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Regelungen bei Nichterfüllung

  • ewok
  • 31. August 2005 um 09:10
  • ewok
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    • 31. August 2005 um 09:10
    • #1

    Hallo,

    neulich hat mich ein Kunde auf eine - zugegeben etwas schwammige - Formulierung in meinem Vertrag angesprochen. Nach einigem hin-und-her-überlegen über die bisherige Formulierung stellt sich mir nun die Grundsatzfrage:

    Wenn ein Kunde vom Vertrag zurücktritt wird eine entsprechende Summe (gestaffelt je nach Zeitpunkt vor VA) fällig.

    Welche Rechte gestehe ich jetzt dem Kunden ein wenn ich einen Auftrag nicht erfüllen kann (höhere Gewalt/Krankheit/Autopanne/Ausfall der
    Technik...)

    Wie kann man sich gegen (überzogene) Schadensersatzforderungen ("Wir haben spontan einen, der liefert die 100,- EUR-Anlage für 2000,- EUR am Abend")


    Tom

    http://www.partyontour.de

  • ADMIN
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    • 31. August 2005 um 10:04
    • #2

    Dass ein Kunde höhere Kosten hat, wenn er sehr kurzfristig abgesagt bekommt und für Ersatz sorgen muss, ist wohl einsichtig. Man kann die Haftung ja auf einen Prozensatz der Auftragssumme festsetzen:

    Zitat

    §8 Schadensersatz aus Nicht- und Schlechterfüllung

    Sofern im Angebotstext nichts Abweichendes formuliert ist, haftet der Anbieter dem Auftraggeber für Vermögensschäden aus schuldhafter Nicht- und Schlechterfüllung (Ersatzbeschaffung, Verdienstausfall, ...) bis zum zehnfachen der Auftragssumme, bei nicht schuldhafter Nicht- oder Schlechterfüllung bis zum dreifachen der Auftragssumme.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 31. August 2005 um 13:35
    • #3

    Meines Wissens kann man sich solche Schadensersatzforderungen auch ausbedingen, sofern der Vermieter nicht vorsäztlich oder grob fahrlässig handelt.

    Z. B.: "Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

    Wenns der Vertragspartner so akzeptiert, ist alles gut, wenn nicht, müssen sich eben andere Lösungen finden (siehe oben).

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • jundc
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    304
    • 31. August 2005 um 15:41
    • #4

    Wir haben unsere Haftung auf die Auftragssumme beschränkt und höhere Gewalt ausgeschlossen. Grundsätzlich haben wir Folgeschäden ausgeschlossen und ich denke das ist der wichtigste Ausschluß ! (z.B. da keine Anlage da war, hat die Veranstaltung nicht stattgefunden, der VA ist Pleite und kann daher seine Mitarbeiter nicht bezahlen und der kann somit nicht für seine 5-köpfige Familie nebst pflegebedürftigen Eltern aufkommen.)

    Ich denke im Fall der Fälle würde man vor Gericht bei einem Schadensersatzstreit vor Gericht nach "billigem Ermessen" ausgehen und danach die Schadenshöhe festlegen aber auch daß kann reichlich sein.

    Gruß

    Jürgen

    J&C Veranstaltungstechnik GbR
    Meisterbetrieb für Veranstaltungstechnik

    Tel:07531/3622380

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