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Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

  • Stephan Graeske
  • 16. März 2006 um 22:18
  • Stephan Graeske
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    • 16. März 2006 um 22:18
    • #1

    Guten Abend,

    ein konstruierter Fall - zum Glück bei uns noch nicht vorgekommen.

    Man wird mit der Beschallung einer wichtigen Konferenz beauftragt, es sind wichtige Experten von weit angereist. Man setzt ordentliches Material ein (also gepflegtes) und kurz vor Beginn der Veranstaltung verabschiedet sich ein wichtiges Gerät (LS-Controller, Konsole, ...). Jedenfalls kann die Veranstaltung nicht stattfinden.

    Besteht die Gefahr, vom Veranstalter die Kosten für die ausgefallene Veranstaltung aufgebrummt zu bekommen? Wäre das ein Fall für die Betriebshaftpflicht? Oder geht man (bei größeren Veranstaltungen) an einem solchen Fall mit Sicherheit pleite?

    Viele Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • raumklang
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    • 16. März 2006 um 23:04
    • #2

    Zwar keine Antwort, aber mal anders betrachtet:
    Ich kenne es von _solchen_ Veranstaltungen ausschließlich so, dass genügend Material als Spare mitgeführt wird.
    Und durch einen defekten Controller wird eine Veranstaltung mit Sicherheit nicht ausfallen - zumindest, wenn man halbwegs amtliches und vor allem vor Ort noch zumietbares Equipment einsetzt.
    In diesen Regionen ist es sicherlich sinnvoller, z.B. zwei Tische mitzunehmen, statt in Kauf zu nehmen, dass einem der Ausfall einer Konsole die VA versaut.

    Sebastian

  • Stephan Graeske
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    • 16. März 2006 um 23:14
    • #3

    Darum haben wir extra Meyer UPM-1p und UPA-1p gekauft. Da fällt dann maximal ein Lautsprecher weg.

    Und wir haben normal oft zwei 01V96 dabei. Aber irgendwo gibt es natürlich eine Grenze.

    zwei UHF- Racks?
    zwei Antennen-Verstärker

    zwei Stromverteilungen

    zwei Rederpultmikros


    Was wenn auf der Anreise ein Unfall passiert? Zwei Transporter mit dem gleichen Material ... war jetzt bewußt übertrieben. Irgendwo gibt es eine Grenze und was, wenn doch etwas passiert und die VA nicht stattfinden kann

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • flatmoon
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    • 17. März 2006 um 00:26
    • #4

    Also für den fall das die Funkstrecke ausfällt hat man IMMER ein kabelmic rumliegen.
    Wenn die Endstufe komplett ausfällt, ist es doof, meist jedoch nur 1ne seite und somit noch machbar.

    Wenn das mischpult dagegen ausfällt hmm, sollte man sich was überlegen.
    vieleicht über Laptop, mic eingang -> line out, also passende adapter mitführen.

    es kann soviel passieren, aber wenn man Amtliches Material hat und es regelmäsig nach der Veranstaltung pflegt und pfleglich behandelt, sollte im normalfall nicht's passieren.

    Für den Fall das man sich doch absichern möchte, es gibt extra für solche Fälle eine Versicherung, oder klärt den fall eines Technischen deffektes vorher mit dem Kunden Schriftlich ab.

    Aber wenn es wirklich ein so wichtiger Auftrag ist, dann sind die Kosten für die Mitführung wichtiger Komponenten im 2ten Fahrzeug das der Hand fährt sinnvoll und kann man dann auch bei dieser Grösenordnung entsprechend die Kosten auf die Rechnung umlegen.
    Also die 100% sicherheit im Vertrag das innerhalb von minuten die Veranstaltung weitergehen kann.
    Und das 2x die Anlage bei der gleichen Veranstaltung kaputt geht liegt nur daran das man im Vorfeld deffektes Material einsetzt und das ganz nicht am Öffentlichen Stromnetz betreibt.

    Ich bin verrückt, aber was manche hier sagen ist richtig verrückt.

  • lotronic
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    • 17. März 2006 um 00:38
    • #5

    Vielleicht etwas off-topic, aber....

    Auch deshalb haben so manche Rednerpulte 2 Mikros.
    Vor allem bei den Amis (Bush&Co - Shure is good, 2xShure is better).

    Aber auch bei Olympia hat sichs als gut erwiesen.
    Da gabs bei der Schlusszeremonie (mit zig millionen Zuschauern und hunderten Securities) einen Störenfried der das Rednerpult stürmte und als Andenken eines der beiden Schwanhalsmikros mitnahm. :D
    Dannach war der Sprecherton auch nicht mehr so gut wie vorher, aber immer noch passabel. Wäre spannend gewesen zu sehen wenn gar nix mehr funktioniert hätte. Ob da wohl ein Roadie mit einem neuen oder gar einem 58er und Stativ angerückt wäre? Wir werden es nie erfahren.
    Selber wünscht man sich so eine Situation natürlich nie.

    Aber nun weder zurück zum Thema.

    Im PA-Vermietpark: KS P-Line, C-Line, FirMod2, KS Triaks, KS Solo4, KS Standart, CPA12, CPA10, CPASub, CPA2, CPA1, CL208, CM215, CM112, CM410, TSub, TA4U, CA4U, TA2D,...

  • mäsu
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    • 17. März 2006 um 08:30
    • #6

    Wir haben da so ne Klausel in unseren AGBs:

    Zitat

    Die V-Tech Veranstaltungstechnik GmbH weist jede Art
    von Haftung für Schäden und Störungen zurück, welche auf defekte Mietwaren zurückzuführen sind.

    In wieweit dieser Satz vor dem Richter relevant wäre weiss ich aber auch nicht. Ich denke der Kunde kann uns wenigstens keine Folgekosten aufbrummen. Unseren Teil können wir uns aber bestimmt ans Bein streichen. Das kann natürlich auch ein enormer Verlust bedeuten (ausser wir hätten unseren Umsatz versichert -> das wäre doch was). Ganz zu schweigen vom Imageverlust.

    FAZIT: Eine Antwort habe ich auch nicht wirklich :?

    Gruss Mäsu

    Nimm meine Augen und schau!

  • Kracky
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    • 17. März 2006 um 09:07
    • #7

    Es gilt hier zu unterscheiden, haben wir es mit einem verschuldeten Ausfall zu tun oder höherer Gewalt. Der Unfall im Vorab ist, wenn nicht grob fahrläßig verursacht mit Sicherheit höhere Gewalt, gibt aber meißt noch Spielraum um Ersatz zu schaffen. Der Ausfall wärend der Veranstaltung ist dann ehr der Faktor wo Ansprüche geltend gemacht werden können. Hier ist es aber so wie von anderen hier auch schon geschrieben, komplett ausgefallen ist eine VA noch nie, wäre auch unrealistisch, es läuft immer irgendwie etwas, aber man muß sich darauf einstellen das der Kunde die Rechnung kürzt oder gar garnicht bezahlt wegen einem Mangel. Sollte aber wirklich aufgrund deines Verschuldens solch ein Termin ausfallen ist sehrwohl damit zu rechnen das du hierfür regresspflichtig gemacht wirst, was im schlimmsten Fall bedeutet das dir alle angefallenen Kosten auferlegt werden. Hier denke ich setzt sich natürlich zuersteinmal deine Haftpflichtversicherung ein, um zu klären ob die Ansprüche auch wirklich rechtens sind, sie ist somit nicht nur eine Versicherung sondern und das ist ganz wichtig, dein Rechtlicher Beistand bzw. der Puffer. Du selbst würdest wahrscheinlich sang und klanglos untergehen, eine Versicherung steht da schon mit ganz anderen Mitteln da. Ob dann aber im Fall deiner Schuld die Haftpflicht diese begleicht ist Fall und Verschulden abhänig.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Stephan Graeske
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    • 17. März 2006 um 10:08
    • #8

    Danke für die Antworten.

    Bei uns ist noch nie etwas ausgefallen und ich übertreibe es mit der Sicherheit wirklich. Das kostet aber so viel Geld, dass ich versuche auf ein realistisches Niveau zurückzukommen.

    Wenn beispielsweise die Null im Drehstrom ausfällt dürften so viele Geräte ausfallen, dass sich nichts mehr in kurzer Zeit ersetzen läßt. Dies brachte mich auf die Überlegung, grundsätzlich zwei Stromkreise auch für kleinere VAs zu nutzen. Aber dies ist oft bei kleineren Hotelsälen nicht möglich. (also 2x CEE16 als Sicherheit) für 120 Leute Konferenz.

    Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • flatmoon
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    • 17. März 2006 um 13:06
    • #9

    wo bitte soll bei einem Geprüftem Material der N ausfallen?
    er kann im höchsten falle nicht vorhanden sein (Bauernstrom), aber ausgefallen ist mir noch kein N.
    selbst wenn er ausfällt, sollte bei einem ausgeglichenen Lastverhältnis (gleiche last auf den phasen) sich ein Virtueller N bilden. und bei einer 120er Konforrenz frag ich mich ob es nicht reicht wenn man das Amprack auf nur eine Schuko anschliest und somit einem N ausfall vorbeugt.

    Ok, das ganze geht hier jetzt zu weit in's technische aber Prüfst du nie dein Material, bzw. den Anschluss bevor du was einsteckst?

    Ich bin verrückt, aber was manche hier sagen ist richtig verrückt.

  • Stephan Graeske
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    • 17. März 2006 um 13:41
    • #10

    Natürlich wird das alles geprüft.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Stephan Graeske
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    • 17. März 2006 um 13:43
    • #11

    Der N kann z.B. abrauchen, wenn Du haufenweise Geräte mit einem schlechten Cosinus phi betreibst. Das ist bei einigen Movinglights ein großes Problem.

    Aber so was meine ich nicht, denn das kann man ja vorher berücksichtigen.

    Es war - wie gesagt - mit einer sehr hohen Messlatte gemessen. Ein Hand kann Dir z.B. auch mal Deinen FOH Pult vom LKW kippen lassen. Da gibt es tausende mögliche Gefahren, die Du nicht 100% vermeiden kannst.

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  • karabennemsi
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    • 17. März 2006 um 13:44
    • #12

    Wenn man die Erfahrung hat bzw. Bedenken hat das der Null stiften gehen kann, sollte man z.B. über den Einsatz von folgendem Gerät nachdenken, sehr hilfreich und rentiert sich meist schon, nachdem er das erste Mal ausgelöst hat 8)

    http://www.moeller.net/de/industry/sw…senwaechter.jsp

    Wer andren eine Grube gräbt, ...hat ein Grubengrabgerät!

  • Stephan Graeske
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    • 17. März 2006 um 13:44
    • #13

    Also klar ist das Risiko bei ordentlicher Durchführung sehr gering. Aber es geht mir hier um die rechtlichen Folgen des Restrisikos.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • mringhoff
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    • 17. März 2006 um 15:26
    • #14

    Wir haben auch per AGB einen weitergehenden Schadensersatz ausgeschlossen, bzw. auf Auftragswerthöhe begrenzt. Ich weiß jedoch nicht, ob das so ohne weiteres rechtlich Bestand haben wird. Sicherlich nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Mir ist aber auch kein Fall bekannt, bei dem die AGB-Klausel nicht gegriffen hätte. Wäre also durchaus mal interessant, näheres darüber in Erfahrung zur bringen.

    In diesem Rahmen wäre zu klären, ob das NICHTmitführen von Sparequipment bei wichtigen Veranstaltungen üblich ist oder fahrlässig oder grob fahrlässig?

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • Stephan Graeske
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    • 17. März 2006 um 15:44
    • #15

    Also inzwischen habe ich erfahren, dass man gesetzlich nur bei schuldhaftem Verhalten in die Verantwortung genommen werden kann. Ob der Ausfall eine gepflegten Gerätes oder ein Unfall auf der Hinfahrt schuldhaft ist bezweifele ich.

    Wenn es nicht schuldhaft ist, regelt der "Werkvertrag" den Schaden nach einem Aufall. Wenn es in diesem Werkvertrag keine Information dazu gibt oder nur eine Information zu Gusten des technischen Dienstleisters (siehe vorherige Beitrag) sollte man aus der Sache gut rauskommen.

    DIES ABER OHNE GARANTIE. Ich kann meine Widergabe und auch die Qualität der Quelle nicht als richtig garantieren.

    Weiß jemand etwas dazu?

    Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • mringhoff
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    • 17. März 2006 um 17:03
    • #16
    Zitat von "Stephan Graeske"

    Also inzwischen habe ich erfahren, dass man gesetzlich nur bei schuldhaftem Verhalten in die Verantwortung genommen werden kann. Ob der Ausfall eine gepflegten Gerätes oder ein Unfall auf der Hinfahrt schuldhaft ist bezweifele ich.

    Eine kleine Übersicht der Folgen aus der Nichterfüllung eines Werksvertrag:
    http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html

    Dort vor allem wichtig ist der §636. In diesem Zusammenhang steht der §280+281 BGB (Schadensersatz wg. Nichterfüllung). Hier spricht das BGB davon, daß nur wenn der Unternehmer den Umstand, weshalb der Schaden eingetreten ist, "zu vertreten" hat (Schuld daran trägt), eine Schadensersatzforderung gerechtfertigt ist. Schuld bedeutet grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Interessant ist evtl. §323 BGB. Der Kunde kann also bei Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten. Ich sehe darin also die Höchststrafe, die eine Firma damit erleiden kann, wenn sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

    Eine weitere Schadensersatzforderung kann ich jetzt nicht erkennen. Interessant ist daher, inwieweit Richter die Grenze des §280/281 ziehen.

    In §639 (Haftungsausschluss) wird betont, daß ein Haftungsausschluss nicht gilt, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder der Unternehmer eine Garantie übernommen hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, daß in den sonstigen Fällen ja ein Haftungsausschluss wirksam ist...

    (das alles mal aus juristischer Laiensicht, also ohne Gewähr)

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    • 17. März 2006 um 19:20
    • #17
    Zitat von "mringhoff"

    Schuld bedeutet grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Nein, schuldhaft bedeutet, dass durch Dein Handels bzw. Unterlassen etwas verursacht wurde.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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    • 17. März 2006 um 19:36
    • #18

    Mal ausgehend von der Ausgangsfrage:

    Zitat von "Stephan Graeske"

    Man wird mit der Beschallung einer wichtigen Konferenz beauftragt, es sind wichtige Experten von weit angereist. Man setzt ordentliches Material ein (also gepflegtes) und kurz vor Beginn der Veranstaltung verabschiedet sich ein wichtiges Gerät (LS-Controller, Konsole, ...). Jedenfalls kann die Veranstaltung nicht stattfinden.

    Besteht die Gefahr, vom Veranstalter die Kosten für die ausgefallene Veranstaltung aufgebrummt zu bekommen? Wäre das ein Fall für die Betriebshaftpflicht? Oder geht man (bei größeren Veranstaltungen) an einem solchen Fall mit Sicherheit pleite?

    1.) Es muss schon ein böser Ausfall sein, damit eine Veranstaltung zwingend nicht stattfinden kann. Schlechterfüllung, entsprechende Reduzierung der Rechnung (ggf. bis auf null), okay, aber dass die Veranstaltung wirklich nicht durchgeführt werden kann, dürfte eigentlich nur dann vorkommen, wenn die Bauaufsicht die Hütte sperrt.

    2.) Der Kläger, in dem Fall der Veranstalter, muss seinen Schaden konkret beweisen. Gehen wir mal davon aus, ein Konzert wird abgesagt, weil tatsächlich die Bauaufsicht die Hütte sperrt. Der Schaden des Veranstalters besteht ja nun nicht in seinem Aufwand (Miete, Personal, Gagen...), sondern im entgangenen Umsatz. Diesen müsste er beweisen. Okay, verkaufte Karten, die man zurückbezahlen muss, das lässt sich beweisen. Aber entgangene Abendkasse, entgangener Getränkeumsatz... schwierig.

    Konkreter Schaden einer abgesagten Konferenz? Hm....

    3.) Ja, wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, dann wäre das ein Fall für die Firmenhaftpflicht. Diese würde auch dafür sorgen, dass sich ein fähiger Jurist um die Abweisung der Forderungen bemüht (wenn's denn lohnt...).

    4.) Ihr schleppt doch alle ein Toolcase mit Euch rum. Dort einen kleinen Behringer-Mischer rein (so etwas in der Liga 4 Kanäle XLR), mit etwas Erfindungsreichtum ersetzt so ein Gerät sowohl ein Mischpult als auch einen Controller zumindest so weit, dass eine Veranstaltung nicht abgesagt werden muss.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 18. März 2006 um 14:15
    • #19
    Zitat von "ADMIN"

    Nein, schuldhaft bedeutet, dass durch Dein Handels bzw. Unterlassen etwas verursacht wurde.

    Der juristische Schuldbegriff ist da etwas differenzierter, als der Schuldbegriff aus dem Lexikon.
    Vgl. Mezger, Strafrecht, § 35, S. 265 ff.: "Schuldhaft handelt nach geltendem Recht, wer 1. zurechnungsfähig ist, 2. vorsätzlich oder - in besonders bestimmten Fällen - fahrlässig handelt.

    Es kann also juristisch sehr wohl sein, daß einer einen Mißstand verursacht hat, aber jedoch keine Schuld hat.

    Ein ganz netter Beitrag zum Thema Schuldbegriff:
    http://www.strafrecht.euv-frankfurt-o.de/lehrstoff/grun…huld/schuld.htm

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  • mringhoff
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    • 18. März 2006 um 14:29
    • #20
    Zitat von "ADMIN"


    Konkreter Schaden einer abgesagten Konferenz? Hm....

    kann je nach Größe weitaus teurer kommen, als ein Konzert. Es bedeutet, daß diese wieder neue veranstaltet werden muss (und zum zweiten Mal fällt erneut Saalmiete, Catering, Agenturkosten, Einladungs- und Verwaltungsaufwand, evtl. Reisekosten von Teilnehmern und Referenten, Gehaltsaufwendungen für kompletten Vorstand etc. Die Liste wird sicher länger, wenn sich findige Rechtsanwälte daran machen :)

    Zitat von "ADMIN"


    3.) Ja, wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, dann wäre das ein Fall für die Firmenhaftpflicht...


    Das ist die Frage. Wenn ein Schadensersatz ausgeschlossen wurde, dann sollte nicht mal die Haftpflicht zahlen müssen...

    Zitat von "ADMIN"

    4.) Ihr schleppt doch alle ein Toolcase mit Euch rum. Dort einen kleinen Behringer-Mischer rein...


    Ich glaube, hier ging es ja mehr um eine theoretische Annahme des Komplettausfalls.
    Sicher dürfte das sehr unwahrscheinlich sein und jeder vernünftiger Techniker reißt sich in diesem Moment alle Beine aus dem Leib um irgendetwas zu retten oder zu improvisieren.
    Ich sehe diese Diskussion eher als juristisches Fachsimpeln unter Laien... :)

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