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Braucht ein LA Flugramen C1 oder nicht ???

  • mcirony
  • 7. September 2006 um 12:36
  • mcirony
    Verifiziert
    Beiträge
    65
    • 7. September 2006 um 12:36
    • #1

    Hallo Zusammen,

    es steht bei uns die Aussage, vom Herrsteller eines LA aus
    USA im Raum, das für den Flugrahmen eines LA nur die
    Konformitätserklärung ausreicht und keine C1 Prüfung
    erforderlich ist.
    Ich bin der meinung das dieses Aussage, laut §33 und
    Anhang der BGV C1 nicht Richtig ist.

    Wie seht Ihr das ???

    Ich Bedanke mich schon mal im Voraus für Eure Antworten.

    PS: Bin leider über die Suchen Funktion nicht wirklich fündig geworden.

    Gruß Eric

  • slaytalix
    Verifiziert
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    55
    Beiträge
    4.906
    Marktplatz Einträge
    1
    • 7. September 2006 um 12:57
    • #2

    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=55636 :D

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

  • mcirony
    Verifiziert
    Beiträge
    65
    • 7. September 2006 um 15:06
    • #3

    Hallo Zusammen,

    danke für den Link aber schlau werde ich da nicht draus.

    Ist jetzt ne C1 Prüfung nötig oder nicht ??

    Bin für weitere Antworten Dankbar

    Gruß Eric

  • trible b
    Beiträge
    51
    • 7. September 2006 um 18:27
    • #4

    mcirony

    Eigentlich ist es so das aus einer Konformitätserklärung eine Prüfung nach BGV C1 abgeleitet werden muß.
    Das heißt für den deutschen Markt wirst Du dir aus den Daten der Erklärung die notwendigen Eckpunkte zur Prüfung selber erstellen müssen.
    Bedenke hierbei aber auch das all deine Prüfmittel und Gewichte mit einem gültigen Kalbrierzertifikat versehen sein müssen.
    Eine ganz andere Frage währe auch: Ist dieses Produkt für den deutschen Markt überhaupt zugelassen???

    Also bei weiteren Fragen ruhin PN an mich dann suche ich mal gesetzliche Grundlagen zu Deiner Situation raus......

    Pfüartie.....
    Trible B

    Was die Ausfallsicherheit angeht, hab ich festgestellt, das im Prinzip alles ohne Konsequenzen Kaputtgeht

  • pearl_paiste
    Beiträge
    96
    • 7. September 2006 um 18:47
    • #5

    wenn das so ist, dann muss ich ja die konformitätsprüfung selbst überprüfen oder versteh ich das falsch? wenn also hersteller XY mir sagt, das rigg sowieso ist konform mit BGV C1, dann muss ich selbst prüfen, dass sie es auch ist? oder prüfen lassen? das kann doch nur schmarn sein, weil sone konformitätserklärung ja dann nicht mal das papier wert ist, auf dem es steht.

    meyer sound hat ne konformitätserklärung für alle mit dem rigging betreffenden teile gegeben. also kann ich mich doch darauf verlassen, dass alles ordentlich ist?!

    COsinus Veranstaltungstechnik
    http://cosinus-vt.de

    in diesem sinne pp

  • Stephan Schewe
    Profi
    Beiträge
    543
    • 7. September 2006 um 20:40
    • #6

    Die BGV C1 stellt Anforderung an die Sicherheit und macht div Vorschläge / Vorschriften diese zu erreichen. Das heißt aber nicht, dass andere ebenso sichere Varianten nicht erlaubt sind. Was ich damit sagen will: Dein Flugrahmen muss zum Betrieb über Publikum die Anforderungen der C1 erfüllen (NACHWEISLICH!), aber muss nicht extra zertifiziert sein.
    Diese Zertifizierungen werden hauptsächlich von Vertrieben und Herstellern gemacht, da sich so ein Produkt besser verkaufen lässt.

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 7. September 2006 um 20:56
    • #7

    Ich stimme Stephans (Privateer) Beitrag zu und möchte diesen noch ergänzen:

    Ob da nun " BGV C1" draufsteht oder auch nicht spielt eine untergeordnete Rolle. Tatsächlich ist der Benutzer für den bestimmungsgemäßen Einsatz verantwortlich. Der Aufdruck "BGV C1" garantiert nicht, dass BGV C1 drin ist - die Urteilsfähigkeit des Benutzers ist entscheidend.

    ... und damit diese Urteilsfähigkeit beim Benutzer vorhanden ist darf eine Box mit Schwenkneiger auch nur von ausgebildetem Personal (z.B. Fachkraft für Veranstaltungstechnik) aufgehängt werden.

    Gegenbeispiel: Der Hersteller Manfrotto gibt bei seinem Kurbelstativ MA387 keinen Hinweis auf BGV C1. Im entsprechenden Prüfprotokoll findet sich jedoch der Verweis auf eine DIN-Norm. Genau diese DIN Norm wird in der BGV C1 als zu erfüllen gefordert.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • pearl_paiste
    Beiträge
    96
    • 7. September 2006 um 23:12
    • #8

    ich glaub, ihr habt mich net richtig verstanden: wenn der hersteller seine produkte zur BGV C1 konform erklärt, ist es dann konform? wenn nein, wie kann er es dann als solches erklären?

    COsinus Veranstaltungstechnik
    http://cosinus-vt.de

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  • Stephan Schewe
    Profi
    Beiträge
    543
    • 8. September 2006 um 00:01
    • #9

    Du bist aber auch schwer zu verstehen...weiß jedenfalls nicht worauf du hinaus willst. ;)

    Nochmal:

    Konform zu BGV C1: Der Hersteller bestätigt die EInhaltung der in der BGV C1 beschriebenen Vorschriften.
    Warum sollte das nichts wert sein? Der Hersteller haftet für sein Produkt.

    zertifizierung: Wenn ein von der VBG befähigter Prüfer das ganze kontrolliert hat, dann bekommste (gegen ne Menge Geld) deine Zertifizierung. Lohnt aber wie gesagt nur für Hersteller oder Vertriebe.

  • pearl_paiste
    Beiträge
    96
    • 8. September 2006 um 08:17
    • #10

    alles klar. jez hab ich verstanden was du willst. zusammenfassend kann man also sagen: wenn der hersteller konformität zu BGV C1 erklärt, sind die teile konform und wenn was passiert, weil sein rig gerissen ist haftet er.

    andere frage: heißt konformitätserklärung auch vorherige zertifizierung?

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  • mcirony
    Verifiziert
    Beiträge
    65
    • 8. September 2006 um 09:51
    • #11

    Hallo Zusammen,

    ich habe mich mal ein bischen durchgelesen und dabei
    folgendes gefunden.

    DA zu § 33:
    Siehe Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz einschließlich zugehörige
    Prüfbücher und -bescheinigungen (BG-Grundsatz) „Prüfung von sicherheitstechnischen
    und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs und
    Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (BGG 912).

    und dazu in der BGG 912

    Einrichtungen im Geltungsbereich der Maschinen-Richtlinie

    Für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die in den
    Geltungsbereich der Maschinen-Richtlinie fallen, muss grundsätzlich eine EG-Konformitätserklärung
    und notwendigenfalls der Nachweis einer EG-Baumusterprüfung vorliegen.

    Das Heist meiner Meinung nach da sich Personen unter dem LA befinden
    können ist zumindest die EG Baumusterprüfung zwingend Notwendig.

    Gruß Eric

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