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LKW Sonntagsfahrverbot Österreich/ Deutschland Regelungen

  • tobias kammerer
  • 17. Februar 2009 um 09:37
  • tobias kammerer
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    • 17. Februar 2009 um 09:37
    • #1

    Hallo Leute,

    die Suche gab nix passendes her (wobei fast glaube, daß ich zu doof bin). Hier nun die Fragen:

    1.: In Deutschland gibt es seit 2007, daß die LKW-s mit eigenem Inventar (Veranstaltungstechnik wird sogar typischerweise benannt) vom Sonntagsfahrverbot befreit sind. Nun die Frage: Brauche ich dazu irgendeinen Schein, Antrag... oder ist das einfach so?

    2.: In Österreich laufen auch solche Anfragen, ich weiß aber nicht, ob es da schon einen Beschluss gibt. Die ganzen Grenzen (Gewichte/ Anhänger...) sind mir klar, aber gibt es nun eine Sondermöglichkeit oder nicht und muß ich die beantragen...

    Mal schauen, was Ihr so wisst.
    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • Online
    radartuete
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    • 17. Februar 2009 um 09:59
    • #2

    Moin,

    zu 1. Ja, du brauchst einen Schein! Anträge gibt es beim Landrats / Verkehrsamt. Der Spaß kostet so ca. 150 EUR.

    Gruß radartuete

  • Beffel
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    • 17. Februar 2009 um 10:05
    • #3

    In Deutschland ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in der Straßenverkehrsordnung (StVO)geregelt. Ausnahmeregelungen gibt es grundsätzlich für spezielle Fahrzeugtypen und spezielle Benutzergruppen (Nothilfe, Militär, etc.) Eine Benutzergruppe sind z.B. auch Dienstleister für kulturelle Zwecke wie Schausteller. Dazu müssen die Fahrzeuge aber entsprechend typisiert sein, sonst kann die Polizei ja nicht wirklich erkennen, wer darf und wer nicht.

    Ein paar technische Fakten:
    - LKW bis 7,5t ohne Anhänger dürfen fahren!
    - alle LKW mit Anhänger dürfen nicht fahren, unabhängig von der Tonnage!
    - SoKfz mit Beschreibung der kulturellen Typisierung (z.B. Packwagen /Zugmaschine für Schausteller oder Ü-Wagen, Rettungsmittel etc.) dürfen fahren, unabhängig von Anhänger oder Tonnage!

    Ausnahmeregelungen für "normale Kraftfahrzeuge" vergibt die örtliche Verkehrsbehörde, aber nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich ==> evtl. müssen bei mehreren Behörden Genehmigungen eingeholt werden!

    Für Österreich habe ich keine Ahnung! Denke aber, dass es ähnlich gehandhabt wird.

    Mir hat das mal ziemlichen Ärger und 3 Punkte in Flensburg eingebracht!

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • tobias kammerer
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    • 17. Februar 2009 um 11:02
    • #4

    Hallo nochmal,

    also danke, für Deutschland ist ja jetzt alles klar, fehlt nur noch Österreich...

    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • falcocgn
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    • 17. Februar 2009 um 13:45
    • #5

    Hallo zusammen,

    in D müsst ihr im Sommer noch an die Ferienreiseverordnung denken. Die gilt automatisch für "Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen
    und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines
    Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

    Auch dafür gibt es Ausnahmegenehmigungen, doch die werden noch restriktiver vergeben, als Sonntagsfahrgenehmigungen. Die gesperrten Strecken variieren von Jahr zu Jahr. Vorher bei der BAG http://www.bag.bund.de oder beim Verkehrsministerium checken.

    Auf die Erteilung der SFG besteht kein Rechtsanspruch und ist Ermessenssache. Zuständig für die SFG ist das Straßenverkehrsamt, Ordnungsamt, Landratsamt (je nach Region) des Abgangsortes.

    Der Deutsche Schaustellerbund http://www.dsbev.de hat einen Verkehrsministererlass der Länder erreicht, wonach Schausteller, Rundfunk und Fernsehen bevorzugt behandelt werden sollen. Schaut mal auf deren Seite unter "Meldungen" und druckt euch das aus. Mit der Begründung sollte wegen Gleichbehandlung "eigentlich" auch unsere Branche entsprechend behandelt werden...

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • dj michael liekmeier
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    • 18. Februar 2009 um 12:48
    • #6
    Zitat von "Beffel"

    Ausnahmeregelungen für "normale Kraftfahrzeuge" vergibt die örtliche Verkehrsbehörde, aber nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich ==> evtl. müssen bei mehreren Behörden Genehmigungen eingeholt werden!


    Das ist mir neu! Ich muss also, wenn ich von München nach Frankfurt fahren will, vorher schauen, durch welche Kreise/Landratsämter ich so durchfahre und dann bei jeder einzelnen Behörde eine Genehmigung einholen????

    Um das mal zu korrigieren: Wenn ich (z.B. beim Straßenverkehrsamt Paderborn) eine Sonntagsfahrgenehmigung beantrage, gilt die natürlich Bundesweit. Alles andere macht doch wohl auch keinen Sinn!

    habgarkeine Veranstaltungstechnik
    http://www.habgarkeine.de
    --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---

  • falcocgn
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    • 18. Februar 2009 um 12:59
    • #7

    Hallo Michael,

    genau das habe ich doch in meinem Beitrag direkt vor Deinem geschrieben: Zuständig ist die Behörde am Abgangsort.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • dj michael liekmeier
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    • 18. Februar 2009 um 13:14
    • #8

    Das habe ich auch gelesen. Es ging mir nur drum, dass die Genehmigung dann auch für ganz Deutschland gilt. Wollte also das von Beffel nur ein bisschen korrigieren.

    habgarkeine Veranstaltungstechnik
    http://www.habgarkeine.de
    --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---

  • Beffel
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    • 18. Februar 2009 um 13:27
    • #9

    Grundsätzlich gilt die Genehmigung des Abgangsortes, außer es gibt in einem der durchfahrenen Orte Sonderregelungen .(wie. z.B. spezielle Nachtfahrverbote oder zeitlich begrenzte Gewichtsbeschränkungen etc.) Dann muss dort eine zusätzliche Genehmigung eingeholt werden. Wie gesagt, ich habe genau deshalb schon mal 3 Punkte kasiert!

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • tufkaklto
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    • 18. Februar 2009 um 23:53
    • #10

    In Österreich gilt ab 7,5 Tonnen das WE Fahrverbot, im Sommer die Ferienreiseverordnung.

    Anträge zu Sondergenehmigungen kann man stellen, sind auch deutlich billiger als in D.

    Wenn dem Antrag stattgegeben wird, dann wird auch die Route vorgeschrieben.
    Ein Antrag heiß jedoch nicht, das man unbedingt fahren darf.
    Die Behörde kann trotzdem, wenn es der Verkehr/ die Situation erfordert, die Weiterfahrt untersagen !!!!!

    LKW mit verderblichen Waren sind frei.
    ( Wer also eine Palette Zwiebel hinten rein stellt, kann fahren ) :D

    In Deutschland braucht man als VT Firma aber auch eine Sonderfahrgenehmigung.
    Sonst wird man abgestellt ( ist mir vor einiger Zeit passiert )

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  • simonstpauli
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    • 19. Februar 2009 um 00:06
    • #11

    Hehe, Klaus, das mit der leicht verdorbener Ware dürfte bei den Deitschen daneben gehen. Die stehen auf sowas gar nicht.

    Hintergrund ist der Missbrauch von Kühltrailern, die gerne mal zur Beförderung von anderen Gütern hergenommen wurden. Daher werden die jetzt dann doch gerne mal kontrolliert. Wobei: wir haben es von Hamburg nach Dresden ohne eine einzige Kontrolle geschafft. Wohl weil die dritte Achse oben war, damit verliert ein Trailer ja massiv an Kontroll-Potential...
    Und wieder ein Argument für korrekte Nutzlastberechnung ;)

    Ferienfahrverbot gibt es auch in Deutschland, z.T. regional unterschiedlich, je nach Konfession.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • GETEC
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    • 19. Februar 2009 um 16:21
    • #12
    Zitat von "klauston"

    In Österreich gilt ab 7,5 Tonnen das WE Fahrverbot, im Sommer die Ferienreiseverordnung.

    Anträge zu Sondergenehmigungen kann man stellen, sind auch deutlich billiger als in D.

    Wenn dem Antrag stattgegeben wird, dann wird auch die Route vorgeschrieben.
    Ein Antrag heiß jedoch nicht, das man unbedingt fahren darf.
    Die Behörde kann trotzdem, wenn es der Verkehr/ die Situation erfordert, die Weiterfahrt untersagen !!!!!

    LKW mit verderblichen Waren sind frei.
    ( Wer also eine Palette Zwiebel hinten rein stellt, kann fahren ) :D

    In Deutschland braucht man als VT Firma aber auch eine Sonderfahrgenehmigung.
    Sonst wird man abgestellt ( ist mir vor einiger Zeit passiert )

    Die beste Möglichkeit das zu umgehen ist die Typisierung des KFZ als Sonderkraftfahrzeug oder Schaustellerfahrzeug, aber so einfach ist das nicht.

    Anträgen wird so gut wie immer stattgegeben, kostenpunkt für einfache fahrt ca 50-70 euro, am besten selbst die route genau definieren, wird meist anerkannt... begründung kann teilweise abgelehnt werden, touring für bands geht aber immer in ordnung.
    zum weiterfahrt untersagen: in tirol kanns passieren dass man am sonntag trotz genehmigung und absolut leerer autobahn angehalten wird und für stunden abgestellt, weil willkür und wirtschaftsschädigung dort mode sind.

    we fahrverbot in ö gilt ab sa 15:00 bis so 22:00 und an allen feiertagen.

    lg getec

  • JohannesP
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    • 25. Februar 2009 um 18:33
    • #13
    Zitat von "tobias kammerer"

    1.: In Deutschland gibt es seit 2007, daß die LKW-s mit eigenem Inventar (Veranstaltungstechnik wird sogar typischerweise benannt) vom Sonntagsfahrverbot befreit sind. Nun die Frage: Brauche ich dazu irgendeinen Schein, Antrag... oder ist das einfach so?


    Das das so ist, ist ja allgemein in der Branche bekannt. Könnte mir jemand sagen, wo es konkret geschrieben steht?

    Gruß,
    Johannes

    "Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein."

    _______________

    http://www.Pradler-Veranstaltungstechnik.de

    Johannes Pradler
    Geschäftsführer
    Meister für Veranstaltungstechnik (Bühne/Studio)

  • simonstpauli
    Profi
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    • 25. Februar 2009 um 19:03
    • #14
    Zitat von "JohannesP"

    Das das so ist, ist ja allgemein in der Branche bekannt. Könnte mir jemand sagen, wo es konkret geschrieben steht?

    Gruß,
    Johannes


    Das trifft auf die Meisten von uns nicht zu.
    Es werden hier ausgenommen Fahrzeuge, bei denen die Ladung zum Inventar des Fahrzeugs gehört, also z.B. Schausteller.

    Uns bleibt zu 99,99% nur die Einzelgenehmigung, die nach Ermessen zumeist erteilt wird. Je nach Verkehrslage wird evtl. der Fahrweg vorgeschrieben.

    ABER: in einigen Bundesländern gibt es vereinfachte Genehmigungsverfahren, das Ganze soll aber (noch lange) nicht in die generellen Ausnahmen in §30 StVO aufgenommen werden.

    http://server.selltec.com/go/dkv/_ws/med…fahrverbot1.pdf

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • MasterX
    Beiträge
    72
    • 17. November 2009 um 10:21
    • #15

    Es gibt doch auch sowas wie ne Dauerausnahmegenehmigung für LKWs über 7,5t in D, oder nicht?

    Weil im VT Bereich ist man ja auch Sonntag sehr oft unterwegs.

    Hat sich soeben erledigt, steht ja alles eins vor mir im PDF

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