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Müssen Fluchtwegleuchtschilder dauerhaft in Betrieb sein?

  • UlTraAudio
  • 18. Februar 2009 um 16:12
  • UlTraAudio
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    • 18. Februar 2009 um 16:12
    • #1

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Dauerbetrieb von Fluchtwegleuchten mit Richtungspfeil.

    Die Anlage verfügt über Asymmetrieüberwachung und
    Leuchten mit eigener Netzausfallüberwachung mit USV und kann zusätzlich
    dauerhaft eingeschaltet werden.

    Die Leuchten sind so hell, dass Bühnenbild und Bühnenbeleuchtung
    fast immer gestört werden, wenn die Schilder leuchten.

    --> Müssen Fluchtwegschilder während einer Veranstaltung dauerhaft in Betrieb sein?

    Beste Grüße

    Ulf

    Im Wesen der Musik liegt es, Freude zu machen... Aristoteles

  • gylo
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    • 18. Februar 2009 um 16:41
    • #2

    zur eigentlichen Frage kann ich nichts sagen, dir aber evtl. eine Alternative vorschlagen:

    soweit ich weiss, darf man die Leuchten gegen fluoreszierende Aufkleber ersetzen. Die leuchten lange nicht so hell in der Umgebung, sind aber hell genug um im Notfall gesehen zu werden.
    In Schulen, z.B. in Physikräumen wo Optikversuche unter Dunkelheit stattfinden, wird das auch gemacht.

    Das hilft natürlich nur, wenn man erreichen kann dass die Leuchten getauscht werden. Für eine einmalige Veranstaltung wird das keiner machen.

    gruß
    gylo

    ... kann man da nich was löten ? ;)

  • ADMIN
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    • 18. Februar 2009 um 17:06
    • #3

    Normalerweise lautet die Vorgehensweise im Zeitalter der Deregulierung eigentlich "wir machen eine Gefährdungsanalyse und leiten daraus die nötigen Maßnahmen ab".

    Im Bereich der Sicherheitsbeleuchtung haben wir jedoch eine konkrete gesetzliche Anforderung:

    Zitat von "MVStöttV §15 (3)"

    In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.

    Konkretisiert wird das in DIN EN 50172; VDE 0108-100:2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Die habe ich hier nicht vorliegen, vielleicht kann jemand die erforderliche Beleuchtugnsstärke beisteuern.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • spock
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    • 18. Februar 2009 um 18:59
    • #4

    Hallo,

    Ich habe beim meinen Kurz “Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ gelernt das man die Notschilder ausschalten darf aber nur wenn es eine Person gibt die im Notfall sie wieder einschaltet. Diese Person muss die ganze Zeit am Schalter sein

  • martin.riesch
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    • 18. Februar 2009 um 19:32
    • #5

    Hallo,

    Zitat von "ADMIN"


    Konkretisiert wird das in DIN EN 50172; VDE 0108-100:2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Die habe ich hier nicht vorliegen, vielleicht kann jemand die erforderliche Beleuchtugnsstärke beisteuern.


    (Zitat Anfang)
    DIN EN 1838 - Notbeleuchtung:
    Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: Der Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen, sofern Personen anwesend sind.

    4.2 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
    4.2.1 Bei Rettungswegen mit einer Breite bis zu 2 m dürfen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht weniger als 1 lx betragen und der Mittelbereich, der nicht weniger als der Hälfte der Breite des Weges entspricht, muss mindestens mit 50% dieses Wertes beleuchtet sein.
    ANMERKUNG 1: Breitere Rettungswege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.
    ANMERKUNG 2: Länder in denen ein anderes Beleuchtungsniveau erforderlich ist, sind im Anhang B aufgeführt.

    4.2.2 Das Verhältnis der grössten zur kleinsten Beleuchtungsstärke darf 40 :1 entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht überschreiten.

    4.2.5 Die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss mindestens 1 h betragen.
    4.2.6 Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss 50% der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 5 s und die geforderte Beleuchtungsstärke innerhalb von 60 s erreichen.

    5.6 Da ein hinterleuchtetes Zeichen aus grösserer Entfernung erkennbar ist als ein beleuchtetes Zeichen gleicher Grösse, muss die maximale Erkennungsweite (siehe Bild 4) nach folgender Gleichung bestimmt werden:
    d = s * p
    Dabei ist: d die Erkennungsweite; p die Höhe des Piktogramms; s eine Konstante: 100 für beleuchtete Zeichen, 200 für hinterleuchtete Zeichen.

    Abweichung:
    Deutschland (§ 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4) Die Zeitspanne zwischen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung bei Störung der Stromversorgung und dem Erreichen der erforderlichen Beleuchtungsstärke darf höchstens 15 s betragen.
    (Zitat Ende)

    Eine Abminderung der Beleuchtungsstärken oder das Weglassen der Sicherheitsstromversorgung wiederspricht den Schutzzielen der MVSättV.

    §15 MVStättV:
    "Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht durch ausreichend Tageslicht erhellt sind."

    Kleiner Praxis-Tipp um die Helligkeit zu mindern:
    Blaue Lichtfolie vor die Fluchtwegschilder (bevorzugt CTB), so dass sie etwas dunkler werden.

    Und ja, auch im Kino stören mich diese "viel zu hellen Sicherheitsbeleuchtungen".

    Gruß,
    Martin

  • tufkacaho
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    • 18. Februar 2009 um 22:38
    • #6

    Bei einem jährlich stattfindenden grösseren Musikfestival, bei dem ich mitarbeite, gibt es ein so genanntes Concert in the Dark, also ein Konzert in vollständiger Dunkelheit. Dort wurde die Einzelabsprache getroffen, dass die Notausgangsbeleuchtung sowie die Notfallbeleuchtung komplett abgeschaltet bleibt, dafür der Schalter während des Konzerts permanent "bemannt" ist, also eine Kraft extra für diesen abgestellt ist. Wenn es wirklich absolut unabdingbar dunkel sein muss, würde ich versuchen, mit den zuständigen Behörden ebenfalls eine solche Einzelfallregelung anzustreben.

    Lg Carlo

  • ADMIN
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    • 19. Februar 2009 um 08:47
    • #7
    Zitat von "spock"

    Ich habe beim meinen Kurz “Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ gelernt das man die Notschilder ausschalten darf aber nur wenn es eine Person gibt die im Notfall sie wieder einschaltet. Diese Person muss die ganze Zeit am Schalter sein

    Das ist eine durchaus pragmatische Lösung.

    ABER: Die Sache mit der Fluchtwegbeleuchtung ist eine gesetzliche Anforderung - ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde geht da gar nichts.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • TomyN
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    • 20. Februar 2009 um 15:44
    • #8

    Nachdem ein Hand auf der Bühne mal nicht mitbekommen hat, dass die Batterie im FuMi leer ist (er hat nur den Empfänger angestart, und da ging die Batt Low Anzeige nicht an), denke ich das die Person auch noch eine deutliche Möglichkeit braucht um mitzubekommen, wann eine Situation auftritt, bei der die Sicherheitsbeleuchtung einzuschalten ist.

    Tomy

    SIM II Operator und Dante Level I-II-III (Dante sogar dreimal :)
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  • chris klinger
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    • 25. Februar 2009 um 01:29
    • #9
    Zitat von "MVStöttV §15 (3)"

    In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.


    Wie ist die Bereitsschaftsschaltung denn definiert?
    Laut DIN VDE 0108-2 wird ja (meinen Nachforschungen zufolge) zwischen Bereitschafts- und Dauerschaltung unterschieden, wobei ich Bereitschaftsschaltung dann so interpretieren würde: "Die Lichter müssen dann angehen wenn sie notwendig sind."

    In dem Fall könnten die Fluchtwegsleuchten auf der Bühne dann ja ausgeschaltet sein, WENN dafür gesorgt ist, dass sie im Notfall an gehen (z.B. durch eine Person die sie am Schalter einschaltet wie hier ja schon geschrieben)

    Habe die entsprechende DIN leider nicht vorliegen, evt. könnte jemand diese Interpretation ja mal überprüfen bzw. eine genaue Definition für Bereitschaftschaltung geben.

  • Beffel
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    • 25. Februar 2009 um 07:17
    • #10

    Hallo Chris!

    Die Bereitschaftschaltung muss laut DIN automatisch mit fallender Versorgung funktionieren. Also eine Person, die manuell an oder aus schaltet ist eigentlich nicht zulässig. Ich schreibe extra eigentlich, da es immer noch die Möglichkeit gibt, für eine bestimmte Veranstaltung in bestimmten Versammlungsstätten besondere organisatorische Maßnahmen mit der untersten Bauaufsichtsbehörde aus zu handeln. Aber die werden das nur vorübergehend (z.B. Umbau etc.) dulden.

    Ich persönlich verwende zum Einen die selbstnachleuchtenden Schilder oder die mit internem Akku. Am FOH und an der Bühne stelle ich aus eigenem Antrieb noch Handnotleuchten in Bereitschaftsschaltung auf und zwar so, dass eine möglichst große, weiße Fläche angestrahlt wird. Damit erreiche ich eine Grundbeleuchtung, die schonmal sehr hilfreich sein dürfte

    Und so teuer sind die auch wieder nicht.

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • Kracky
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    • 25. Februar 2009 um 20:03
    • #11

    Wie bitte soll eure Person am Schalter eine Notsituation erkennen wenn diese ebenfalls gar nichts sehen kann weil es stock finster ist? Wir hatten das Problem in der einen oder anderen Discothek auch schon, die Aussage der zuständigen Behörde war eindeutig, entweder ein automatisiertes System das dann im Notstrombetrieb sowohl die Fluchtwege als auch die Notfallbeleuchtung schaltet und für eine gewisse Zeit auch speißt, Stufen und Absätze sind hiervon ausgeschlossen die müssen immer kenntlich sein, oder Akkubetriebene bzw. selbstleuchtende Schilder die aber dauerhaft betrieben werden. Ersteres kostet richtig Geld also lebt man in vielen Discotheken mit zweiterem.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Beffel
    Profi
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    283
    • 25. Februar 2009 um 20:46
    • #12

    Die Ausnahmen gibt es für Discotheken natürlich in keinem Fall! Ich hatte nur schon die Situation, dass Hallen umgebaut wurden, parallel aber VAs gefahren werden sollten. Da hat es unter Auflagen Ausnahmegenehmigungen gegeben und auch nur für einzelne VAs! Im konkreten Fall, waren die alte Verteilung und USV noch nicht vollständig ersetzt. Deshalb konnte das Konzert nur stattfinden, weil zusätzliche Evakuierungshelfer und Notfallleuchten installiert wurden. Die Fluchtwegsbeschilderung musste dann von Hand in Betrieb genommen werden, weil die Bauverteilung sonst überlastet gewesen wäre. Wie gesagt nur für ein Konzert der VSJB in einer Halle in unserer Gegend vor 2 Jahren. Für ständigen Betrieb wird es keine Ausnahmen geben und das ist meiner Meinung nach auch richtig so.

    Ach ja, die Helfer wurden natürlich vorher unterwiesen und kapiert hätten Sie es spätestens wenn ich Sie durch die Interkom angebrüllt hätte!

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • tufkadib
    Beiträge
    2.687
    • 4. März 2009 um 16:00
    • #13
    Zitat von "Kracky"

    entweder ein automatisiertes System das dann im Notstrombetrieb sowohl die Fluchtwege als auch die Notfallbeleuchtung schaltet und für eine gewisse Zeit auch speißt, Stufen und Absätze sind hiervon ausgeschlossen die müssen immer kenntlich sein, oder Akkubetriebene bzw. selbstleuchtende Schilder die aber dauerhaft betrieben werden.


    Wobei es auch Einzelbatterieleuchten mit Bereitschaftsschaltung gibt.
    Generell bin ich von Einzelbatterieleuchten kein großer Freund.
    Eine Zentral- oder Gruppenbatterieanlage hält länger, läßt sich einfacher warten und ist auf Dauer gesehen somit auch preisgünstiger. So weit werden allerdings die wenigsten Kneipenbesitzer denken, weil die Anschaffung erstmal mehr kostet.

    MfG

    DirkB

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