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Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten

  • dominic ortelt
  • 7. Oktober 2009 um 10:34
  • dominic ortelt
    Beiträge
    72
    • 7. Oktober 2009 um 10:34
    • #1

    Sicherheit wird heutzutage immer größer geschrieben und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Gerade Betreiber von Versammlungsstätten (z.B. Freilichtbühnen, Theater, Kleinbühnen, Schulen, Verwaltungen, Bürgerhäusern, soziokulturellen Zentren, Jugendklubs, Jugendtheatern ) tragen für Akteure und Besucher eine hohe Verantwortung.

    Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für Personen bei Veranstaltungen haben Unternehmer und Betreiber von Veranstaltungseinrichtungen eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere die Anwesenheit einer qualifizierten aufsichtsführenden Person ist in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad dabei unerlässlich. Das Seminar vermittelt die wesentliche Anforderungen, die sich aus den rechtlichen Vorgaben und Gesetzen (z.B. GUV-V C1, BGV C1, MVStättV) ergeben und gibt praktische Hilfestellung bei der Bewertung von Risken und Gefahren im Zusammanhang mit der eingesetzter Technik.

    Hierzu bietet die media academy vom 28.-30.10.09 ein dreitägiges Seminar zu der Thematik an, welches als "Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten" mit einem Zertifikat der media academy abschließt.

    Nähere Informationen gibt es >>hier<<.

    media academy GmbH
    Wernerwerkdamm 16 - Haus 4
    13629 Berlin

    Das komplette Aus- und Weiterbildungsangebot der media academy auf http://www.media-academy.de..

    - Eure media academy - Die Bildungseinrichtung in der Haupstadt! -

    2 Mal editiert, zuletzt von dominic ortelt (9. Oktober 2009 um 09:37)

  • skyper
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    • 7. Oktober 2009 um 20:28
    • #2

    Manb mag mich jetzt einen Ketzer schimpfen, aber wie kann ein dreitägier Kurs
    in Verbindung gebracht werden mit einer "qualifizierten aufsichtsführenden Person" ?

    Trust it - tilt it! Der universlle Neigeadapter für AV-Geräte auf Traverse: http://www.trusstilt.de
    Analog über Cat Lösungen und Anschlussfelder für Ampracks: http://www.cat-core.deNächster Messeauftritt: 6.-8.10.26 in Hamburg: https://leatcon
    PA-Forums-Treffen: täglich 13:00 bei mir am Stand A2/F06

  • skyworker
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    • 7. Oktober 2009 um 23:34
    • #3

    Skyper - lass mich kurz überlegen... gar nicht!

    SKY

    Kein Applaus für Scheiße!

  • rockline
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    • 8. Oktober 2009 um 15:27
    • #4
    Zitat von &quot;dominic ortelt&quot;

    Insbesondere die Anwesenheit einer qualifizierten aufsichtsführenden Person ist in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad dabei unerlässlich. Das Seminar vermittelt die wesentliche Anforderungen, die sich aus den rechtlichen Vorgaben und Gesetzen (z.B. GUV-V C1, BGV C1, MVStättV) ergeben ein und gibt praktische Hilfestellung bei der Bewertung von Risken und Gefahren im Zusammanhang mit der eingesetzter Technik.


    Tja - aber wer achtet denn darauf ob eine "qualifizierte aufsichtsführenden Person" zugegen ist?
    Und 3 Tage Kurzseminar berechtigen dazu?

  • falcocgn
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    • 8. Oktober 2009 um 16:08
    • #5

    Hallo zusammen,

    die Rechtsquelle für diesen Kurs, der schon seit einger Zeit von verschiedenen Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, findet sich hier:

    VStättVO NRW, § 40
    Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

    (...)
    (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens
    drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.

    (5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

    - 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
    - 2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
    - 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
    - 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
    2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht
    führenden Person wahrgenommen werden, wenn

    1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen
    Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
    2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
    3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

    Dieser Aufsichtführender muss vor allem wissen, wann er definitv an einen höher qualifizierten abgeben muss. Für die notwendigen Inhalte sind die Drei Tage schon ausreichend, wenn es gut rübergebracht wird.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • skyper
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    • 9. Oktober 2009 um 07:20
    • #6

    @Falco: Danke für die Erklärungen - das klingt dann schon anders als die etwas vollmundige Kursbeschreibung erwarten lässt.

    Handelt sich also quasi um den verbrieften Veranstaltungshausmeister für begrenzte Saaltechnik...
    Sachen gibt`s :)

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  • dominic ortelt
    Beiträge
    72
    • 9. Oktober 2009 um 11:27
    • #7

    Ich danke Euch erst einmal für die rege Beteiligung zur Klärung des Sachverhaltes und „falcocgn“ für die vorangegangene Erläuterung.

    Ich fange mal mit dem Begriff des Sachkundigen an.
    Dieser Begriff ist, wie auch andere, gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch bei vielen Qualifikationen (z.B. Laserschutzbeauftragter, SK für Rigging, SK für Schallpegelmessung) als empfehlenswerte Weiterbildung in dem jeweiligen Bereich verwendet.
    Somit gibt es auch keine Regelung wie lange diese Weiterbildungsmaßnahme dauern sollte. Jedoch haben sich in der Branche Richtwerte für die Dauer der jeweiligen Seminare ergeben, die auch fast alle Bildungsanbieter einhalten.
    So ergaben sich auch die drei Tage bei diesem Seminar, die für die Maßname auch völlig ausreichend sind.

    Viel wichtiger ist die Fragestellung zu beantworten: „Wer braucht diese Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten und wie kam diese zustande?“

    Ich fange mal mit einem Auszug aus dem Bauordnungsrecht Berlin zu dem Sachverhalt Betreibervertreter nach Betriebs-Verordnung Berlin an.

    "§ 32 Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten
    (1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
    (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiter (Sachkundige Aufsichtsperson) ständig anwesend sein.
    (5) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen durch schriftliche Vereinbarung auf Veranstalterinnen oder Veranstalter übertragen, wenn diese oder deren beauftragte Veranstaltungsleiterinnen oder Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt."

    Heißt im Klartext.
    Der Betreiber/Unternehmer von Versammlungsstätten kann eine Delegation stellen, die die Einhaltung der Unternehmenspflichten in Bezug auf Arbeitsschutzgesetz, BGV A1 und der VStättVO unterstützt. Dies entbindet den Betreiber nicht von der Haftung im Schadensfall. Die Delegation sollte eine fachlichen und sittlichen Reife entsprechen, d.h. im Sinne der Ausbildung/Qualifikation, der Ortskundigkeit der jeweiligen Vstätte und der Berufserfahrung. Die Delegation kann eine ausgebildete/r Fachkraft/Meister sein. Da dieser aber nicht immer vor Ort ist, gibt es diese Weiterbildung für Mitarbeiter der Vstätte. Der Mitarbeiter sollte hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen: „Er sollte idealer Weise langjähriger Mitarbeiter der Vstätte sein, mit den Gegebenheiten vertraut sein und er sollte sich der Verantwortung bei der Betreuung bewusst sein.“
    Dies kann, muss aber nicht, wie skyper richtig erkannt hat, ein Mitarbeiter der Haustechnik sein. Dieses könnte jedoch auch jeder andere Mitarbeiter sein, der die Voraussetzungen erfüllt. Diese Person ersetzt jedoch nicht den Leiter von einer VStätte.

    In dem Seminar wird der Mitarbeiter so vorbereitet, dass er für den Sachverhalt sensibilisiert wird und sich in den jeweiligen Regularien nicht nur auskennt, sondern auch weiß, wann er welche einzusetzen hat.
    Bei der Auswahl der Eignung des Mitarbeiters kann die media academy auch zu Rate gezogen werden und steht natürlich bei aufkommenden Fragen nach dem Seminar fachlich zur Verfügung.

    Um den Wissensstand abzufragen wird am Ende des Seminars ein umfangreicher Test geschrieben, den eine unsachkundige Person nicht bestehen würde.

    Letzte Kunden waren unter anderem der Deutsche Bundestag und das bcc in Berlin, die einen ganzen Stab von Mitarbeitern schulen ließen.

    Ich hoffe ich konnte auch noch ein wenig Licht ins Dunkle bringen. ;)

    Gruß
    Dominic

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