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mal wieder : Event Discopost

  • Laserfred
  • 22. Oktober 2010 um 18:06
  • Laserfred
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    394
    • 22. Oktober 2010 um 18:06
    • #1

    ( mal wieder ) von den toten auferstanden !?

    vor ein paar Wochen kam - unverlangt - ein Umschlag - mit ein paar Heften DiscoPost....
    anbei natürlich gleich die passende Rechnung.
    DiscoPost...klar die hatte ich früher mal im Abo..ist aber schon Jahre her...Verlag ging wohl um...
    und es gab seit Jahren nix mehr...
    was soll das denn jetzt ??
    hat da wohl einer bei einem Fähnchenhändler an der Ecke die Adressen gekauft
    und macht jetzt auf großen Verleger??

    Zur Krönung kam jetzt ne Zahlungserinnerung...

    Natürlich nur ein Postfach in Berlin und ne 07000 Nummer...

    Wer hat noch so ein Schwachfug bekommen ?
    und was ist zu tun ?

  • david anhäuser
    Verifiziert
    Beiträge
    392
    • 23. Oktober 2010 um 10:40
    • #2

    Grundsätzlich gilt,

    Wenn du etwas bekommst was du nicht bestellt hast!

    1. Entweder nicht annehmen, oder sofort mit passender Erklärung zurück schicken.
    2. Rechnung, etc kopieren und wegheften.

    Denn nimmst du die Sache, den Gegenstand an so hast du die Leistung erstmal angenommen.
    Was natürlich erstmal für dich schlecht ist es sei denn der Rückversand wäre so teuer das dir dadurch ein Schaden entstehen könnte, dann sollte man aber hingehen und unverzüglich den Absender per Einschreiben oder wie auch immer dazu Auffordern die Sachen abhollen zulassen.

    Gruß

    DAvid

  • djgolle
    Beiträge
    253
    • 23. Oktober 2010 um 10:55
    • #3

    Falsch!!!

    § 241a BGB
    Unbestellte Leistungen

    (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

    Ignoranz ist der Feind des Wissens!

  • sven
    Verifiziert
    Beiträge
    317
    • 24. Oktober 2010 um 00:24
    • #4

    Ich würde einfach mal anrufen und fragen ob du die Kündigung von vor x Jahren nochmal schicken sollst, so zur Erinnerung.
    (...)
    na du bist so freundlich und faxt dein Schreiben noch mal hin.
    (...)
    schon ist der Drops gelutscht, oder wie sagt man so schön

    Solche Sachen einfach aussitzen kann man sich als Verbraucher leisten, sobald aber mal selbst als Kaufmann ala HGB gelten könnte (oder evtl. Scheinkaufmann), sollte man da zeitnah aktiv werden.

  • mringhoff
    Profi
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    6
    Beiträge
    5.262
    • 25. Oktober 2010 um 15:54
    • #5

    Bei solchen Schreiben handelt es sich öfters um sog. "Angebote", auch wenn das Wort Rechnung oben drüber steht. Im Text steht dann so etwas drin wie: "wenn Sie damit einverstanden sind (also das Abo o.ä.), dann zahlen sie den Rechnungsbetrag...." Und somit ist man dann einen Vertrag eingegangen, meist mit einer etwas längeren Kündigungsfrist.

    Steht da nichts von Angebot / Offerte etc. drin oder versenden die gar noch Zahlungserinnerungen, dann will hier wohl jemand Dir in die Geldbörse greifen.
    Als Gewerbetreibender einfach Rechnung zurückweisen (kurzer Dreizeiler, daß man weder bisher noch in Zukunft die Leistung bestellt hat bzw. wird und die Rechnung als unbegründet zurückweist.) Wer mag, kann ja noch dazuschreiben, daß man sich bei weiteren, unbegründeten Rechnungsforderungen kostenpflichtige anwaltliche Schritte vorbehält (Abmahnung etc.).
    Wer zudem noch Ware erhalten hat, der sollte diese natürlich nicht nutzen/gebrauchen und in obigen Schreiben um die Abholung der Ware bitten.

    Danach würde ich - falls noch etwas kommt - das ganze Brimborium wie Mahnungen / letzte Mahnungen etc. geduldig abwarten bis zum Mahnbescheid (der in 99% der Fälle wohl nicht kommen wird) und diesen dann widersprechen.

    Wohl gemerkt: die Voraussetzung ist, daß man wirklich keinen Vertrag eingegangen ist. Wer z.B. mündlich (am Telefon) oder durch unbemerkte Onlineeingaben etc. durch die juristische Hintertür an der Nase herumgeführt worden ist und es zu einem vermeintlichen Vertragsabschluss gekommen ist, der muss andere Wege suchen, um hier wieder rauszukommen. Je nach Summe und eigenem juristischen Verständnis wäre es dann Zeit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen....

    Zitat von "djgolle"

    Falsch!!!
    § 241a BGB
    Unbestellte Leistungen
    (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


    Ich glaube, sven hat das oben schon angedeutet: §241a spricht eindeutig hier von Verbrauchern, unter Kaufleuten muss man da anders vorgehen.

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