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  4. Veranstaltungssicherheit

Traversenkonstruktionen indoor sind keine Fliegenden Bauten

  • Volker Holtmeyer
  • 12. September 2011 um 11:39
  • Volker Holtmeyer
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    • 12. September 2011 um 11:39
    • #1
    Zitat von "igvw"

    Der Arbeitskreis stellt fest, dass ortsveränderliche veranstaltungstechnische Einrichtungen wie Bühnen- und Traversenkonstruktionen bei Errichtung innerhalb von Gebäuden keine Fliegenden Bauten sind und somit keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen.


    http://www.igvw.org/page4/files/pr…tember-2011.pdf

    http://www.volkerholtmeyer.de/

  • test
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    • 4. Juni 2012 um 12:54
    • #2

    wo ist denn die rechtliche Herleitung dazu?
    nur weil irgendein verband da was ins netz stellt, hat das ja noch nichts zu sagen !!

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • falcocgn
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    • 5. Juni 2012 um 14:21
    • #3

    Der Link ist wohl defekt. Daher hier: http://www.igvw.org/page4/files/63…5ae8b69-13.html

    Bitte erst lesen, bevor hier wieder Verbände-Bashing betrieben wird.

    Wer nicht den Link nehmen möchte:
    "Der Arbeitskreis stellt fest, dass ortsveränderliche veranstaltungstechnische Einrichtungen wie Bühnen- und Traversenkonstruktionen bei Errichtung innerhalb von Gebäuden keine Fliegenden Bauten sind und somit keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen.“

    Mit diesem Beschluss, den der Arbeitskreis Fliegende Bauten (AKFlB) der Fachkommission Bauaufsicht auf seiner 73. Sitzung im November 2010 fasste, und der nun zur Veröffentlichung freigegeben wurde, steht nun Folgendes fest:
    Für eine Bühne oder eine bodengestützte Traversenkonstruktion in einer Veranstaltungs-/Messehalle ist kein "Baubuch" (Prüfbuch) notwendig.
    Gleiches gilt auch, wenn diese Konstruktion bei Errichtung im Freien ein ausführungsgenehmigungspflichtiger Fliegender Bau ist.
    Weiterhin notwendig ist jedoch der Nachweis der Standsicherheit und Tragfähigkeit gemäß BGV C1 / GUVV C1.

    Diese Regelung dürfte in der Branche auf Erleichterung stoßen, da die Forderung nach entsprechenden Prüfbüchern und die hiermit verbundenen Verwaltungsakte sowohl für Veranstalter als auch für die beauftragten Unternehmen eine unbillige Härte ohne rechtliche Grundlagen dargestellt hatten.

    Die Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (igvw) ist seit 2008 ständiger Gast im AKFlB, vertreten durch den Matthias Moeller (auch DTHG-Vorstandsbeauftragter für Rigging und Fliegende Bauten).
    Pressemitteilung igvw September 2011

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • gylo
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    • 5. Juni 2012 um 18:11
    • #4

    Darf ich das auf die Realität mal umbauen?

    Beispiel:
    Ich baue -indoor- eine Bühne sagen wir 8x6m aus Podesten, drum herum ein Ground-Support mit 6m Höhe. Soweit kein Problem, nach o. g. Feststellung ists kein Fliegender Bau.

    Baue ich das gleiche Ding outdoor, ists auch kein FB, ist auch nicht ausführungsgenehmigungspflichtig (was ein Wort...), obwohl es höhr als 5m ist.
    Für beide Konstruktionen muss ich aber nach wie vor nachweisen, dass sie standsicher und tragfähig sind.

    Jetzt die Masterfrage:
    Outdoor brauche ich ein Dach über den Podesten, also ziehe ich eine Plane über die Traversen.
    Punkt 1: Wir reden -jetzt- über wesentlich höhere Windlasten als wenn "nur" die Traversen mit Lampen in der Gegend rumstehen
    Punkt 2: Gilt das dann immer noch als die gleiche Konstruktion wie indoor?
    Ich denke mal eher nicht ...
    Von daher bräuchte ich dann eine Ausführungsgenehmigung.

    Natürlich kann man den Spieß auch rumdrehen, und indoor auch mit Plane bauen :D
    Hierzu würde ich gerne mal eure Meinung hören. Es kann doch nicht sooo einfach sein, oder?

    gruß
    gylo

    ... kann man da nich was löten ? ;)

  • fabio hermann
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    1.084
    • 5. Juni 2012 um 18:19
    • #5
    Zitat von "falcocgn"


    Gleiches gilt auch, wenn diese Konstruktion bei Errichtung im Freien ein ausführungsgenehmigungspflichtiger Fliegender Bau ist.

    Ich verstehe das ganze genau andersrum
    Wenn du Outdoor eine Bühne baust, die ein ausführungsgenehmigungspflichtiger Fliegender Bau ist, ist alles wie bisher (z.B. ab 5m Höhe).
    Baust du diese Bühne jetzt Indoor auf, kannst du dein Baubuch in der Firma liegen lassen, musst aber weiterhin den Nachweis der Standsicherheit und Tragfähigkeit haben.

    http://www.sound-light-bonn.net/

  • tobias kammerer
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    1
    • 5. Juni 2012 um 18:57
    • #6

    Und wer nur drinnen überdacht Bühnen aufbaut braucht garkein Baubuch und somit auch keine Verlängerungen.....
    (was bei Messebauern durchaus möglich ist)

    Also eine echte Erleichterung.

    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • Mister.Lange
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    • 5. Juni 2012 um 19:23
    • #7

    Nun macht es doch nicht komplizierter als es ist. Es wurde einfach festgehalten, das es in in Gebäuden keine fliegenden Bauten gibt. D.h. draußen bleibt alles wie gehabt und in der Halle braucht es für die gleichen Bauten keine Ausführungsgenehmigung. Allerdings ist hier (und das ist auch nicht neu) der Nachweis der Standsicherheit zu führen.

    Baut nun also jemand sein "Outdoor Konstrukt" in der Halle dann kann er die Standsicherheit prima mit seinem normalen Baubuch nachweisen. Er braucht aber den Bau nicht extra anzuzeigen.

    Für alle die die igvw nicht kennen wäre es sicher mal interessant zu schauen wer da alles Mitglied ist. Viel mehr Gewicht und Einigkeit werden wir hier in der Branche nicht finden.

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