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Warnung vor ***************

  • thomas beth
  • 10. Januar 2012 um 14:01
  • thomas beth
    Verifiziert
    Beiträge
    7
    • 10. Januar 2012 um 14:01
    • #1

    Hallo liebe Kollegen,

    hiermit möchte ich vor einer Geschäftsbeziehung mit folgender Firma warnen :

    **************************************
    **************************************

    Tel.: ************************
    Fax: ************************
    Web: ***********************
    Mail: ************************

    Die Firma ********** habe ich als kompetenten Lieferanten für kostengünstige Audiolösungen kennen gelernt und auch gerne mal an Bekannte und Freunde vermittelt, wenn deren Geldbeutel zu klein war um mit uns ein Geschäft abzuschließen.

    Ich habe vor ca. einem Jahr einem Kunden eine mobile Beschallungsanlage aus dem Angebot von ********** verkauft. Nun war es so, daß der fest eingebaute CD-Player einen Defekt hat.

    Kein Problem, *********** wirbt mit 5 Jahren "Gewährleistung", aber Achtung, Original Text :

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir bieten eine Gewährleistung für unsere Produkte und keine Garantie.
    Leider wird die Gewährleistung oft mit Garantie verwechselt. Die
    wesentlichen Unterschiede liegen aber darin, dass wir bei einer
    Gewährleistung nur innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf verpflichtet
    sind, bei einem Defekt die Ware kostenfrei umzutauschen bzw. zu
    reparieren. Danach nur noch, wenn der Kunde uns mittels eines
    Sachverständigengutachten beweist, dass der Mangel bereits bei
    Auslieferung der neuen Ware bestand.

    Richtig, Gewährleistung und Garantie waren ja zwei verschiedene Schuhe, aber ich sage auch immer, wenn du Garantie haben willst, kauf dir bei Real nen Toaster.
    Eine sehr geschickte Werbung mit dem Wort Gewährleistung, eingebunden auf der Startseite mit dem Logo von Trusted-Shop, den Worten Geld Zurück Garantie usw.
    Rechtlich aber wahrscheinlich OK.
    Warum denn nicht gleich 10 Jahre oder besser noch, lebenslange Gewährleistung ?

    Wie auch immer, das Gerät sollte dann für € 150,00 netto kostenpflichtig repariert werden. Eine Vorkassenrechnung wurde dann prompt mitgesendet.

    Nun ist es so, daß mein Kunde gestern die Insolvenz angemeldet hat und keine Mittel mehr hat um dieses Gerät zu reparieren.
    Ich habe ************* 3 x höflichst gebeten den Auftrag zu stornieren, da ich glücklicherweise auch noch keine Rechnung an meinen Kunden fakturiert habe.
    By the way :Korrespondenz ist sowieso nur per E-Mail möglich

    *********** besteht nun auf den Ausgleich der Rechnung und sieht keine Möglichkeit diese auszubuchen und droht postwendend mit Klage auf Zahlung der vereinbarten Summe, mit gleichzeitiger Weiterleitung der Korrespondenz an deren Anwaltskanzlei.

    Es geht hier nicht um € 150,00, diese Summe wird mich nicht an den Bettelstab bringen, doch möchte ich Kollegen vor Geschäftsbeziehungen mit ************* warnen bzw. eingehend die AGB´s zu studieren, bevor ihr da was bestellt.

    Nach einer Suche im Netz nach ********** wurde ich auch promt in diversen Käuferforen (doyoo, Ciao, etc.) über diese Firma fündig. Dort waren auch mehrere Negativeinträge zu finden.
    In einigen Foren wurden sogar mehrere Einträge aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen entfernt....

    In diesem Sinne,

    ein frohes neues Jahr

    Thomas Beth
    Efeustraße 17
    23795 Bad Segeberg
    t.beth@european-gmbh.de
    http://www.european-gmbh.de

    Einmal editiert, zuletzt von thomas beth (12. März 2012 um 10:04)

  • Sam Razr
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    451
    • 10. Januar 2012 um 14:33
    • #2

    Eine Warnung wegen einer unschönen aber rechtlich doch durchaus legalen Sache erstellen? Halte ich für etwas übertrieben.
    Garantie ist keine Pflicht, die Gewährleistung schon. Und bei der ist leider oft der Verbraucher in der Beweispflicht.
    Ich finde das alles ok. Kulanz ist eine andere Sache, aber das gehört imho nicht hierher.

  • Finelight
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    1
    • 11. Januar 2012 um 00:23
    • #3

    Ich verstehe die "Warnung" auch nicht.

    Du hast einer Firma (im Auftrage deines Kunden) den Auftrag zur Reperatur erteilt. Das dein Kunde nun insolvent ist ist doch Dein wirtschaftliches Risiko. Was hat die Firma Soundsystems24 damit zu tun? Ob du deinem Kunden eine Rechnung gestellt hast kann denen doch total egal sein. MIR WÄRE ES EGAL.

    Adresse entfernt.

    Einmal editiert, zuletzt von Finelight (15. Januar 2012 um 02:10)

  • slaytalix
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    1
    • 11. Januar 2012 um 05:41
    • #4

    Im B2B durchaus üblich, daß eine sog. "Beweislastumkehr" nach 6 Monaten greift. Gewährleistung 24 Monate

    Verifizierung:
    Kai Richter
    Reinholdstr. 15
    33649 Bielefeld

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

  • mellotron
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    • 11. Januar 2012 um 08:37
    • #5

    Also Beweislastumkehr findet in Geschäften zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern IN den ersten 6 Monaten nach Kauf statt, nicht danach, § 476 BGB. Der Regelfall ist nämlich, daß der Käufer die Beweislast hat. Davon wird hier in den ersten 6 Monaten eine Ausnahme gemacht, was aber zwischen Gewerbetreibenden (B2B) eben gerade nicht gilt!
    Und warum diese Warnung? 5 Jahre Gewährleistung ist doch super kundenfreundlich. Wenn man beweisen kann, daß ein Mangel, der innerhalb der 5 Jahre auftritt, schon beim Kauf bestand, dann kostet auch die Reparatur nichts.
    Alles andere ist ein ganz normaler Reparaturauftrag und hat mit der Gewährleistung nichts zu tun. Und wenn es schon einen Vertrag über die Reparatur gibt, dann muß der auch erfüllt werden. Wird hier gewarnt, weil der Verkäufer/Reparateur nicht aus Kulanz verzichtet?
    Wenn man für 150 EUR einen CD-Player reparieren läßt, scheint der auch mehr wert zu sein. Je nachdem, wie genau die Vertragskonstellation ist, ist der Reparateur als Werkunternehmer auch berechtigt, sich für den Werklohn aus dem Gegenstand zu befriedigen, also den CD-Player bei Nichtzahlung zu versteigern und die Differenz zurückzuzahlen. Was hat der Threadstarter damit zu tun? Ist ja nicht sein Player, oder?


    I.v.o.L.a.n.g.e.
    K.e.f.e.r.s.t.e.i.n.s.t.r.1.9.
    0.7.7.4.5.J.e.n.a.

  • mringhoff
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    • 11. Januar 2012 um 09:20
    • #6
    Zitat von "mellotron"


    ...ein ganz normaler Reparaturauftrag und hat mit der Gewährleistung nichts zu tun. Und wenn es schon einen Vertrag über die Reparatur gibt, dann muß der auch erfüllt werden.


    So sehe ich das auch.
    Die Firma hat ja nun schon gewisse Vorleistung erbracht, vermutlich auch eine Fehleranalyse, sonst würde der Betrag ja nicht feststehen. Insofern wird es mit der Kulanz auch schwierig.
    Sollte der Player noch nicht repariert sein, könnte ja man versuchen, mit einer Aufwandspauschale (manche verlangen so um die 50,- EUR) davonzukommen. Aber dann hat man ja immer noch einen defekten Player...

    Mein Rat: lass den Player reparieren, stelle die Forderung dann Deinem in Konkurs gegangenen Kunden und biete ihm gleichzeitig an, diesen Player für einen bestimmten Betrag abzukaufen und mit der Forderung zu verrechnen. Wenn der Reparaturpreis 150,- EUR ist, dann dürftest Du mit dem gleichen Betrag sicher gut fahren, da der Player ja vermutlich noch mehr wert sein wird. Dafür, daß Dein Kunde insolvent ist, kann Dein Händler doch nichts...

    Die Warnung gegenüber dem Onlinehändler würde ich an Deiner Stelle rausnehmen, sonst handelst Du Dir noch Ärger wegen Verleumdung o.ä. samt (kostenpflichtiger) Abmahnung ein.

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • thomas beth
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    • 11. Januar 2012 um 10:35
    • #7

    Einmal an alle die hier was zum Thema beigetragen haben. Hätte vielleicht noch folgendes erwähnen sollen :

    Es ist noch keine Dienstleistung von keiner Seite erbracht worden. Weder von **** noch von mir.
    Das Gerät steht noch unrepariert bei mir im Lager.
    Demnach sind bis auf nerviger Mailverkehr und verlorene Zeit überhaupt keine Kosten entstanden.

    Kundenfreundlichkeit und Entgegenkommen = null

    By the way, ich hätte vielleicht schreiben sollen, Warnung vor allen Online-Händlern.
    Vorher eingehend über die Geschäftsbedingungen informieren und im Internet Erfahrungsberichte einholen.

    2 Mal editiert, zuletzt von thomas beth (26. März 2012 um 11:07)

  • mellotron
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    • 11. Januar 2012 um 12:54
    • #8

    "Es ist noch keine Dienstleistung von keiner Seite erbracht worden."
    Doch, Ihr habt einen Vertrag geschlossen. Wann der Reparateur den erfüllen kann, hängt jetzt von Dir ab (Zusendung und Vorkasse). Das ist alles, wie Du selbst schreibst, Bestandteil des Vertrages.
    Warum schließt Du einen Reparaturvertrag für fremdes Eigentum ab? Dann verdienst Du sicher was dran, und dann kannst Du auch das Risiko der Insolvenz tragen. Aber wie gesagt, der Player ist sicher mehr wert, also laß ihn entsprechend des Vertrages (und des Auftrages des Eigentümers an Dich) reparieren und biete dann einen Verkauf zur Kostendeckung an. Wenn da der Insolvenzverwalter nicht mitmacht, dann muß sich der Reparateur selbst durch einen Verkauf der Sache befriedigen, und Du bist aus der Sache raus.

  • mringhoff
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    • 11. Januar 2012 um 15:21
    • #9
    Zitat von "thomas beth"


    Das Gerät steht noch unrepariert bei mir im Lager.


    Das finde ich dann in der Tat dann schon befremdlich. Eventuell könnte man hier auch mal annehmen, daß der Reparaturvertrag noch nicht geschlossen worden ist:

    Anfrage: "ich würde gerne den Player reparieren lassen"
    Angebot: "kostet 150,- EUR Vorauskasse und bitte Gerät kostenfrei zuschicken. Wir schicken eine Vorabrechnung"

    Die Annahme des Angebotes könnte dann so aussehen, daß man durch konkludentes Handeln (Bezahlung der Vorauskasse und Zusendung des Gerätes) den Vertrag abschließt.
    Die Antwort kann aber natürlich nun auch heißen: "Wir möchten auf Ihr Reparaturangebot doch nicht zurückkommen."

    Aber wie gesagt, nur eine Vermutung, dazu müsste man mehr vom Ablauf wissen. Falls Du natürlich einen Reparaturauftrag oder so etwas unterzeichnet hattest, ist das wieder was anderes.

    Die rechtliche Seite ist das eine. Die Kulanzseite des Händlers eine andere. Wenn man das Gerät noch gar nicht erhalten hat, ist es doch kein Problem, die Reparatur nicht zu machen. Bis auf ein paar Kommunikationsaufwendungen ist er ja noch nicht in Vorleistung gegangen. Das finde ich dann schon etwas ungewöhnlich.
    So etwas passiert doch laufend: z.B. Anruf beim Buchhändler: "Habt Ihr das Buch YX da?" "Ja, kostet 9,90,- EUR" - "Alles klar, würde nehmen, ich komm heute noch vorbei".
    Was macht der Buchhändler, wenn der Kunde jetzt nicht kommt? Würde er den Kunden wieder anrufen und auf den Kauf des Buches bestehen?

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • tufkaklto
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    • 11. Januar 2012 um 15:51
    • #10

    Und sowas wird in Warnungen eingestellt??????

    Sorry, aber ich sollte davon schon ausgehen können, das Unternehmer Ihre Hausaufgaben machen können!!!!

    Amp und Boxen Brett _ Die Vuvuzela des Forums

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    • 12. Januar 2012 um 15:04
    • #11
    Zitat von "klauston"

    Und sowas wird in Warnungen eingestellt??????

    Aber nicht dort belassen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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