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  4. Veranstaltungssicherheit

BG - Einweisungen für Subunternehmer?

  • preisel
  • 26. Januar 2014 um 14:42
  • preisel
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    6
    • 26. Januar 2014 um 14:42
    • #1

    Hallo Freunde der Arbeitssicherheit,

    wir kennen es alle: für die eigenen Mitarbeiter geben wir Einweisungen auf unsere Gerätschaften (z.B. Genie, Traverse, etc.) und lassen uns diese unterschreiben, das ganze jährlich aufs neue.

    Jetzt hatte ich Besuch von der BG welche mich nun darauf hingewiesen hat, das alle die mit dem Produkt arbeiten welches in meinem Besitz ist, eine Einweisung von mir benötigen.

    Ergo: Wenn ich einen Genie ST25 (Standart in der Branche, kennt ja quasi jeder Techniker der wirklich in der Branche arbeitet), DryHire mäßig weiter verleihe, und die Company dann den Genie wieder weiter verleiht, braucht der der es irgendwo in Deutschland benutzt von mir eine Einweisung.
    Wie soll das denn bitte gehen?

    Konnte mir der gute Mann von der BG auch nicht beantworten, er begründete es so das jeder Fahrer von einem Mietwagen, auch eine Fahrzeugeinweisung von der Mietwagenfirma braucht.

    Wie wird das bei euch momentan gehandhabt?

  • skyworker
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    2
    • 26. Januar 2014 um 16:53
    • #2

    Als erstes mal die Quelle diese Unsinns erfragen. Die angeführte Mietwagen-Räuberpistole ist Unfug. Bei der Anmietung eines Wagens muss in der Regel ein Fahrer angegeben werden und der bekommt dann - wenn überhaupt - eine Einweisung (wir wissen - auch hier sieht die Realität anders aus).
    Meines Wissens nach gibt es doch bei solchem Material diese charmante Kunststoffröhre am Mast, in der die BA untergebracht ist. In wie weit ist das denn ausreichend?

    Kein Applaus für Scheiße!

  • falcocgn
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    • 26. Januar 2014 um 17:42
    • #3

    Hallo Preisel,

    wenn Du in Deinem Betrieb alle neuen Mitarbeiter bei Einstellung komplett unterweist und alle jedes Jahr die vorgeschriebene Wiederholgunsunterweisung bekommen, ist für Dich erstmal alles gut. Die Nutzer der von Dir angemieteten Geräte musst Du natürlich in die Geräte unterweisen. Gleichzeitig muss aber jede Firma auch wiederum ihren Unterweisungspflichten nachkommen. Wenn diese Firmen dann z.B. zwar keine eigenen Lifte haben, aber regelmäßig welche anmieten, müssen die Mieter ihre Mitarbeiter eben regelmäßig darin unterweisen.

    Das Problem ist dann natürlich, wenn die anmietende Firma ihren Pflichten nicht nachkommt, so wie gefühlt 90% aller Betriebe in unserer Branche und dann so ein Gerät weitergibt. Typischerweise an freie Mitarbeiter. Da es ja den schönen Satz gibt: "wer schreibt, der bleibt" solltest Du es genauso handhaben. Übergabe an Mieter nach Unterweisung und Unterschrift und schriftliche Verpflichtung, dass er seinerseits unterweist. Wenn der Mieter dann nach drei Monaten wieder ein gleiches Gerät mietet, kannst Du dir die UW sparen. Generell ist allerdings die Überlassung an dritte problematisch.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • julian-k
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    • 26. Januar 2014 um 22:43
    • #4

    Willkommen in Deutschland.

    Ich durfte auch schon durch Deutschland tuckern um mir eine Einweisung auf einer Lampe geben zu lassen welche ich dann an weitere Personen am anderen Ende der Welt wieder weitergeben durfte ... Das waren alles in allem zwei Tage wegen 4 Lampen ... Und wer bezahlt mir das?

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • preisel
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    • 27. Januar 2014 um 12:06
    • #5

    Die Quelle ist relativ simple erklärt: Jeder der mit dem Gerät arbeitet muss darauf eine Einweisung haben und die Firma dem das Gerät gehört ist dafür Verantwortlich. Brauch ich jetzt keine Paragraphen raussuchen ist ja allgemein üblich.
    Wer in der Firma die Einweisungen gibt bzw. geben darf ist erstmal zweitrangig.

    Subunternehmer die häufig auch für mich arbeiten, unterweise ich halt gleich mit.

    Aber das ist doch alles suboptimal, vorallem unnötige Bürokratie...

  • billbo
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    • 27. Januar 2014 um 12:37
    • #6
    Zitat

    ... und die Firma dem das Gerät gehört ist dafür Verantwortlich.

    Eigentümer oder Besitzer?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • falcocgn
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    • 27. Januar 2014 um 13:12
    • #7

    Keine Wortspielereien. Verantwortlich für die Erfüllung aller Rechtsvorschriften zu Betriebs- und Arbeitsmitteln ist der Unternehmer/Arbeitgeber. Also bei geleasten/finanzierten Gegenständen der Besitzer.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • billbo
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    • 27. Januar 2014 um 14:21
    • #8

    Genau um die Konsequenz dieser "Wortspielereien" ging es dem Threadersteller aber in der Ausgangsfrage.
    Ich lease als Unternehmer einen Traversenlift. Eigentümer = Leasingfirma. Besitzer = ich. Was ich während der Leasingdauer damit anstelle unterliegt meiner Verantwortung und interessiert die Leasingfirma nicht; es sei denn ich mache ihn kaputt.
    Ich vermiete den für ein halbes Jahr an einen anderen Unternehmer. Eigentümer = immer noch Leasingfirma. Leasingnehmer = ich. Besitzer = ???
    Die Leasingfirma interessiert's immer noch nicht. Wer ist verantwortlich für das, was mein (Unternehmer-)Kunde in diesem halben Jahr damit anstellt?

    Zum Terminus 'Besitzübergang' findet man im Netz leider nur Aussagen zu Immobilien, wie z.b. diese:

    Zitat

    Besitzübergang ist die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft durch Gewährung des ungehinderten Zugangs, verbunden mit der Aushändigung der Schlüssel.

    Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass das bei beweglichen Sachen vollkommen anders geregelt ist.

    In der Paxis beschränkt sich diese Problematik auch durchaus nicht auf Unternehmerkunden. Miete (als Laie!) in einem x- beliebigen Baumarkt eine Bohrmaschine. Damit kannst du bei Fehlbedienung schreckliche Dinge anstellen. Hast du jemals in diesem Zusammenhang von befähigtem Fachpersonal eine Unterweisung bekommen, wie man eine Bohrmaschine bedient; bzw. unterschreiben müssen, dass du eine solche Unterweisung bekommen hast?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • tufkaleho
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    • 27. Januar 2014 um 14:32
    • #9

    Warum wird eigentlich dem Eigentümer hier ein Strick draus gedreht ?

    Die BG interessiert sich doch eigentlich erst dann dafür, wenn eine Person zu Schaden kommt.
    Und in dem Fall ist das dann der Subunternehmer, und nicht der Eigentümer des Gerätes mit dem der Schaden verursacht wurde.

    Allerhöchstens müsste der Eigentümer dem Subunternehmer noch das Handbuch/Anleitung/Einweisungs-Checkliste mit auf den Weg geben, damit dieser selbstständig die Einweisungen seiner untergebenen ausführen kann.

  • schallereignissortierer
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    • 27. Januar 2014 um 14:36
    • #10

    Im Zweifelsfall steht alles in den AGB des Vermieters und die Kenntnisnahme der AGB bestätigt man mit der Unterschrift.

    Alles Andere regelt das BGB und ob eine Weitervermietung überhaupt zulässig ist, steht sicher auch in den AGB.

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • billbo
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    • 27. Januar 2014 um 14:51
    • #11
    Zitat

    Allerhöchstens müsste der Eigentümer ...

    Der Eigentümer muss gar nichts, darüber besteht offensichtlich Einigkeit. Verantwortlich ist immer der Besitzer.
    Nur - wer ist das? Der, in dessen Büchern das Ding steht? Oder der, in dessen (vorübergehender) Verfügungsgewalt es sich befindet?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • preisel
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    • 27. Januar 2014 um 17:52
    • #12

    Mit dem Thema Leasing usw. wird es dann richtig kompliziert, bzw. denke ich einfach das hier natürlich der Leasingnehmer dann in der Verantwortung steht, wie beim Auto auch.
    Aber leasen ungleich mieten.

    Die BG interessiert sich im Rahmen der Prävention natürlich dafür, die statten einem auch regelmäßig Besuch ab.

    Wenn dem Subunternehmer mit dem Teil was passiert: sagt dieser: Das Gerät stammt vom Auftraggeber, und dann fragt die BG: hat der Auftraggeber sie auf das Gerät eingewiesen. Dann sagt der Subunternehmer: nein, ergo Auftraggeber der dumme.

    AGBs werden in der Regel ja nur mit dem Kunden, bei Subunternehmern aktzeptiere ich ja die AGBs vom Subunternehmer?! Ich erteile dem Sub den Auftrag zu seinen Konditionen/AGBs mit meinem Gerät zu arbeiten.

    Bei Vermietungen könnte das wirklich funktionieren, in den AGBs zu regeln das die Nutzung des Gerätes und die Einweisung seiner Mitarbeiter er selbst verantwortlich ist. Ist nur die Frage ob das die BG so aktzeptiert.

  • schallereignissortierer
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    • 27. Januar 2014 um 19:24
    • #13
    Zitat von "billbo"

    Nur - wer ist das? Der, in dessen Büchern das Ding steht? Oder der, in dessen (vorübergehender) Verfügungsgewalt es sich befindet?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    Wenn ich Dir dein geliebtes Quietscheentchen entwende, dann bin ich der ( unrechtmäßige) Besitzer des Entchens, du hingegen immer noch der Eigentümer, wenn auch zur Zeit ohne Verfügungsgewalt.

    http://www.jurakopf.de/formen-des-besitzes/
    http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz
    http://www.juraforum.de/lexikon/eigent…zer-verhaeltnis

    d.h. ich quietsche du trauerst.....

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • falcocgn
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    • 27. Januar 2014 um 19:46
    • #14

    Macht es doch bitte nicht so kompliziert. Hat einer von euch schon mal in den Rechtsgrundlagen zum Thema geblättert? Diese sind das ArbSchG § 3 und § 12 aber auch § 8 und die BetrSichV und dort §§ 1, 2 und 9.

    Die Vorschriften richten sich an den ARBEITGEBER und es geht um die BEREITSTELLUNG von Arbeitsmitteln zur Benutzung durch Beschäftigte.

    Meine Güte... ^^

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  • billbo
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    • 27. Januar 2014 um 21:37
    • #15

    So sehe ich das ja auch. Wir wären uns also einig. Premiere! :D

    Aber wie sind dann diese Sätze zu verstehen:

    Zitat von "falcocgn"

    Hallo Preisel,
    ...
    Die Nutzer der von Dir angemieteten Geräte musst Du natürlich in die Geräte unterweisen.
    ...
    Übergabe an Mieter nach Unterweisung und Unterschrift und schriftliche Verpflichtung, dass er seinerseits unterweist.


    Gibt es diesbezüglich also nun eine Unterscheidung zwischen 'Mietern'/ Mietverhältnis und 'Beschäftigten'/ Beschäftigungsverhältnis, oder gibt es keine?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • falcocgn
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    • 27. Januar 2014 um 22:03
    • #16

    BGV D8, Winden, Hub- und Zuggeräte, § 24 - Anforderungen an Personen, Beauftragung
    (1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.

    Die BGV ist entsprechend anzuwenden. Da das Gerät vermietet wird, ist der Vermieter (als Sachkundiger) in der Pflicht, sich von der Eignung zu überzeugen und in das Gerät zu unterweisen. Das dient natürlich auch der Feststellung des vertragsgemäßen Zustands bei Übergabe und beinhaltet einen Selbstschutz. Ich vermute, der SAchversicherer des Vermieters hat zudem entsprechende Klauseln in seinen Versicherungsbedingungen...

    Also alles ganz einfach...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • schallereignissortierer
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    • 27. Januar 2014 um 22:05
    • #17

    Ganz interessant zum Thema Mitarbeiter vs. Selbstständiger in Sachen Unterweisung:

    http://www.huber-hoegele.de/schulung

    Wird ja wohl analog auf ähnliche Fälle anwendbar sein.

    Ergänzend AGB eines Mietgeräte Verleihers:
    http://www.starnberger-mietgeraete.de/mietbedingungen.html

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • preisel
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    • 27. Januar 2014 um 22:13
    • #18
    Zitat von "schallereignissortierer"

    Ganz interessant zum Thema Mitarbeiter vs. Selbstständiger in Sachen Unterweisung:

    http://www.huber-hoegele.de/schulung

    Wird ja wohl analog auf ähnliche Fälle anwendbar sein.

    Ergänzend AGB eines Mietgeräte Verleihers:
    http://www.starnberger-mietgeraete.de/mietbedingungen.html

    ja bei dem Starnberger steht u.a. drin, das der Mieter das Gerät nicht weitervermieten darf...

    Huber hoegele: als Selbstständiger braucht man keine Unterweisung: jetzt wirds aber ganz spektakulär und wild... das würde ja bedeuten das niemand ausser die eigenen Angestellten eine Unterweisung braucht, zumindest beim Thema Arbeitsbühne.

  • billbo
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    • 27. Januar 2014 um 22:33
    • #19

    Der eine möchte Schulungen verkaufen.
    Der andere sichert sich per AGB bestmöglich ab:

    Zitat

    1 Betriebsgefahr
    1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Kunde Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich, Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.


    Einen Hinweis auf eine etwaige Unterweisungspflicht seitens des Vermieters an den Mieter geht aus beiden Beispielen nirgends hervor.

    Also doch nicht alles ganz einfach?

    Ich sehe nach wie vor keine zwingende Voraussetzung, hier die (unzweifelhaften) Verpflichtungen aus einem Beschäftigungsverhältnis als Forderung 1:1 auf ein Mietverhältnis übertragen zu können.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • schallereignissortierer
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    • 27. Januar 2014 um 22:47
    • #20
    Zitat von "preisel"

    Huber hoegele: als Selbstständiger braucht man keine Unterweisung: jetzt wirds aber ganz spektakulär und wild... das würde ja bedeuten das niemand ausser die eigenen Angestellten eine Unterweisung braucht, zumindest beim Thema Arbeitsbühne.


    Genau steht da:

    Zitat


    Als Selbstständiger brauchen Sie für sich in Bezug auf die Berufsgenossenschaft und dem Arbeitsschutzgesetz keine Unterweisung

    .

    Für sich!, sobald ein Mitarbeiter beschäftigt wird, sieht das anders aus.

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