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Anwesenheit Meister VT

  • floyd
  • 3. Februar 2014 um 10:33
  • floyd
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    104
    • 3. Februar 2014 um 10:33
    • #1

    Hallo Forengemeinde.

    Ich bin in unserem Verein für unsere Abendveranstaltungen an Karneval zuständig.
    Habe nun eine Frage zu unseren Veranstaltungen:

    Geschlossene Gesellschaft für unsere Vereinsmitglieder. Mitglieder haben jedoch die Möglichkeit in einem geschützten Bereich unserer Webseite Karten für Freunde zu erwerben. Es gibt keine Werbung/Abendkasse oder ähnliches, insofern handelt es sich ja um eine Privat Veranstaltung.
    Durch die Größe unseres Vereins sind wir auf den Partys ca. 600 Pax.

    Der Saal hat eine Grundfläche von 348m² zzgl. Bühne, nach Abzug von Fluchtwegen etc. sind es noch 233m² für Publikumsbereiche. Dazu kommt noch ein Foyer, da habe ich jedoch keinen Plan von.
    Die Bühne wird nicht für Auftritte o.ä. genutzt, kein Publikumsverkehr, keine Pyrotechnik. Dort steht nur VA Technik und DJ Pult. VA-Technik wird durch die beauftragte Firma während den VA's betreut.
    Dementsprechend haben wir ja quasi keine Szenenfläche und diese kann auch nicht verändert werden, oder?

    Sicherheitsdienst und Sanidienst ist vorhanden. Sicherheit wird durch eine Firma durchgeführt, Sanidienst stellen wir selber durch im Verein vorhandene Ärzte. Brandwache wird durch im Verein vorhandene Feuerwehrleute geregelt.

    Meine Frage ist nun, ob wir an den Veranstaltungsabenden immer eine Aufsichtsperson in Form von Meister VT oder ähnliches benötigen oder ob beispielsweise eine einmalige Abnahme vor den VA's ausreicht? §40 der Sbau Verordnung von NRW hat noch einige Ausnahmen, wann keine Betreuung nötig ist (Wenn ich das richtig interpretiere) sondern setzt dann nur eine Person voraus, die sich mit der gesamten Technik des Saals auskennt.
    Könnt ihr mir da weiterhelfen?

    LG

    Philipp

  • falcocgn
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    • 3. Februar 2014 um 22:27
    • #2

    Hallo Floyd. Generell gibt es keine "privaten" Veranstaltungen im Baurecht. Dem Totengräber ist es egal, ob jemand privat zu Schaden kommt... Wie groß ist denn die Szenenfläche? Es ist auch egal, ob da "nur" der DJ drauf steht.

    Außerdem ist euer Saal mit ca. 600 Personen zu voll, da ihr ja nur 233m² Nettofläche habt. Und über die vorhandenen Notausgangsbreiten haben wir noch nicht gesprochen...

    Gehen wir mal von einer Szenenfläche größer als 50m² aus und die Technik wird aufegbaut, aber nicht verändert. Nach § 40 SBauVO NRW reicht dann eine Aufsicht durch eine FkVT mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung(!) für Auf- und Abbau und die Veranstaltung. Für die genannte Art von Veranstaltungen möchte ich eine "Gefahr" nicht ausschließen. Wichtig ist, dass die FkVT mit den (sicherheits-)technischen Einrichtungen vertraut(!) ist. Da wird es schon schwierig. Außerdem sollte der Betreiber eine verantwortliche Person stellen.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

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    • 5. Februar 2014 um 20:09
    • #3

    Die erste Frage lautet "wer ist denn der baurechtliche Betreiber des Saals?".

    So, wie sich das mir darstellt, ist der Karnevalsverein der Mieter/Veranstalter. Dann ist der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nicht sein Problem.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • falcocgn
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    • 5. Februar 2014 um 20:28
    • #4

    Ja, Micha. Das ist zwar richtig, doch leider sieht die Praxis komplett anders aus. Auf eigentlich allen Konzertveranstaltungen in den üblichen Hallen hat sich eingebürgert, dass der notwendige zweite VfV vom örtlichen Veranstalter gestellt wird und sich um die Produktionsseite kümmert. Und da haben wir es noch gut. In den Regionen, um die es im Startbeitrag geht, haben wir es mit Gastwirten und Bürgermeistern als Betreiber zu tun. Für sowas wie Meister oder VfV haben die keine Zeit, kein Geld und keine Ahnung und wollen die Kosten auch nicht ihren Vereinen aufs Auge drücken. Die DEHOGA verbreitet sowieso die falsche Aussage, dass Hotels und Gastro raus sind.

    Das ganze Thema VfV und SBAuVO/VStättVO ist leider nach all den Jahren und gewissen Katastrophen immer noch nicht wichtig genug, anscheinend. In Rheinland-Pfalz übrigens, gilt immer noch die ganz alte VStättVO von anno70...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • ADMIN
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    • 5. Februar 2014 um 21:13
    • #5

    Nein, die Praxis sieht da aus Sicht des Fragestellers auch nicht anders aus. Da gibt es exakt zwei Möglichkeiten:

    1.) Ich möchte da keinen Meister beauftragen. Dann argumentiere ich nicht mit "private Veranstaltung" oder so, sondern schlicht mit "nicht meine Zuständigkeit - Gesetz sieht das eindeutig beim Betreiber".

    oder

    2.) Aus wohlüberlegtem Sichterheitsbedürfnis oder ähnlichem möchte ich da jemand haben, der sich damit auskennt. Auch dann überlege ich mir nicht, ob ich - weil private Veranstaltung - vielleicht müssen sollte, sondern beauftrage da halt jemand.


    Wenn ich irgendwo als Kunde in einer Kneipe bin, dann überlege ich mir auch nicht, mit welchen Gründen ich da keine Hygienekontrolle machen muss, und wenn ich noch so weiß, dass da die örtliche Gewerbeaufsicht schnarcht.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • WoMü
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    • 9. Februar 2014 um 20:46
    • #6

    ADMIN

    Wenn man rein die Gesetzestexte zugrunde legt hast du vollkommen Recht: Die Anwesenheit des bzw. der VfV ist Sache des Betreibers.

    Von der Praxis her allerdings kaum durchführbar. Man kann meiner Meinung nach dem lokalen VfV nicht zumuten innerhalb kürzester Zeit zu überprüfen, ob die Produktion, die gerade in seiner Versammlungsstätte aufgeschlagen ist, das gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk, die einschlägigen Vorschriften und die gängigen Normen erfüllt.
    Ebensowenig kann ich den VfV dieser Produktion innerhalb der meist sehr knapp kalkulierten Zeit nicht auch noch so in die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte einweisen, dass er diese im Gefahrenfall vorschriftsmässig bedienen kann.

    Damit wären wir dann bei dem Modell das falcocgn bereits angesprochen hat. Einen VfV für die Produktion und einen für die Versammlungsstätte. Wobei letzterer dem VfV der Produktion weisungsbefugt ist.

  • ADMIN
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    • 10. Februar 2014 um 20:26
    • #7
    Zitat von "WoMü"

    Von der Praxis her allerdings kaum durchführbar...

    Man kann sich viele pragmatische Lösungen ausdenken - das interessiert ziemlich lange herzlich wenig. Dass die Bauaufsicht vorbeikommt und prüft ist ja inzwischen auch selten geworden.

    Die meisten solcher pragmatischen Lösungen überleben jedoch nicht den "Ernstfall" in Form eines Straf- oder Zivilprozesses. Zwar ist eine solche Aufgabenteilung nicht von vorneherein ausgeschlossen, im Gröger/Löhr ist die auch beschrieben, allerdings steht da auch etwas von "eindeutige Vertragsregelung" und "Einweisung" sowie Protokollierung derselben.

    Es würde mich nicht wundern, wenn
    - das mit vertragliche Regelung, Einweisung und Protokollierung dann auch recht "pragmatisch" läuft,
    - dann der Meister der Produktion seine Rolle im nachhinein als so peripher sieht, wie es die Aktenlage gerade noch hergibt,
    - sich der Betreiber die Frage stellen lassen muss, warum kein zweiter VfVt bestellt wurde und
    - sich der VfVt der Halle die Frage gefallen lassen muss, warum er denn überhaupt den Betrieb hat aufnehmen lassen, wo doch kein Kollege anwesend gewesen ist.


    Solche Gedanken gehen jedoch an der hier vorliegenden Fragestellung vorbei: Hier scheint dem Betreiber komplett alles egal zu sein, und damit kommt man als Mieter ohnehin in kein formales Problem.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • TomyN
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    • 18. Februar 2014 um 22:08
    • #8

    Wobei die Aussage '600pax bei 233qm' eigentlich deutlich macht, dass die Anwesenheit eine kompetenten (ich sag jetzt nicht 'berechtigten'/'befugten') Person und deren Mitwirkung bei der Planung sehr sinnvoll wäre.

    Tomy

    SIM II Operator und Dante Level I-II-III (Dante sogar dreimal :)
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  • Hami
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    • 19. Februar 2014 um 22:10
    • #9

    ...jeder "Kompetente" aber nach 5 Minuten die Aussage trifft, dass die VA nicht mit so vielen Gästen stattfinden kann und damit seinen Job direkt wieder los wäre. Aber Recht hast Du.

  • andi.bt
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    • 20. Februar 2014 um 01:15
    • #10

    wo wir auch schon wieder beim natürlichen Feind der Kompetenz sind: Der Durchsetzungsfähigkeit...

    Back to the basic problems..!

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