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gebrauchte Geräte => Zustand und Inhalt des Angebots

  • uifei
  • 6. Dezember 2014 um 19:38
  • uifei
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    • 6. Dezember 2014 um 19:38
    • #1

    Leider machen viele diese Erfahrung und ich leider zum 4.ten Mal:

    gebrauchtes Gerät gekauft => ECHTER Zustand => DEFEKT, nicht funktionstüchtig, verbastelt, etc...

    In einem Angebot für ein gebrauchtes Gerät muss der TATSÄCHLICHE ZUSTAND des Gerätes enthalten sein.

    Fehlt diese Beschreibung im Angebot, ist grundsätzlich von einem
    funktionstüchtigen Gerät im original Auslieferzustand des Herstellers auszugehen!
    ( verrostete Schrauben, Kratzer, etc... sind dann ALTERSBEDINGT zu akzeptieren! )

    ABER

    was auf keinem Fall geht:

    fehlende Schrauben, lose Halterungen, Reste von Flüssigkeiten, nachträgliche sichtbare Lötversuche, Kratzer auf der Platine
    fehlende Funktionen, ausgelaufene Kondesatoren, getauschte Bauteile, geöffnete Gehäuse, falsche Schrauben, etc...,
    Garantie und/oder Rücknahme Ausschluss => Zitat:" Das Gerät wurde von mir getestet und funktioniert einwandfrei! " oder "es läuft ohne Probleme"

    Das ist einfach NUR Schrott! Und dieser Schrott kann für den/die Verkäufer/in / Angebotsersteller/in richtig teuer werden.

    Also, wenn die Funktion nicht 100% gegeben ist und oder der/die Angebotsersteller/in nicht 100% den Zustand des Gerätes einschätzen kann,
    muss das Wort "defekt" in der Zustandsbeschreibung auftauchen.

    Grundsätzlich ist das als Versuch "defekte Ware als funktionstüchtige Ware" zu verkaufen zu werten!

    Rechtlich ist dies natürlich dann schon sonnenklar: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

    Also schreibt ins Angebot rein, was Sache ist!

    __________________________________________________________________

    D-Typ BoXo , PowerCon , Powercon True1 und Zubehör

    http://www.uifei.de

    BoXo Gehäuse

    Bezugsmöglichkeit des BoXo siehe: http://www.happareute.de

  • bemi
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    • 6. Dezember 2014 um 23:11
    • #2

    +1

    Viele Grüße aus dem Allgaeu - Michael "bemi" Bernhard
    https://bemiton.wordpress.com/

  • yamaha4711
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    • 8. Dezember 2014 um 16:54
    • #3

    Hmm... also wegen einer fehlenden Schraube ist ein Gerät, sofern diese Schraube nicht zu einer mechanischen Instabilität führt, nicht defekt. Ebenso wenig wie wenn Bauteile ordnungsgemäß im Zuge einer Reparatur getauscht wurden. Dass dabei mal ein Kratzer auf der Platine vorkommt ist im Bereich des Möglichen, sofern dieser eben keine Leiterbahnen durchtrennt oder einen Haarriss verursacht. So what, sofern die Kiste ihren Dienst tut.

    Oftmals kann ein Laie dies auch gar nicht beurteilen. Diese schalten das Dingens ein und wenn's blinkt ist gut. Das Gerät deswegen grundsätzlich als defekt zu kennzeichnen halte ich für übertrieben. Das würde dann eher ein Satz wie "ich bin Laie und kann die volle funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht beurteilen" besser.

    Was ist denn bei dir konkret schief gelaufen?

    Im übrigen... eine verrostete Schraube lässt mich eher auf einen bald möglich anstehenden Defekt schliessen, denn da war dann die Lagerhaltung wohl nicht sehr vorbildlich. Wir wissen alle, dass Staub und Feuchtigkeit schon des öftern zu netten pyrotechnischen Einlagen geführt haben.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • uifei
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    • 8. Dezember 2014 um 18:30
    • #4

    @ yamaha4711:
    gebraucht heißt: => funktionstüchtiges Gerät im original Auslieferzustand des Herstellers mit altersbedingten Abnutzungspuren.

    Hier mal die Definition von Ebay " Gebraucht" :

    "Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers."

    Eigenschaften und Zustand der Ware: http://pages.ebay.de/help/sell/item-condition.html

    Übrigens der Gesetzgeber sieht das nicht anders.

    Diese Laien, die hier gebrauchte Technik verkaufen, sind Veranstaltungstechniker, und diese sollten den Zustand von einem DMX Pult auf jeden Fall definieren können. Wenn kein DMX Signal an der Buchse ankommt, dann ist das Pult halt defekt und nicht funktionstüchtig! ( = DMX Signal Haupteigenschaft eines Steuerpultes oder das "blinken" der LEDs auf dem Frontpanel ??? )

    Folgende Liste betrifft den letzten Kauf und die ärgerliche Reparatur:

    - Kondensator anlöten, DMX Buchse anlöten ( ui jetzt gibt es auch ein DMX Signal ), Speicherbatterie anlöten, Kaltgerätebuchse wieder auf die Platine schrauben, fehlende Schrauben ersetzen, falsche Schrauben durch richtige ersetzen,

    Mein ärgerlichster Fall: Q12 Light Processor "im guten Zustand, funktioniert einwandfrei" => Totalschaden, Gerät komplett ohne Funktion

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  • yamaha4711
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    • 8. Dezember 2014 um 19:21
    • #5

    Das ist ärgerlich und da würde ich das Gerät auch stande pete zurückschicken und einen negativen Eintrag bei den Bewertungen in Erwägung ziehen, falls das Gerät nicht wieder gegen Bares zurück genommen wird.

    Es gibt viele Laien und sofern die Person nicht gewerblicher Natur ist oder sich als kundige Person ausweist, ist es eben ein Laie.

    Und wie es schon geschrieben steht: "Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig."
    Es ist nun Ansichtssache was "guter Zustand" bedeutet.
    Funktionsfähig ist auch so eine Sache. Hierüber gibt es immer und immer wieder Streitereien. Zudem schließt dies nicht die Tatsache aus, dass das Gerät eben schon mal repariert wurde. Das ist eben nunmal bei älteren Geräten so, dass diese mal einen defekt aufweisen und der Inhaber diesen Mangel entsprechend beseitigt hat oder hat beseitigen lassen. Wenn dann mal ne Schraube anders ist, so what. Solange die Kiste eben tut.

    Wenn an einem DMX Pult nunmal kein DMX raus kommt und dies lässt sich ja auch mit einfachsten Mitteln prüfen, dann ist die Kiste durchaus als defekt zu kennzeichen. Alles andere könnte man als Betrugsabsicht unterstellen.
    Wenn der Besitzer aber die Pufferbatterie selbstständig getauscht hat und dabei eben ne Schraube hops ging...

    Letztendlich kann man so etwas nur aus dem Weg gehen, wenn man die Ware persönlich vor Ort in Augenschein nimmt. Wenn du das nicht machen möchtest, dann musst du damit leben, dass es leider nun mal immer wieder schwarze Schafe gibt. Da ändert auch ein (Gesetzes)Text nichts, denn Papier ist geduldig.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • sebastian
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    • 9. Dezember 2014 um 14:16
    • #6
    Zitat

    .... Pufferbatterie selbstständig getauscht hat und dabei eben ne Schraube hops ging...


    Dann wurde die Pufferbatterie nicht fachgerecht getauscht!
    Wenn man also keine Ersatzschraube organisiert hat, fehlt was und wenn ich das wüßte, würde ich pauschal einen ungepflegten Zustand unterstellen.
    Ebenso würde ich auf Grund einer neuen Schraube ein gebrauchtes Gerät nicht als neu bezeichnen.

    Zugegeben die Grenzen mögen in der Praxis fließend sein, weil "viele" es draufankommen lassen oder unter Realisätsverlust leiden und das Feedback i.d.R. nicht weh tut.

  • yamaha4711
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    • 9. Dezember 2014 um 17:49
    • #7

    Ist dir noch nie ne Schraube von der Werkbank gehüpft?
    Die Dinger sind dann auch noch meist nur schwer, wenn überhaupt zu finden und kullern überall dorthin nur nicht da wo man sie vermutet. Also brauchts ne neue.... Blechschraube ist Blechschraube ob nun schwarz oder silber. Solang das Ding passt und alles mechanisch in Ordnung ist, ist das ein ästhetischer Mangel, aber kein technischer.

    Anders sieht es aus, wenn die Konstruktion dadurch mechanisch nicht mehr in Ordnung ist oder die falsche Batterie eingesetzt wurde.

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  • sebastian
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    • 9. Dezember 2014 um 18:00
    • #8
    Zitat von "yamaha4711"

    Ist dir noch nie ne Schraube von der Werkbank gehüpft?


    Doch, ja.

    Zitat von "yamaha4711"

    Die Dinger sind dann auch noch meist nur schwer, wenn überhaupt zu finden und kullern überall dorthin nur nicht da wo man sie vermutet.


    Wenn auch nicht vorbildlich: So haben bei mir schon etliche, den Weg in den Müll gefunden.

    Zitat von "yamaha4711"

    Also brauchts ne neue....


    Davon lese ich bei Dir gerade das erste mal.

  • djobi
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    • 9. Dezember 2014 um 18:02
    • #9

    Grundsätzlich gebe ich Ufei ja Recht, aber die ein oder andere Formulierung schiesst doch übers Ziel hinaus.

    - Wegen einer fehlenden Schraube werde ich kein Gerät als Defekt bezeichnen. Aber natürlich kommt es auch auf das Gerät und die Schraube an. Wenn der Trafo lose in der Endstufe rumfliegt, weil die einzige Halteschraube fehlt, ist das was anderes, als wenn eine von 84 Gehäuseschrauben fehlt.

    Bitte nicht vergessen, daß sich auch beim Transport mal ein Stecker lösen kann oder eine Schraube losrappeln kann. Und es gibt in der Tat Geräte, die vorm Versenden einwandfrei funktionieren und sich beim nächsten Einschalten von jetzt auf gleich nicht mehr funktionieren. Insbesondere Erschütterungen, falsche Verpackung, Temperaturschwankungen etc. machen dem ein oder anderen Gerät schonmal zu schaffen, vom Alter abgesehen.

    - Im Rahmen regelmäßiger Wartung können durchaus Bauteile (Taster, Fader, Displays) ersetzt worden sein, das weiss ich u.U. aber noch nichtmals, wenn ich nicht Ersatzbesitzer bin oder das Gerät auf Garantie einsende o.ä.. Teilweise kann ein Bauteiltausch ein Gerät sogar aufwerten, z.B. wenn das Gerät "komplett neue Fader" bekommen hat.

    - ausgelaufene Kondensatoren kann ich u.U. gar nicht erkennen. Das sehe ich nur, wenn ich ein Gerät aufschraube und auch noch weiss, wie ein ausgelaufener Kondensator aussieht. Das dürften die wenigsten Musiker, Hobby-DJs etc. erkennen. Kann man wohl auch nicht üblicherweise erwarten. Stichwort hier "Sachmängelhaftung". Die darf ich natürlich ausschliessen (B2B, oder von Privat). Verschweigen darf ich solche Mängel natürlich nicht. Problem ist aber der Nachweis für den Käufer.

    Auf der anderen Seite muss ein Garantieversprechen natürlich auch eingehalten werden. "Gerät funktioniert einwandfrei" wäre ein solches Garantieversprechen.

    Ich habe jetzt z.B. ein "Tourpack in technisch einwandfreiem Zustand" gekauft. Geliefert wurde ein 19" Gerät (also ohne den Holzrahmen) in einem 19"-Case. Kein Trackball. Dafür zeigt das Display Streifen. Also weder ein Tourpack (definiert durch Holzrahmen, Case und Trackball), noch technisch einwandfrei. Somit ist der Verkäufer aber auch schadensersatzpflichtig. Als erstes greift hier die Nachbesserung - als Käufer muss ich mich noch nichtmals auf eine Rücknahme einlassen! Gefühlt ist dies natürlich irgendwo schon Betrug. Interessiert den Staat aber nicht - "kein öffentliches Interesse".

    (dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern meine eigene Erfahrung)

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
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  • Sam Razr
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    • 10. Dezember 2014 um 01:33
    • #10
    Zitat von "djobi"

    ...

    Alles richtig, bis auf

    Zitat von "djobi"


    Auf der anderen Seite muss ein Garantieversprechen natürlich auch eingehalten werden. "Gerät funktioniert einwandfrei" wäre ein solches Garantieversprechen.

    Das ganze ist nicht die Garantie sondern die Gewährleistung und diese muss erstmal nur bei B2C gewährt werden (6 Monate). Im B2B existiert nichtmal diese. Und wenn du nicht zweifelsfrei einen Betrugsversuch nachweisen kannst, gibt's da nicht wirklich viele Chancen.
    Dazu kommen dann noch so Feinheiten wie der Gefahrenübergang (Stichworte Holschuld bzw. Bringschuld). Ich kann jedem nur empfehlen sich mit den Grundlagen der BWL und dem Handsrecht vertraut zu machen ;)

    Alles in allem ist die einzige (fast) sichere Methode, die Ware selbst abzuholen und vor Ort zu testen. Und selbst da kann man einen Fehler nicht zwingend finden.
    Ich habe in hunderten (Ver)- und Käufen nur ein einziges mal eine solche schlechte Erfahrung gemacht, und da habe ich das Gerät sogar selbst abgeholt und vor Ort inspiziert.

    Insofern: Ja, es ist Mist etwas nicht komplett zu deklarieren, aber nicht zwingend illegal und erfahrungsgemäß in den meisten Fällen nicht mal aus böser Absicht.

    Grüße aus den USA (wo die Sache nochmal ganz anders aussieht, besonders in jedem Staat :D ),

    Sam

  • djobi
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    • 10. Dezember 2014 um 08:59
    • #11

    Naja, Gewährleistung (Sachmangelhaftung) ist eine andere Sache. Wenn ich als Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft oder einen bestimmten Zustand zusicherte, muss das Gerät diese Eigenschaft auch aufweisen. Das meine ich mit Garantieversprechen. Selbst wenn ich diese Zusicherung mangels besseres Wissens "ins Blaue hinein" mache.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • uifei
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    • 10. Dezember 2014 um 18:04
    • #12

    djobi: vielleicht liegt es in der Vorstellungskraft: "fehlende Schrauben" meinte ich, dass nicht nur eine Schraube fehlt,
    sondern Schrauben, welche wirklich einen Sinn haben zB.: Platinen oder Buchsen zu festzuhalten.

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  • billbo
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    • 11. Dezember 2014 um 13:38
    • #13
    Zitat

    ... sondern Schrauben, welche wirklich einen Sinn haben...

    Angesichts von Geräten mit völlig sinnlosen Schrauben dran hätte ich allerdings schon bei Neukauf erhebliche Bauchschmerzen... :D

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

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