Ich komme auf meinen vorherigen Post zurück und weise darauf hin, dass es keinen Bestandsschutz gibt. Im Gegenteil gibt es in der VStättVO eine Anpassungspflicht an die jeweils aktuellen Regeln.
Auch wenn das Landratsamt sich aus allem, das sie eigentlich prüfen müssten, fein heraushält, entbindet das nicht von der Pflicht des Betreibers, sich um die Einhaltung der Vorschriften zu kümmern.
Und dann bleibt da noch die Vorschrift 17/18 bzw. die DGUV Regel 115-002 mit ihrem § 15, nach dem Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten durch eine Bühnenfachkraft erfolgen muss.
Weit vorher greift schon der §3 ArbSchG, Abs. 2, nach dem der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen muss. Das wird unterstützt durch die DGUV Vorschrift 1.
Wie kommst du drauf, dass es keinen Bestandsschutz gibt? Hier ein Auszug der obersten Baubehörde aus dem Schreiben an die Regierungen "Hinweise zum Vollzug der Versammlungsstättenverordnung":
4. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Durch den Wegfall der Begriffe „Kleinbühne“ und „Mittelbühne“ und die dadurch
bedingte Neufassung des Begriffs der „Großbühne“ nach § 2 Abs. 5 Nr. 5
VStättV (gegenüber dem nicht positiv definierten, sondern als Auffangtatbestand gefassten Begriff der „Vollbühne“ nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 in der bis
zum 31.12.2007 geltenden Fassung der Verordnung) kann bei bestehenden
Gebäuden der Fall eintreten, dass eine Bühne, die nach der Definition der alten
Verordnung eine „Mittelbühne“ war (und als solche genehmigt, errichtet und betrieben wurde), nun den Tatbestand der „Großbühne“ erfüllt. Da in bestehenden
Gebäuden die Betriebsvorschriften der geltenden Verordnung entsprechend
anzuwenden sind (§ 46 Abs. 2 VStättV), wäre demnach in Bezug auf die Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während des technischen Betriebs zunächst von der Vorschrift des § 40 Abs. 3 VStättV auszugehen, nach der bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen auf Großbühnen mindestens zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (der Fachrichtung Bühne/Studio oder Halle und der Fachrichtung Beleuchtung) anwesend sein müssen. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen
der des § 115 Abs. 1 Satz 1 VStättV alter Fassung, nach der auf Vollbühnen
während der Vorstellung und des sonstigen technischen Betriebs ebenfalls
zwei Meister (Theatermeister und Beleuchtungsmeister) anwesend sein mussten. Für Mittelbühnen wurde die Anwesenheit von Fachkräften nach § 115 Abs.
2 VStättV alter Fassung durch Bestimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde
festgelegt. Sofern auf dieser Basis für Bühnen in bestehenden Versammlungsstätten die Anwesenheit von Fachkräften anders geregelt wurde, als es die jetzige Vorgabe des § 40 Abs. 3 VStättV vorsieht (z. B. dass während der Vorstellung und des sonstigen technischen Betriebs eine Fachkraft anwesend sein
muss), gilt die getroffene Regelung weiter, ist also insoweit von Bestandsschutz
auszugehen.
Dann noch ein Auszug aus den Erläuterungen zur VStättV:
Durch den Wegfall der Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" sowie durch die neu gefasste Definiti-on des Begriffs "Großbühne" wird der Bestandschutz für bestehende Bühnen nicht berührt. Insbeson-dere bedeutet die Änderung der Rechtslage nicht, dass diejenigen "Mittelbühnen“, die künftig den Großbühnen zugerechnet werden, auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden müssten. Bei wesentlichen, die Grenzen des Bestandsschutzes überschreitenden baulichen Änderun-gen an bestehenden Mittelbühnen ist jedoch zu beachten, ob die Bühne künftig als Großbühne einzu-stufen ist.
Nach § 46 Abs. 2 sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Ver-sammlungsstätten die Betriebsvorschriften der (novellierten) Verordnung entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die Anforderungen des § 40 an die Anwesenheit bestimmter "Verantwortlicher für Veran-staltungstechnik" ist allerdings für bestehende Versammlungsstätten mit einer "Mittelbühne" nach VStättV a. F., die nach der neu gefasste Definition nun zur "Großbühne" wird, ebenfalls von Bestands-schutz auszugehen, da sich allein aus der neu gefassten Definition der "Großbühne" kein anderes (oder neues) Gefahrenpotenzial für die Bühnen in bestehenden Gebäuden ergibt.
Es handelt sich bei uns um ein Veranstaltungszentrum das der Gemeinde gehört. Die Haustechniker sind alle Fachkräfte für Veranstaltungstechnik und erledigen sämtlich anfallende Tätigkeiten. Der Leiter ist Meister, jedoch in zwei Jahren geht er in Rente.