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Beiträge von Fbrm

  • Szenenfläche nach §40 VStättV Bayern

    • Fbrm
    • 18. Juli 2025 um 11:44
    Zitat von falcocgn

    Ich komme auf meinen vorherigen Post zurück und weise darauf hin, dass es keinen Bestandsschutz gibt. Im Gegenteil gibt es in der VStättVO eine Anpassungspflicht an die jeweils aktuellen Regeln.

    Auch wenn das Landratsamt sich aus allem, das sie eigentlich prüfen müssten, fein heraushält, entbindet das nicht von der Pflicht des Betreibers, sich um die Einhaltung der Vorschriften zu kümmern.

    Und dann bleibt da noch die Vorschrift 17/18 bzw. die DGUV Regel 115-002 mit ihrem § 15, nach dem Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten durch eine Bühnenfachkraft erfolgen muss.

    Weit vorher greift schon der §3 ArbSchG, Abs. 2, nach dem der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen muss. Das wird unterstützt durch die DGUV Vorschrift 1.

    Wie kommst du drauf, dass es keinen Bestandsschutz gibt? Hier ein Auszug der obersten Baubehörde aus dem Schreiben an die Regierungen "Hinweise zum Vollzug der Versammlungsstättenverordnung":

    4. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
    Durch den Wegfall der Begriffe „Kleinbühne“ und „Mittelbühne“ und die dadurch
    bedingte Neufassung des Begriffs der „Großbühne“ nach § 2 Abs. 5 Nr. 5
    VStättV (gegenüber dem nicht positiv definierten, sondern als Auffangtatbestand gefassten Begriff der „Vollbühne“ nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 in der bis
    zum 31.12.2007 geltenden Fassung der Verordnung) kann bei bestehenden
    Gebäuden der Fall eintreten, dass eine Bühne, die nach der Definition der alten
    Verordnung eine „Mittelbühne“ war (und als solche genehmigt, errichtet und betrieben wurde), nun den Tatbestand der „Großbühne“ erfüllt. Da in bestehenden
    Gebäuden die Betriebsvorschriften der geltenden Verordnung entsprechend
    anzuwenden sind (§ 46 Abs. 2 VStättV), wäre demnach in Bezug auf die Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während des technischen Betriebs zunächst von der Vorschrift des § 40 Abs. 3 VStättV auszugehen, nach der bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen auf Großbühnen mindestens zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (der Fachrichtung Bühne/Studio oder Halle und der Fachrichtung Beleuchtung) anwesend sein müssen. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen
    der des § 115 Abs. 1 Satz 1 VStättV alter Fassung, nach der auf Vollbühnen
    während der Vorstellung und des sonstigen technischen Betriebs ebenfalls
    zwei Meister (Theatermeister und Beleuchtungsmeister) anwesend sein mussten. Für Mittelbühnen wurde die Anwesenheit von Fachkräften nach § 115 Abs.
    2 VStättV alter Fassung durch Bestimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde
    festgelegt. Sofern auf dieser Basis für Bühnen in bestehenden Versammlungsstätten die Anwesenheit von Fachkräften anders geregelt wurde, als es die jetzige Vorgabe des § 40 Abs. 3 VStättV vorsieht (z. B. dass während der Vorstellung und des sonstigen technischen Betriebs eine Fachkraft anwesend sein
    muss), gilt die getroffene Regelung weiter, ist also insoweit von Bestandsschutz
    auszugehen.

    Dann noch ein Auszug aus den Erläuterungen zur VStättV:

    Durch den Wegfall der Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" sowie durch die neu gefasste Definiti-on des Begriffs "Großbühne" wird der Bestandschutz für bestehende Bühnen nicht berührt. Insbeson-dere bedeutet die Änderung der Rechtslage nicht, dass diejenigen "Mittelbühnen“, die künftig den Großbühnen zugerechnet werden, auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden müssten. Bei wesentlichen, die Grenzen des Bestandsschutzes überschreitenden baulichen Änderun-gen an bestehenden Mittelbühnen ist jedoch zu beachten, ob die Bühne künftig als Großbühne einzu-stufen ist.

    Nach § 46 Abs. 2 sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Ver-sammlungsstätten die Betriebsvorschriften der (novellierten) Verordnung entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die Anforderungen des § 40 an die Anwesenheit bestimmter "Verantwortlicher für Veran-staltungstechnik" ist allerdings für bestehende Versammlungsstätten mit einer "Mittelbühne" nach VStättV a. F., die nach der neu gefasste Definition nun zur "Großbühne" wird, ebenfalls von Bestands-schutz auszugehen, da sich allein aus der neu gefassten Definition der "Großbühne" kein anderes (oder neues) Gefahrenpotenzial für die Bühnen in bestehenden Gebäuden ergibt.

    Es handelt sich bei uns um ein Veranstaltungszentrum das der Gemeinde gehört. Die Haustechniker sind alle Fachkräfte für Veranstaltungstechnik und erledigen sämtlich anfallende Tätigkeiten. Der Leiter ist Meister, jedoch in zwei Jahren geht er in Rente.

  • Szenenfläche nach §40 VStättV Bayern

    • Fbrm
    • 18. Juli 2025 um 08:20
    Zitat von test

    nur weil ich etwas prüfe, bedeutet das nicht, das ich detailiert über den sachverhalt auskunft geben muß. ich mache ja sonst gewisserkamaßen die hausaufgaben des betreibers.

    es könnte ja sonst jeder mit seinen steuerunterlagen zum finanzamt gehen und da dann die erklärung machen lassen. die haben auskunftspflicht :)

    es wäre ja mal ne idee was die denn bei der letzten prüfung moniert haben. ich wette das der ersteller hier sicher wieder nur die hälfte schreibt.

    Eine Begehung vom Landratsamt ist mir in den letzten 10 Jahren nicht bekannt. Auf Anfrage beim Landratsamt hat mir der für Versammlungsstätten zuständige Mitarbeiter gesagt, wo steht den der Schmarrn, als ich ihn fragte wie das mit den zwei Bühnenmeistern die ich bei Veranstaltungen auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² brauche, zu handhaben ist. Außerdem teilte er mir mit, dass sie nur eine bauliche Prüfung vornehmen und keine organisatorische Vorschriften prüfen.

    Ich finde den Ansatz gut das Landratsamt zu einer Aussage aufgrund § 46 Abs. 3 zu bewegen da sie ja auch die Betriebsvorschriften prüfen müssen.

    Ich würde jetzt eine Aktenvormerkung schreiben und mich auf Bestandsschutz aufgrund der Feststellung des Prüfberichts des Prüfsachverständigen zum Brandschutz II berufen und dem Landratsamt zur Prüfung oder Stellungnahme vorlegen.

    Hier ein Auszug aus dem Prüfbericht:

    Die Szenenfläche hat gem. den vorliegenden Plänen aus 1975 eine Fläche von etwa 146 m² hinter dem Vorhang, zzgl. einer Bühnenerweiterung von etwa 73 m². Die Bühnenöffnung ist etwa 6,20 m hoch, die Höhe bis zur Decke der Bühne beträgt 12,15 m (somit weniger als das 2-fache der Bühnenöffnung).

    Die Bühne ist damit nach den Vorschriften der VStättV 1969 als Mittelbühne zu bewerten.

    Hinweis: in früheren Unterlagen war die Fläche der Bühne mit 170,81 m² zzgl. Hinterbühne von 72,68 m² angegeben; dabei war jedoch auch ein Teil der Bühne vor dem Vorhang in der Fläche angegeben, so dass dies zu einer Einstufung als Großbühne führen würde. Diese Einstufung wurde mit den nun vorliegenden Plänen klargestellt.

    Wie der Prüfsachverständige auf diese Werte kam weis ich nicht. Ich zweifle aber jetzt nicht seine Kompetenz an, da er der Experte ist und wissen muss was alles mit eingerechnet wird.

    In der Baugenehmigung von 1975 wurden vom Landratsamt keine Anforderungen an Fachkräfte gestellt. Wie schon gesagt, uns geht es darum ob wir immer zwei Meister brauchen oder evtl. auch mal ohne einen auskommen können bis wieder einer geschult ist. Ansonsten haben alle eine Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik.

  • Szenenfläche nach §40 VStättV Bayern

    • Fbrm
    • 16. Juli 2025 um 16:06
    Zitat von test

    Die entscheidende erste frage muß lauten: kann ich meine eltern und kinder hier arbeiten lassen bzw. als besucher begrüßen und sind die hier sicher? wenn nicht oder ich bin mir nicht sicher, dann muß ich dafür sorgen, das die fehler bzw. gefahrenstellen beseitigt werden. dazu gehört im zweifel auch, das ich externe expertise einhole, weil es gibt niemanden der alles wissen kann.

    die externe expertise ist bauordnungsamt oder ein statiker oder oder oder.

    Tja von denen kommt ja keine Aussage. Die Sicherheit ist m. E. bei uns auch ohne Bühnenmeister gewährleistet.

  • Szenenfläche nach §40 VStättV Bayern

    • Fbrm
    • 16. Juli 2025 um 08:31

    Erstmal vielen Dank für die Antworten.

    Zitat von Marian Humann

    https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/bu…nverordnung.pdf

    Seite 6 ist für euch entscheidend in Bezug auf den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

    Meiner Ansicht nach trifft euch die neue VStättV in der Hinsicht nur, wenn ihr zusätzliche Szenenflächen größer 20m² aufbaut, die nicht baulich mit dem Gebäude verbunden sind.

    Was für euch aus der aktuellen VStättV zutrifft beschreibt dann einzig der §46

    Auf Seite 6 wird ja im vorletzten Absatz Bezug genommen auf die Großbühnen. Dahingehend sehe ich auch Bestandsschutz. Bestätigt wird dies ja auch im Schreiben der obersten Baubehörde auf Seite 4:

    https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/iib7_hinweise_vollzug_versammlungsstaettenverordnung_20120217.pdf

    Für mich ist die Szenenfläche nicht geklärt. Ich würde hier auch Bestandsschutz sehen, da es damals keine Regelungen zu Fachkräften gab.

    Zitat von ulf klüpfel

    Das Abtrennen mit Bauzaun etc. sehe ich kritisch bis zwecklos, da sich die Fläche immer auf die im brandschutztechnischen Raumabschluss zusammenhängenden Flächen bezieht.

    Vereinfacht: Hat die Seiten- oder Hinterbühne kein Brandschutztor, zählt sie mit.

    Wo steht das, dass sich die Berechnung der Szenenfläche auf den brandschutztechnischen Raumabschluss bezieht. Gibt es da eine Kommentierung?

    Bestandsschutz kann grundsätzlich geltend gemacht werden, da alles regelkonform gebaut und seit dem Bau nicht verändert wurde.

    Eine Gefährdungsbeurteilung zu diesem Thema ist nicht vorhanden.

    Das Problem ist ja, dass wir, wenn § 40 Abs. 3 VStättV bei uns zutrifft, sogar zwei Meister bräuchten.

    Nur mal zur Info welchen Weg ich schon gegangen bin:

    Als erstes habe ich die IHK in München angeschrieben und um Auskunft gebeten, da die ja die Fachkräfte für Veranstaltungstechnik und die Meister ausbilden. Die haben an das Landratsamt und die Regierung von Niederbayern verwiesen. Beim ersten Anruf beim Landratsamt, Sachbearbeiter der Versammlungsstätten abnimmt, war die Aussage wo steht den der Mist und das weis im Landratsamt niemand. Dann an die Regierung von Niederbayern geschrieben. Aussage war, dass sie das auch nicht wissen und Anfragen normalerweise vom Landratsamt kommen. Anruf beim Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde, sie sind nur technisch zuständig und nicht organisatorisch. Der Betreiber muss sich auch mal Gedanken machen. Jetzt liegt meine Anfrage erstmal im Landratsamt im Amt für öffentliche Sicherheit.

  • Szenenfläche nach §40 VStättV Bayern

    • Fbrm
    • 15. Juli 2025 um 16:09

    Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal euer Schwarmwissen.

    Wir betreiben eine Versammlungsstätte (800 Besucher) die 1975 genehmigt wurde.

    Nach heutigem Stand handelt es sich bei uns um eine Großbühne. Damaliger Stand war es eine Mittelbühne.

    Nach §40 Abs. 3 der heutigen VStättV benötigen wir bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit über 200m² Grundfläche einen Bühnenmeister sowie einen Beleuchtungsmeister.

    Nach meiner Meinung haben wir in Bezug auf die Großbühne Bestandsschutz und brauchen keinen Meister. War auch damals nicht gefordert.

    Was mir Kopfzerbrechen macht ist die Szenenfläche. Können wir hier auch Bestandsschutz geltend machen? Die damalige VStättV regelt keine Fachkräfte für Szenenflächen.

    Wenn nicht können wir die Szenenfläche dann durch, z.B. einen Bauzaun mit blickdichten Vorhang auf unter 200m² verkleinern. Der hintere Teil der Bühne wird eh nicht gebraucht.

    Dank Fachkräftemangel wird es schwierig Meister zu bekommen.

    Vielen Dank schon mal.

    Grüße

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