In den letzten Tagen bin ich endlich mal dazu gekommen, am Shop zu schrauben.
Das System funktioniert inzwischen fehlerfrei, weitere Produkte werden in den nächsten Wochen hinzugefügt.
Zu finden unter: http://www.raum-klang.net/shop/
In den letzten Tagen bin ich endlich mal dazu gekommen, am Shop zu schrauben.
Das System funktioniert inzwischen fehlerfrei, weitere Produkte werden in den nächsten Wochen hinzugefügt.
Zu finden unter: http://www.raum-klang.net/shop/
Sieht doch prima aus. Na dann sei mal schön fleißg beim verkaufen.....you know...Mitte November ist ja auch schon vorbei.
Herzlichen Gruß
Sven
Hi,
sieht sehr schön aus, allerdings würde ich schnellstens ein Impressum einfügen. Da gewerblich genutzt.
Viele Grüße
Philipp
Zitat von "KoKo"
sieht sehr schön aus, allerdings würde ich schnellstens ein Impressum einfügen. Da gewerblich genutzt.
Danke für den gut gemeinten Hinweis.
Das Impressum ist allerdings bereits vorhanden.
Zu finden unter: "Startseite" --> "Impressum".
Hi Raumklang,
das hab ich natürlich nicht gesehen... bin ja über deinen Link und da steht nu keines... ich würd mir allerdings überlegen direkt im shop noch eines einzubinden... eventuell kommt ja mla jemand über google oder so direkt auf den shop ohne deine Hauptseite....
Greetz & Beatz
Philipp
Mir war auch so, dass man von jeder Seite auf das Impressum verlinken muss.
und zwar muss das ohne großen aufwand gehen, d.h. man darf nicht erst meilenweit nach unten scrollen müssen.
Bevor irgendein abmahnwütiger Anwalt samt dahinterstehendem [zensiert] zuschlägt:
BGH entscheidet über Platzierung des Web-Impressums
Mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79621