Umsatzsteuer für Jobs im Ausland?

  • Habe noch mal nachgeschaut:
    Gemäß Umsatzsteuerrichtlinie R 34a UStR 2008
    "Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen" sind unter (2) sonstige Leistungen des Veranstalters z.B. wie folgt definiert:
    ...
    2.Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur "Gestaltung" zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;
    3.Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;
    4.Standbetreuung und Standbewachung;
    ...
    8.Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller;
    9.Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;
    10.Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;
    ...



    unter (6) Punkt 3 die Definitionen für Unternehmen:
    Die in Absatz 2 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 1 UStG .


    Also:
    Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.


    Somit ist Tontechnik nicht mit dem Grundstück der Messe verbunden und mit deutscher MwSt zu berechnen....


    Wie geschrieben: speziell Messe, speziell Tontechnik.

  • der steuerprüfer hat bei der ust-sonderprüfung auch die rechnungen bemängelt, bei denen ich als lichttechniker auf diversen automessen im ausland unterwegs war. die steuer wäre NICHT in der brd zu entrichten, da der ort der leistungserfüllung maßgeblich sei.
    aber ich habe den eindruck, das die selbst nicht wissen, mit welchen paragraphen die angelegenheiten zu handeln sind! in dem 3/4tel jahr, in dem ich auf eine antwort habe warten müssen, waren 5 anwälte für steuerrecht, 3 renomierte steuerberatungskanzleien und eben 2 steuerprüfer aus 2 bundesländern mit dieser angelegenheit beschäftigt. nicht zu vergessen, letzendlich auch der staat luxembourg, die ebenfalls erst einmal nichts mit der angelegenheit anzufangen wussten. solche wörter wie "reverse-charge-verfahren" hatten die noch nie gehört....
    ich bin mir sicher, wir könnten uns jetzt alle verschiedene § um die ohren hauen, es käme letztendlich keine bindende aussage heraus. mal vom eigentlichen verständnis der angelegenheit eh mal abgesehen...