Habe noch mal nachgeschaut:
Gemäß Umsatzsteuerrichtlinie R 34a UStR 2008
"Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen" sind unter (2) sonstige Leistungen des Veranstalters z.B. wie folgt definiert:
...
2.Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur "Gestaltung" zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;
3.Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;
4.Standbetreuung und Standbewachung;
...
8.Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller;
9.Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;
10.Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;
...
unter (6) Punkt 3 die Definitionen für Unternehmen:
Die in Absatz 2 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 1 UStG .
Also:
Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Somit ist Tontechnik nicht mit dem Grundstück der Messe verbunden und mit deutscher MwSt zu berechnen....
Wie geschrieben: speziell Messe, speziell Tontechnik.