Tanzfläche = Szenenfläche?

  • Hallo,
    kann mir jemand sagen ob eine Tanzfläche als Szenenfläche nach MVStättV gilt?
    Im § 2 (4) steht: "Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen."


    Auf eine Tanzfläche findet ja eigentlich keine Darbietung statt....
    Konkret geht es mir darum ob bei einer Party mit einer Tanzfläche von ca. 80m² eine Fachkraft anwesend sein muss.

  • Da musst Du anders rangehen. Größe des für Besucher nutzbaren Bereichs, wenn nicht Bestuhlt, dann 2 Besucher/m²=maximale Besucherzahl (ausser es wird anders gewährleistet das nicht mehr Personen reinkommen; Platzkarten und Eingangskontrolle; wobei, ehrlich gesagt bin ich mir nicht sicher ob man damit argumentieren kann...)
    Mit der Besucherzahl kommst Du dann in den Geltungsbereich oder auch nicht.

  • Mindestens eine Fachkraft, je nach Aufbauten evtl. ein Meister. Das ist (meist) Auslegungssache.
    Da empfehle ich mal das Buch "Praxisleitfaden Versammlungstättenverodnung" von Starke usw.
    Da sind ganz gute Interpretationen zu den jeweiligen Paragraphen drin.

  • Grüße


    Zitat

    was wäre wenn keine fachkraft da wäre?
    aber trotzdem alles vorschriftsmäßig aufgebaut


    Wie kann alles vorschriftsmäßig laufen wenn die Anwesenheit nach einer Fachkraft nach eben dieser Vorschrift nicht gegeben ist?


    Beste Grüße
    Dennis


    P.s.: Das Buch von Starke kann ich auch nur empfehlen

  • wenn ich beispielsweise 2 tops auf 2 bässe stelle und diese ordentlich verzurre, den bereich absperre und sonst außer dem amping nichts aufbaue wird glaube ich kaum was falsch gemacht worden sein.
    trotzdem könnte eine fachkraft nicht anwesend sein.


    außerdem bin ich doch nicht der einzige der veranstaltungstechnik macht ohne ausbildung, sondern mit reiner erfahrung.

  • Ich traue dir durchaus zu eine Kleine PA aufzubauen und in betrieb zu nehmen.


    ich bin wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass du dich auf deine Parallele Frage "Frage zu Kompetenzen bzgl Rigging" beziehst.


    Es muss ja nicht immer was umfallen oder einstürzen, es gibt ja noch genug andere Gefahren die eine Fachkraft im Auge hat.


    -Fluchtwege
    -Brandschutz
    -Lärmschutz!
    -Elektrische Sicherheit
    -...


    edit: Tippfehler beseitigt

  • Blöde Frage:


    Fällt das stellen einer Fachkraft nicht in den Bereich des Veranstalters??
    Und nicht des Verleihers??
    Ausser er wird für sowas explicit vom Veranstalter gebucht???

    Amp und Boxen Brett _ Die Vuvuzela des Forums


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  • Ich sag mal prinzipiell ja, wenn Du die FfVT als VfV während der VA meinst.
    Da ist die Kette Betreiber-->Veranstalter-->Dienstleister. Dabei muss man wieder betrachten ob die Veranstaltungsstätte es möglicht macht in alle Sicherheitsreinrichtungen etc. eingewiesen zu sein,
    sonst bleibt das eh beim Betreiber (sinnvollerweise), sprich er muss eine VfV stellen.
    Die Logik gebietet meiner Meinung nach aber nun, das man bei aufwendigen Einbauten einen VfV mitbringet, der in die Planung eingespannt war.
    Der VfV der Halle kann ja die zu erwartenden Gefährdungen durch unseren Aufbau schlecht einschätzen.
    Und "unser" VfV wird ja auch in der C1 gefordert, in Abhängigkeit wieder von Größe Szenenfläche usw.
    Gehen wir hier mal davon aus das es sich um eine Mehrzweckhalle handelt und die Szenenfläche <100m² ist, dann müsste ein Hallenmeister während Auf- und Abbau anwesend sein.
    Der wiederum kann durch technische Fachkräfte ersetzt werden.

  • Zitat von &quot;dennis vilcu&quot;

    ich bin wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass du dich auf deine Parallele Frage "Frage zu Kompetenzen bzgl Rigging" beziehst.


    nein, auf das andere thema wars nicht bezogen, ich wollte nur mal allgemein wissen wie das aussieht.
    wenn zb jemand schon lange erfahung in dem bereich hat, auch schon oft mit fkvs zusammengearbeitet hat, gefahren einschätzen kann usw.
    er macht also alles richtig und auch keine gefährlichen aufbauten.
    er ist aber eben keine fkv.


    was wäre dann wenn eben keine zusätzliche fkv da wäre?

  • Zitat von &quot;klauston&quot;

    Fällt das stellen einer Fachkraft nicht in den Bereich des Veranstalters??


    Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach VstättVO ist Betreiberpflicht.



    Was den technischen Dienstleister betrifft, so muss der die Sicherheit der Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, von einer befähigten Person (Ausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit) prüfen lassen, siehe BetrSichV § 10. Diese befähugte Person kann auch der vom Betreiber gestellte Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach VstättVO, das sollte man aber vorher absprechen.


    Und wenn eine elektrotechnische Anlage errichtet wird (auch eine aus steckerfertigen Komponenten), dann haben wir zumindest die Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik dabei, die dann die Prüfungen vor Inbetriebnahme der Anlage macht.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Hallo zusammen,


    im Anfang des Threads steht einiges, was etwas ungenau ist.


    Mal auf die Schnelle klargestellt:


    1.) Eine Tanzfläche ist in der Regel keine Szenenfläche (falls dort nicht auch Künstler auftreten)
    Ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik (mindestens Fachkraft) ist ab 50m² Szenenfläche vorgeschrieben.


    2.) Die Berechnung der Besucherfläche wie anfangs geschildert hat hiermit nichts zu tun.
    Dort wird "nur" festgestellt, ob die Veranstaltung im anwendungsbereich der VstsättVo liegt.
    Ist das der Fall und eine ausreichende Größe der Szenenfläche gegeben, dann VfV.


    3.) Die gesamte VStättVo richtet sich an den Betreiber, dieser ist für die Anwesenheit und Bestellung des VfV zuständig.
    Die Auswahl des Fachpersonals der Dienstleister erfolgt auf Grundlage der BGV C1 / GUVV C1 (§15) und zusätzlicher
    Erkenntnisquellen wie der BGI 810.


    4.) Die 100m² Grenze mit der Forderung kommt noch aus einer "alten" VstättVo, die anderen Forderungen (wie mit der Szenenfläche)
    aus der MVStättVo 2002 oder 2005.


    Beste Grüße
    Ralf

  • Heißt das es muss nur eine vfv da sein wenn die szenenfläche mehr als 50m² beträgt?
    also wenn 1000 leute da sind aber keine szenenfläche vorhanden ist muss keine fvf da sein?

  • Zitat von &quot;rrunge&quot;

    also wenn 1000 leute da sind aber keine szenenfläche vorhanden ist muss keine fvf da sein?


    Erstens ersetzen wir diese Formulierung mal durch "muss kein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik vom Betreiber gestellt werden." Es ist ja nicht unwahrscheinlich, dass beim technischen Dienstleister eine Fachkraft oder ein Meister erforderlich ist.


    Zweitens haben wir auch da die Deregulierung, es greift also der alte Kalauer: Wir machen eine Gefährdungsanalyse und leiten davon die erforderlichen Maßnahmen ab. Will heißen: Ab 50m² muss zwingend (es sei den VStättVO § 50 (5)), aber auch darunter muss, sofern die Gefährdungslage es erforderlich macht - Rechtsgrundlage ist VStättVO § 38 (1).



    Zitat von &quot;stroti&quot;

    Die Auswahl des Fachpersonals der Dienstleister erfolgt auf Grundlage der BGV C1 / GUVV C1 (§15) und zusätzlicher Erkenntnisquellen wie der BGI 810.


    Und der BetrSichV, die auch dort greift, wo wir keine berufsgenossenschaftlich Versicherten haben. (Wo diese Schriften zwar ebenfalls zu beachten sind, allerdings "nur" als anerkannte Regeln der Technik.)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Gut, aber mal angenommen die Aufbauten sind von einem Sachkundigen abgenommen worden, dann muss dieser also nicht bei der Veranstaltung anwesend sein wenn keine Szenenfläche vorhanden ist und weniger als 5000 Besucherplätze da sind?

  • Zitat von &quot;rrunge&quot;

    Gut, aber mal angenommen die Aufbauten sind von einem Sachkundigen abgenommen worden,


    Bitte präzisiere mal, was Du jetzt schon wieder unter der Abnahme von einem Sachkundigen verstehst:


    a) Die Prüfung einer maschinentechnischen Einrichtung durch einen Sachkundigen


    b) Die Prüfung der Arbeitsmittel durch eine befähigte Person


    c) Eine Abnahme durch die Baufaufsicht


    d) die Prüfung der Einrichtungen durch einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gemäß VStättVO § 40 (5)


    e) oder?

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