KFZ Berechnung für Kundenfahrten

  • Hi, ich steh grad auf dem Schlauch. Auch ein Schritt zur Seite hat da nicht geholfen...


    Folgendes:


    Ein PKW wurde gewerblich angeschaft. Kauf von Privat, übernahme in´s Betriebsvermögen.
    Nutzung ausschließlich gewerblich! In der Vergangenheit wurden alle Kosten
    wie Reparaturen und Sprit etc. als KFZ Kosten gebucht.


    Nun habe ich folgendes Problem.
    Ein Mitarbeiter, der das Fahrzeug für vertriebliche Besuche gefahren hat (und nur dafür!), hat die Tankbelege nicht gesammelt.
    Klar kann ich die Kilometer ablesen und wir können uns, was den Verauslagten Sprit an geht einigen. (Und das müssen wir auch. Laut Tacho und Fahrtenbuch, sind das ca, 2000 km.
    Wie aber Buche ich das intern? Mit 30 ct. Pro Kilometer? Aber da sind doch schon die Kosten für die Instandhaltung mit drin? Oder mach ich grad nene Denkfehler?


    Wer gibt mir mal nen Tip, wie ich den Hirnknoten lösen kann?


    Grüße


    Alex

  • Der Mitarbeiter hat doch selber getankt und hier also Geld ausgelegt oder?
    Jetzt soll er halt Dir eine Spesenabrechnung schreiben.


    Nun bleibt dann die Frage, ob Dein Mitarbeiter noch genau weiß, was er ausgelegt hat, wenn er keine Belege gesammelt hat. Vielleicht hat er ja immer mit Karte gezahlt? Dann kann man die Beträge ja zumindest rekonstruieren.
    Für Beträge unter 150,- EUR braucht man auch keine richtigen Rechnungen (nach USTG), es würden auch selbst geschriebene Ersatzbelege tun, die der Spesenabrechnung beigefügt sind (am besten mit jeweils einer Kopie aus dem Kontoauszug bzw. der Kreditkartenabrechnung).


    Wenn Dein Mitarbeiter nur bar bezahlt hat, würde ich mich auf eine pauschale Abrechnung pro km einigen. Die 30ct sind ja Fahrtkosten im Allgemeinen, Du brauchst aber nur die Benzinkosten im speziellen, denn die anderen Kosten (Verschleiss, Reparaturen) rechnest Du ja extra ab.
    Rechne einfach einen Durchschnittsverbrauch von Deinem Fahrzeug mit dem aktuellen Benzinpreis auf die gefahrene Strecke aus und so kommt Ihr auf einen Schätzwert. Diese Rechnung sollte dann der Spesenabrechnung beiliegen.


    Du überweist dann einfach die Spesen lt. Spesenabrechnung an Deinen Mitarbeiter und hast als Beleg dann die Spesenabrechnung. Und diesen Betrag buchst Du dann...


    (OT: warum hast Du ein Fahrtenbuch, wenn das Auto 100%ig betrieblich genutzt wird?)

  • Zitat

    (OT: warum hast Du ein Fahrtenbuch, wenn das Auto 100%ig betrieblich genutzt wird?)


    Um nicht zwangsläufig monatlich 1% irgendeines fiktiven Listenneupreises auf der Einnahmenseite verbuchen zu müssen, so wie das der Gesetzgeber lustigerweise bei nicht Führen eines Fahrtenbuches für betrieblich genutzte PKW vorsieht? Bei einem billig erstandenen alten E-Klasse - Kombi mit Vollausstattung kommen da sonst u.U. absurde Zahlen zustande.


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • Zitat von "billbo"


    Um nicht zwangsläufig monatlich 1% irgendeines fiktiven Listenneupreises auf der Einnahmenseite verbuchen zu müssen, so wie das der Gesetzgeber lustigerweise bei nicht Führen eines Fahrtenbuches für betrieblich genutzte PKW vorsieht?


    Ich kannte das eher nur andersrum: Wenn die Behörden vermuten, daß es sich um ein überwiegend privat genutztes Fahrzeug handelt, dann wollen die ein Fahrtenbuch haben und geben sich nicht mit der 1%-Regelung zufrieden...


    Bei uns ist das mit den Fahrtenbüchern kein Thema, die Firma läuft als GmbH: hier gibt es nur "Angestellte" und somit auch keine Fahrtenbücher. (Insofern bin ich jetzt da nicht so fahrtenbucherfahren...)

  • Zitat

    Bei uns ist das mit den Fahrtenbüchern kein Thema, die Firma läuft als GmbH: hier gibt es nur "Angestellte" und somit auch keine Fahrtenbücher. (Insofern bin ich jetzt da nicht so fahrtenbucherfahren...)


    Und wie weist Du die 100%ig gewerbliche Nutzung nach? Z. B. die Tatsache, dass Deine Angestellten damit nicht etwa von der Arbeit nach Hause fahren? Schon das wird besteuert.
    Das Steuerrecht unterstellt bei Firmen – PKW in jedem Fall einen privaten Nutzungsanteil; es sei denn, du kannst den per lückenlos geführtem Fahrtenbuch ausschließen. Ansonsten gilt automatisch die 1% - Regel.


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • Was die steuerrechliche Seite in diesen Dingen anbelangt, bin ich nicht wirklich up-to-date, ich halte mich da an die Empfehlungen unseres Steuerberaters. Vielleicht liegt es auch daran, daß es sich auch um wirkliche, offensichtliche gewerbliche Fahrzeuge handelt. (Transporter mit Trennwand + Ladefläche). Der PKW für den angestellten Geschäftsführer läuft mit der 1%-Regelung (bei weniger als 20% betrieblicher Nutzung...) Insofern ist das für das Finanzamt auch plausibel: PKW für Privatfahrten, Transporter 100% Firma.


    Zitat von "billbo"

    die Tatsache, dass Deine Angestellten damit nicht etwa von der Arbeit nach Hause fahren? Schon das wird besteuert.


    gerade gefunden:
    Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden zu den betrieblich bedingten Fahrten gezählt und erhöhen damit den betrieblichen Nutzenanteil. Die darauf entfallenden Kosten sind zwar (terminologisch) Betriebsausgaben, jedoch nach § 4 Abs. 5a EStG steuerlich nicht absetzbar.
    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrtenbuch

  • Zitat

    Zitat:
    (OT: warum hast Du ein Fahrtenbuch, wenn das Auto 100%ig betrieblich genutzt wird?)


    Um nicht zwangsläufig monatlich 1% irgendeines fiktiven Listenneupreises auf der Einnahmenseite verbuchen zu müssen, so wie das der Gesetzgeber lustigerweise bei nicht Führen eines Fahrtenbuches für betrieblich genutzte PKW vorsieht? Bei einem billig erstandenen alten E-Klasse - Kombi mit Vollausstattung kommen da sonst u.U. absurde Zahlen zustande.


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    Ja so ist es...
    Ich kann außerdem besser nachvollziehen, wie gut ich den einen oder anderen Auftrag kalkuliert habe.
    Die Kosten die durch den Vertrieb entstehen, müssen ja irgendwie wieder rein. Es hilft mir schneller dabei den Vertrieb dazu zu bewegen, auch mal loszulassen, wenn die vielen Besuche, keinen Auftrag bringen. :wink:


    und zudem hat es dann auch den Vorteil, dass ich weiß wer ein Knöllchen verursacht hat. Das Auto ist nicht personengebunden. Und wenn´s Knöllchen, oder gar Bußgelder gibt, dann trägt diese der Verursacher i.d.R. selbst.


    Das mit dem Durchschnittsverbrauch ist ne gute Idee. (Stirnklatsch)
    Ich werde wohl für die Zukunft ein zwei Tankkarten anschaffen müssen, dann wird´s ggf einfacher...ich weiß nicht.


    Und ja die 1% Regel, kommt dem Angestellt nicht entgegen, im Gegenteil.
    Stell Dir mal nen 10 Jahre alten 7er BMW vor. Sieht gut aus, ist nicht viel Wert, aber 1% von der Anschaffung sind nen ordentlicher Hammer.
    Drum bin ich da etwas kleiner und es gibt halt nen neueren VW für so was...jedenfalls merkt man an solchen Sachen, wie wenig Ahnung die Regierung vom Wirtschaften hat. :D Ich befürchte das wird auch nicht besser.

  • Zitat

    Der PKW für den angestellten Geschäftsführer läuft mit der 1%-Regelung (bei weniger als 20% betrieblicher Nutzung...)


    Das geht? Meines Wissens muß auch bei der Anwendung der 1% Regelung mindestens ein betrieblicher Anteil von 50% einmalig nachgewiesen werden. Z.B. durch führen eines Fahrtenbuchs über 3 Monate. Gilt noch nicht so lange. Auf die Art wollte man z.B. den Ärzten etc. die ihre Dickschiffe als Betriebskosten geltend gemacht haben, damit aber eigentlich nur als Betriebsfahrt die Fahrt zum Briefkasten drauf hatten, mal etwas mehr Gewinn zumuten ....

  • Die Ärzte sind ja auch nicht angestellt... (zumindest nicht die mit ihrer eigenen Praxis...)
    Die 50%-Grenze der 1%-Regelung gilt nur bei Selbständigen und bei den Freien Berufen. Angestellte bekommen weiterhin ihr Firmenfahrzeug wie gehabt...
    Und bei der GmbH ist der Geschäftsführer (und oftmals auch gleichzeitig der 100%ige Gesellschafter, also Inhaber) eben angestellt...

  • Ich kenne folgende Regelungen (die auch zu 90% in Firmen praktiziert werden)


    1. Für ein Pool-KFZ, ohne fest zugeordneter Person, wird immer ein Fahrtenbuch ausgefüllt. Nur so ist ein lückeloser Betriebsnachweis des Fahrzeugs gegenüber dem Finanzamts möglich.


    2. Ist ein Firmenfahrzeug einem Mitarbeiter fest zugeordnet braucht er kein Fahrtenbuch zu schreiben. Dann gilt die 1% Regel. (Wobei ich mich nicht mit Nutzungsgrenzen auskenne usw)


    Wobei der Wert des 1% dem Gehalt fiktiv als Betrag aufaddiert wird. Die Summe ist dann das zu besteuernde Einkommen.


    Beispiel:


    3000€ Festgehalt Brutto
    400€ Wagenwert 1%
    200€ Kilometerbesteuerung zwischen Wohnung und Firma


    nun liegt das zu besteuernde Einkommen nicht mehr bei 3000€ sondern bei 3600!
    Man zahlt keine 600€ sondern je nach Steuerklasse sehr viel weniger!!!


    Das rentiert sich in 80% der Fälle sehr wohl! Man hat als Firmenwagennutzer so nämlich keinerlei Unterhalts- und Werkstattkosten. Benzin muss man ja auch nicht bezahlen.


    Soweit mein Wissensstand.

  • Zitat

    Benzin muss man ja auch nicht bezahlen

    Das wird dann aber mit dem Finanzamt spannend.


    Und der Rest stimmt so nicht aber auch nicht.
    Der Betrag wird am Schluss aber wieder abgezogen.
    So fallen durch den Geldwerten-Vorteil eben mehr Steuern an.
    Das zu Versteuernde Einkommen ist ja gestiegen.
    Mehr ausgezahlt bekommt man deshalb ja nicht.


    Und nein es lohnt sich nicht immmer. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens verhindert auf der anderen Seite dann auch das Ansetzen der Pendlerpauschbeträge.


    In der Mehrheit, zahlt der Angestellte so drauf. Drum ist es ja auch so vom Gesetzgeber eingeführt worden. Der will ja schießlich an das Geld ran.

  • Zitat von "DJ-JAJA"

    In der Mehrheit, zahlt der Angestellte so drauf.


    glaube ich jetzt mal weniger - sofern das nicht ein älteres Auto ist und er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, daß dieser auch die Treibstoffkosten übernimmt (kommt ja oft genug vor).


    Nehmen wir obiges Beispiel von cr mit 600,- EUR geldwertem Vorteil (gwV). Der wird dann versteuert - sagen wir mal mit rund 40% (was ja eigentlich schon recht viel ist, aber der gwVl wird ja dem Gehalt "oben drauf" gerechnet, das heißt, ohne dem gwV ist der Steuersatz auch niedriger).
    Man zahlt also effektiv so rund 240,- EUR


    Dafür bekommt man:
    - gratis den PKW (hat also weder Finanzierungskosten, noch muss man privates Vermögen einsetzen...)
    - gratis den Versicherungsschutz
    - gratis die Kfz-Steuer
    - gratis alle Reparatur- / Inspektions- / Betriebskosten / Reifenwechsel etc.
    - gratis alle Tankfüllungen


    je nach Auto/Versicherungsschutz/gefahrene km können da so locker 500,- bis 1.000,- EUR pro Monat zusammenkommen. Da sind die nicht erhaltenen Pendlerpauschalen eher pillepalle...
    Bei einer Entfernung von 20km zur Arbeitsstelle sind das bei 230 Arbeitstagen 1.380,- EUR, die man als Werbungskosten abziehen kann. Bei selbigen Steuersatz 40% wären das 550,- Ersparnis pro Jahr = 46,- EUR pro Monat.
    Und jetzt lass mal den Angestellten etwas weniger verdienen, eine bessere Steuerklasse haben, ein paar Kinderfreibeträge, einen kurzen Arbeitsweg etc. dann liegt die Versteuerung des gwV wesentlich niedriger...

  • Ja stimmt das Beispiel passt.


    Zitat

    daß dieser auch die Treibstoffkosten übernimmt (kommt ja oft genug vor).


    Das wäre in Deinem Fall durch die 1% Regel bereits abgegolten.
    Aber das Finanzamt schaut eben genau nach in welchem Umfang. Der Wageen genutzt wird....das kann dann schon spannend werden, wenn der AN mal in den Urlaub nach Spanien damit gefahren ist (Aus aktuellem Anlass :wink: )


    Hier was zum Nachdenken:
    Beispiel:
    Arbeitnehmer A nutzt sein Firmenfahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung
    und Arbeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 30 km. Der Bruttolistenpreis
    des Fahrzeugs betrug im Jahr der Anschaffung 40.000 Euro. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers
    beträgt 50.000 Euro im Kalenderjahr. Weitere Werbungskosten sind dem Arbeitnehmer nicht entstanden.
    Der Arbeitnehmer hat einen geldwerten Vorteil für die Privatfahrten von jährlich 4.800 Euro (0,1 % x
    40.000 Euro x 12 Monate) sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von jährlich 4.320
    Euro (0,03 % x 40.000 Euro x 30 km x 12 Monate) zu versteuern.
    Im Einkommensteuerbescheid werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt ermittelt:
    Arbeitslohn: 50.000 Euro
    zuzügl. geldwerter Vorteil Firmenwagen (4.800 Euro + 4.320 Euro): + 9.120 Euro
    insgesamt: 59.120 Euro
    abzügl. Werbungskosten nach § 9 Nr. 4 Satz 2 EStG (220 Tage x 30
    km x 0,30 Euro): – 1.980 Euro
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 57.140 Euro

  • Zitat von "DJ-JAJA"


    Aber das Finanzamt schaut eben genau nach in welchem Umfang. Der Wageen genutzt wird....das kann dann schon spannend werden, wenn der AN mal in den Urlaub nach Spanien damit gefahren ist


    warum darf denn der AN nicht privat in den Urlaub fahren? Das ist alles mit der 1%-Regelung abgegolten.
    Und selbst wenn der Privatanteil 99% wäre, wäre das egal....


    Und eben genau da fängt das an, richtig interessant zu werden...



    Hier was zum Nachdenken:

    Zitat von "DJ-JAJA"


    ...Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt 50.000 Euro im Kalenderjahr...
    zuzügl. geldwerter Vorteil Firmenwagen ...abzügl. Werbungskosten ...
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 57.140 Euro


    Macht also 7.140,- Unterschied - das wären so rund 2.000 bis 3.000,- EUR Steuer, je nach Steuerklasse/Splitting etc.


    Je weiter die Strecke zur Arbeit ist, desto ungünstiger wird das zwar für den AN, aber sei mal ehrlich, selbst für 3.000,- EUR im Jahr nie mehr Treibstoff zahlen (und bei 30km Entfernung zur Arbeit kommt doch einiges zusammen...), auch für die Urlaubsfahrt nach Spanien, keine Versicherung, keine Steuern, kein Selbstbehalt beim Unfall (wenn so vereinbart), keine Reparaturkosten, keine Inspektionskosten, keine Winterreifen, ach ja und das Auto selber natürlich auch noch (Wenn man das z.B. leasen würden, kämen da pro Monat sicherlich 300-400,- EUR zusammen, wenn man es selber kauft, dann verliert man 40.000,- EUR Kapitalverzinsung und muss den Wertverfall pro Jahr rechnen, da kommen wir auf monatlich vielleicht 200-300,- EUR)


    Nochmal zur Erinnerung für die Mitlesenden: wir reden hier immer noch von Arbeitnehmer, also nicht den Selbständigen. Aber der "Selbständige", der eine GmbH gegründet hat, ist als Geschäftsführer angestellt und somit Arbeitnehmer.
    (und eigentlich ist das ja etwas OT)

  • Ja, ich widerspreche Dir nicht.


    Es kommt eben drauf an. Nämlich was im Arbeitsvertrag dazu steht.
    Und da kann es durchaus sein, dass das Auto nicht so genutzt werden kann, dass es ein Privates komplett ersetzt.
    Was dann für den AN bedeutet, er hat nun auf einmal 2 Autos am Nacken. Unter Vertrieblern keine Seltenheit, auch weil im Vertrieb stets ne hohe Fluktuation, verlässt man sich nicht drauf, immer einen Geschäftswagen zu haben. :wink:
    Spannender ist es für den Betrieb und den AN, wenn viel Priavat gefahren wird, das Auto aus dem Betriebsvermögen zu zeiehen. Und dann die Geschäftlichen Kilometer dem Besitzer (z.B. der AN) mit 0,3 Euro zu vergüten.
    Je nach Fahrzeug (hier vor allem Alter) und Fahrweise ist das ein Plus für den AN und ein Plus für den Betrieb.


    Und soweit ich informiert bin, zieht die 1% Regelung seit 1.1.2006 nur dann, wenn mehr als 50% Betriebliche Nutzung nachweisbar sind. Ergo Fahrtenbuch, denn die Beweislast liegt beim Betrieb. Oder Vertragliche Regelung, nebst Untersagung gewisser Einsatzmöglichkeiten.


    Es ist ein Rechenspiel und kommt eben je nach Parametern zu anderen Ergebnissen.
    Als ich z.B. im Vertrieb wahr, durcfte ich meine Kinder nicht mit dem Auto fahren. Bedeutete, dass das Private Auto nicht abschaffbar war. Ist zwar schon viele Jahre her, aber ich denke, dass die Verträge nicht freundlicher geworden sind.

  • Zitat von "DJ-JAJA"


    Und soweit ich informiert bin, zieht die 1% Regelung seit 1.1.2006 nur dann, wenn mehr als 50% Betriebliche Nutzung nachweisbar sind. Ergo Fahrtenbuch, denn die Beweislast liegt beim Betrieb. Oder Vertragliche Regelung, nebst Untersagung gewisser Einsatzmöglichkeiten.


    Man muss zwischen Selbständigen und AN unterscheiden.
    Bei den Selbständigen muss die überwiegend betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Danach kann er entweder die Fahrtenbuchlösung oder die 1%-Regelung anwenden. Weitere vertragliche Regelungen gibt es nicht.


    Bei den Angestellten wird das kostenlos zur Verfügung gestellte Fahrzeug als geldwerter Vorteil versteuert. Dabei ist es vollkommen egal, wieviel private Nutzung anfällt. Vertragliche Regelungen zwischen Betrieb und AN dienen meist dazu, ein paar Kosten auf den AN überzuwälzen (z.B. Selbstbeteiligung bei Unfällen, Übernahme der Treibstoffkosten etc.). Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird aber wohl kaum vertragliche Beschränkungen vereinbaren.


    Der Selbständige ist im Vergleich zum Kollegen mit einer Einmann-GmbH bei diesem Thema doch recht im Nachteil...

  • Zitat


    Bei den Angestellten wird das kostenlos zur Verfügung gestellte Fahrzeug als geldwerter Vorteil versteuert. Dabei ist es vollkommen egal, wieviel private Nutzung anfällt.


    Nein, das stimmt so nicht: denn am 28.4.2006 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Hier streiten sich gerade die juristen, ob Fahrten zur und von der Arbeitsstätte dem Betrieb oder der Privatperson zugerechnet werden. Fiskus sagt Privat. Was bedeuten kann, dass mehr Kilometer Privat zusammen kommen, als Betrieblich. Z.B. Wohnort weiter weg, aber Einsatzgebiet in der Nähe der Unternehmung.
    Und eben die unverhältnismäßig hohe Nutzung im Privaten. Urlaubsfahrten die Ehe-Frau fährt ständig ins Tennis damit etc.

  • Zitat von "DJ-JAJA"

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG


    Der §6 handelt von der Bewertung des Betriebsvermögen und Abs 1 Nr. 4 von der Bewertung der Entnahmen.
    Und das EStG ist für natürliche Personen und Personengesellschaften gedacht. Es geht hier also nur um den sog. Selbständigen (und Personengesellschaften...) und nicht um den Arbeitnehmer.Für GmbH und andere Kapitalgesellschaften gilt das KStG.


    Für den Arbeitnehmer ist der Firmenwagen eine Sachzuwendung, die entsprechend versteuert werden muss. Dazu hat er ebenfalls die Wahl, dies mit der 1%-Pauschale wie der Gewerbetreibe/Selbständige zu tun. Aber für ihn gibts keine Beschränkung über die Privatnutzung von steuerlicher Seite...

  • :lol:


    Für alle die mitlesen fasse ich kurz zusammen.


    Unser Steuerrecht ist kein Vergnügen!
    Und das hatte ja nix mit meinem Ursprungsthema zu tun, aber ich denke es hat trotzdem zur Klärung beigetragen.
    Da nicht jeder Unternehmer dieselbe Rechtsform gewählt hat, kommts drauf an. Es besteht zu dem Vertragsfreiheit -> kommt also wieder drauf an. Und die Rahmenbedingungen wie Listenpreis des Fahrzeuges etc. müssen auch beachtet werden.
    Dazu kommen ständige Änderungen irgendwelcher Pauschbeträge durch den Gesetzgeber.


    Ergo: Für den jeweiligen Fall durchrechnen, ob es sich lohnt. Einen Hinweis wie es geht, hat euch mringhoff und meine Wenigkeit anhand von Beispielen gegeben.


    mringhoff

    Zitat

    Für den Arbeitnehmer ist der Firmenwagen eine Sachzuwendung, die entsprechend versteuert werden muss. Dazu hat er ebenfalls die Wahl, dies mit der 1%-Pauschale wie der Gewerbetreibe/Selbständige zu tun. Aber für ihn gibts keine Beschränkung über die Privatnutzung von steuerlicher Seite...


    Das irritiert mich. Als Freiburger lese ich ja meist beim Unternehmen um die Ecke nach:
    http://www.haufe.de/SID21.fjl_aUrGUT8/steuern/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1252064036.53


    Hier dann auf Seite 3. Ich kam da gar nicht drauf, dass sich daraus ein Wahlrecht ableiten ließe. Ich dachte es folgte analog zum dem, was der Unternehmer steuerlich ansetzen muss.


    danke mal für den Hinweis....ist ja echt wieder OBERKOMPLIZIERT!