Vielen Dank - jetzt kommen wir der Sache schon näher.
Wobei der von zitierte §47 sich auf
Zitat
Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern
bezieht, also auch wieder nicht genau auf den hier beschriebenen Fall passt.
Aber trotzdem scheint es tatsächlich so zu sein, dass hier dem Veranstalter selbst die individuelle Gefährdungsbeurteilung obliegt.
Selbstverständlich ist man immer auf der sichersten Seite, wenn alles der VStättV entspricht. Ich möchte auch nochmals betonen, dass es nicht darum geht, eine Rechtfertigung für irgendwas Gefährliches zu erhalten.
Es geht vielmehr darum, eine objektive Grundlage für eine Einschätzung zu bekommen, wie viele Personen ich in nicht optimal ausgestattete Räumen lassen kann, OHNE dass es gefährlich wird.
Interessant ist hier der Verweis auf eine alte Version der VStättV (§ 19 Abs. 2 Satz 1 VStättV alter Fassung), dort heißt es:
Zitat
(2) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen.
Das könnte ja z.B. eine Grundlage dafür sein, dass man in einer selbst erstellten Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommt, dass ein Treppenhaus mit 1m Breite für Veranstaltungen mit bis zu 150 Personen in Frage kommt, wenn alles andere passt.
Hat jemand einen Einspruch gegen die Argumentation?