Vielleicht hilft das:
EIN KONZERT FLOPPT
Antrag auf GEMA-Härtefallnachlassregelung als Ausweg
Die GEMA-Lizenzrechnung für ein Livekonzert darf maximal 10 Prozent des so genannten “geldwerten Vorteils” einer Aufführung betrag. Ist also die GEMA-Rechnung höher als 10 % der Einnahmen aus Ticketverkauf, ggf. Sponsoring, Werbeeinnahmen, öffentlicher Förderung und ggf. Spenden, so kann man eine Reduzierung der GEMA auf die besagten 10 Prozent beantragen.
Dieser Anspruch ist seit 2008 auch schwarz-auf-weiß im GEMA-Tarif U-VK unter Punkt (III, 5 / Härtefallnachlassregelung für Musikwiedergabe bei Einzelveranstaltungen) dokumentiert. Es passierte in der Vergangenheit ab und an, dass GEMA-Sachbearbeiter argumentierten, dieser reduzierte Anspruch beträfe nur Großveranstaltungen oder sei nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Dies ist falsch! Ist eine Veranstaltung schlecht gelaufen, kann ein Veranstalter nach jedem Flopp diesen Antrag stellen!
AUSNAHME: Diese Vergünstigungsmöglichkeit besteht nicht für Veranstalter, die mit der GEMA einen so genannten Pauschalvertrag abgeschlossen haben!
ACHTUNG: Im Härtenachlassfall ist seit 2008 eine Frist einzuhalten. Der Antrag muss bis zum 15. des Monats gestellt werden, das auf die GEMA-Rechnungsstellung folgt. Also: kommt die GEMA-Rechnung z.B. am 02. August, dann kann man den Antrag auf Härtefallnachlass bis zum 15. September stellen. Kommt die Rechnung am 30. August, gilt gleichfalls der 15. September als letztmöglicher Termin und es ist Eile angesagt. Sollten noch nicht alle Rechnungen vorliegen, dann trotzdem Härtefallantrag stellen und darauf hinweisen, dass noch Kosten/Belege nachgereicht werden.