Beiträge von Settembrini

    Hallo,

    mir ist deine konkrete Frage auch nicht ganz klar. Zielt deine Frage auf die "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" oder den "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik"?


    Generell gilt, dass der „Verantwortliche f. VT“ im Gegensatz zur „Fachkraft für VT“ oder dem „Meister für VT“ keine berufliche Qualifikation sondern eine Funktion im Rahmen bauordnungsrechtlicher Regelungen (Versammlungsstättenverordnung) darstellt. Die Voraussetzungen hierfür sind in der oben zitirten Versammlungsstättenverordnung (§ 39) festgelegt.

    Ähnliches gilt im Übrigen auch für die "Elektrofachkraft". Auch diese Bezeichnung stellt eine Funktion dar. Hierbei ist allerdings auf die Auwahlverantwortung des Unternehmens im Sinne der Gefahrenanalyse zu verweisen.


    Zu deiner nachfolgenden Frage:

    Das Befähigungszeugnis „Verantwortliche f. VT“ gilt in einem Bundesland ausgestellt, für ganz Deutschland. Tatsächlich gibt es Bundesländer, die das Muster nie in Landesrecht umgesetzt haben (z. B. Thüringen). Dort kann gar kein Befähigungszeugnis „Verantwortliche f. VT“ ausgestellt werden; weil schlichtweg die Rechtsgrundlage fehlt (zumindest wurde mir dies auf Nachfrage so mitgeteilt). Allerdings kann das entsprechende Befähigungszeugnis problemlos in einem anderen Bundesland beantragt werden.

    In den Bundesländern, welche die MVStättV in Landesrecht umgesetzt haben, wird das Befähigungszeugnis „Verantwortliche f. VT“ in der Regel mit der abgelegten Meisterprüfung ausgestellt (wurde obenstehend auch schon korrekterweise beschrieben).


    Wenn du neben dem Master (Veranstaltungstechnik) eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen (das ist wichtig!) kannst, wird dir die zuständige Behörde auf Antrag ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 als "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" ausstellen.

    Sofern du weitere Fragen zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" oder der "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" hast, stelle diese gerne. Ich habe mich in den vergangenen Jahren viel mit den Rechtsgrundlagen dieser Funktionsbezeichnungen beschäftitgt, will dies aber nicht unnötig ausführen, sofern dies für dich nicht relevant ist.....

    Das eigentliche Problem ist bei meinem Betrieb dass ich nichts mache was eine Veranstaltungskauffrau machen sollte...


    Wenn du eine Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau absolvierst, sind deine berufspraktischen Inhalte klar definiert. Ich habe bereits weiter oben auf die Ausbildungsordnung hingewiesen. Dort kannst du im Zweifel immer nachlesen.

    Daneben möchte ich an dieser Stelle auf die Ausbildungsinitiative der Veranstaltungswirtschaft hinweisen. Diese wurde 2016 ins Leben gerufen und wendet sich an Auszubildende Veranstaltungskaufleute und Veranstaltungstechniker. Dort sind auch Leitlinien der Berufsausbildung zur Veranstaltungskauffrau definiert, welche sich eng an die Ausbildungsordnung anlehnen. (http://www.100pro.org/kodex-checkliste-und-leitlinien/). Evtl. kannst du dort prüfen, ob du tatsächlich "nichts mach[st], was eine Veranstaltungskauffrau machen sollte ..."

    Hallo.


    Ich muss meinem Vorredner in wenigstens einem Punkt deutlich widersprechen:

    Als Azubi hat man eben KEINEN Arbeitsvertrag. Als Azubi hast du einen Ausbildungsvertrag. Dabei liegt der Unterschied hier nicht nur im Bestimmungswort, vielmehr ändert dies die Rechtsgrundlage. Genau hier liegt doch das Problem (nicht nur in unserer Branche), wenn Auszubildende als "billige Arbeitskräfte" angesehen werden.


    Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Dies wird deutlich bei Kündigungsschutz, Überstunden, Vergütung, Freistellungen, etc. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die in der Ausbildungsordnung (und das ist nicht der Rahmenlehrplan!) festgeschriebenen Inhalte zu vermitteln. In einigen Bereichen gibt es dazu Lernortkooperationen, wenn z. B. ein kleinerer Betrieb nicht alle Inhalte der Ausbildungsordnung abdeckt. So kann dieser trotzdem als Ausbildungsbetrieb fungieren, der Lehrling lernt gewisse Inhalte dann eben bei einem andern Betrieb der Branche. Dies ist nicht unüblich. Die klassischen Handwerksberufe basieren historisch auf ebendiesem Prinzip.


    Die Anfrage aus dem ersten post kann ich dennoch nur mit einem Hinweis auf deinen Ausbilder beantworten. Wenn dein Betrieb dir die für die Ausbildung relevanten Inhalte vermittelt, besteht meines Wissens kein Anspruch darauf, Ausbilungszeit in einem anderen Betrieb wahrzunehmen. Frag doch einfach bei deinem Ausbilder nach. Ich habe während meiner eigenen Berufsausbildung einige Wochen in einem anderen Betrieb gelernt und dies als sehr bereichernd erlebt. Mein damaliger Ausbildungsbetrieb hatte mich dabei unterstützt.