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Frage zu GEMA Bestimmungen

  • Dellarius
  • 9. April 2004 um 17:22
  • Dellarius
    Beiträge
    22
    • 9. April 2004 um 17:22
    • #1

    Ich habe eine wichtige Frage bezüglich den GEMA Bestimmungen.
    Ich habe wohl die GEMA website auseinandergenommen, aber keine genauen Antworten auf mein Problem bekommen.
    Nehmen wir mal an es ist eine Schuldisco, bzw. eine öffentliche Veranstaltung.
    Der Veranstalter hat die GEMA Gebühren vorschriftgemäß bezahlt.
    Der anwesende DJ hat aber nur gebrannte CD´s (die lieder sind natürlich aus dem WWW, Kazaa, emule und was es alles gibt)
    Was kann dem verantstalter bzw. dem DJ passieren (wenn die GEMA vorbeischaut), geldstrafe?, [oder sogar knast?]
    wenn ja, wonach rechnet sich diese?
    Gibt es wege dies zu umgehen, also nicht nur orignale sachen zu kaufen.
    Eins noch:
    wenn ich einige orignal CD´s hab, aber nur wenige leider pro CD mir gefallen, ist es doch legal die besten Songs auf eine CD zu brennen und mit dieser auch aufzulegen, oder?
    Danke.
    Gruß :| :roll:

  • newbie
    Beiträge
    557
    • 9. April 2004 um 17:52
    • #2

    Das Zusammenstellen eigener CDs ist nur zulässig wenn es ohne das Umgehen eines Kopierschutzes oder auf analogem Wege passiert.

    Dem Veranstalter kann ( sofern er nicht vorsätzlich ) gehandelt hat nix passieren.

    Zum DJ fällt mir nur ein:

    I belive in Beams!
    -
    Live as if you were to die tomorrow. Learn as if you were to live forever. (Gandhi)

  • acoio
    Beiträge
    415
    • 9. April 2004 um 23:36
    • #3


    Soweit meine Meinung... Mehr zum Thema Boykott der Musikindustrie:

    Chaos Computer Club

    MFG

    Ralf

    extreme conditions demand extreme responses

  • Dellarius
    Beiträge
    22
    • 10. April 2004 um 11:27
    • #4

    na ja.. das sind nicht gerade die kompetenten antworten dich ich erhofft habe...
    wie sieht das dann mit dem DJ aus, wenn dem Veranstalter nichts passieren kann?
    gruß

  • DJ Jerolm
    Verifiziert
    Beiträge
    549
    • 13. April 2004 um 18:10
    • #5
    Zitat von "newbie"

    Das Zusammenstellen eigener CDs ist nur zulässig wenn es ohne das Umgehen eines Kopierschutzes oder auf analogem Wege passiert

    Das das Anfertigen von Kopien unter umgehen eines Kopierschutzes illegal ist habe ich auch schon gehört. Analogkopien? Keine Ahnung.

    Aber wenn man Arbeitskopien von seinen guten Original-CD's (ohne Kopierschutz) macht, weil man die teuren Originale nicht "verschleissen" will, wo ist das Problem?

    Wenn die GEMA gezahlt wurde ist doch auch alles in Ordnung oder?

    Schließlich kann man sich doch auch auf den neuen legalen Downloadseiten gegen Bezahlung Lieder "kaufen", also als mp3 downloaden, und die kommen auch auf nen Rohling. Das kann man dann doch gar nicht mehr unterscheiden wo das ursprünglich herkommt.

    Ich hab auch noch nie erlebt, das irgendwer kontrollieren gekommen ist, glaube auch nicht, das überhaupt wer kommt wenn alles ordnungsgemäß angemeldet und bezahlt ist.

    Aber wie das mit den neuen legalen Downloadseiten und GEMA ist würde mich mal interressieren... Hab zwar eh nur normal ISDN und nutze dieses Downloadkram nicht, aber es interressiert mich.

    Ich kaufe meine CD's im Laden, denn der Künstler verdient sein Geld wenn die Musik gut ist. DSDS, Starsearch und wie dieser ganze Müll :evil: alles heißt hat aber dazu geführt, das ich nicht mehr alles kaufe. Ich kaufe nur noch das, was sich nach 1 Jahr als wirklich gut herauskristallisiert. Damit bin ich musikmäßig nicht ganz aktuell (was meine Zielgruppe aber eher weniger stört... :) ). Ich finds nur Schade...

  • Johnny
    Verifiziert
    Beiträge
    474
    • 13. April 2004 um 23:36
    • #6
    Zitat

    Standard-Antwort von IFPI zu dieser Thematik:

    CDR´s und MP3-Dateien für den Discothekeneinsatz


    Das Umwandeln einer Audio-CD in MP3 und das Kopieren auf CDR´s ist eine Vervielfältigung der CD (auch wenn diese in ein anderes Format übertragen wird). Diese Vervielfältigung ist zum Zweck der öffentlichen Aufführung in Diskotheken nicht von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt, da die Vervielfältigung nicht zum privaten Gebrauch vorgenommen wird, sondern das öffentliche Abspielen der Musik bezweckt ist. Deshalb muss für diese Art der Nutzung ein Vervielfältigungsrecht erworben werden. Ein solcher Rechtserwerb erfolgt grundsätzlich bei der GEMA (hinsichtlich der Rechte von Komponisten und Textdichtern) und bei dem jeweiligen Tonträgerhersteller (hinsichtlich seiner eigenen Tonträgerherstellerrechte und der Rechte des mit ihm verbundenen ausübenden Künstlers).

    In dem vorliegenden Fall besteht jedoch folgende Besonderheit:

    Die Vervielfältigungen erfolgen, um die Musikaufnahmen öffentlich (z. B. in Discotheken) wiederzugeben.

    Hier besteht die Möglichkeit für DJs, die nicht ihre Original-CDs bei ihren Auftritten benutzen wollen, CD´Rs oder auch MP3-Dateien herzustellen, ohne vorher Kontakt mit jedem einzelnen Tonträgerhersteller aufgenommen zu haben. Denn die GVL (= Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) nimmt auch das sog. Vervielfältigungsrecht zum Zweck der eigenen öffentlichen Wiedergabe für die Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler wahr. Das bedeutet folgendes: Wer einen Tonträger öffentlich (z.B. in einer Diskothek) abspielt, muss dafür einen bestimmten Betrag an die GEMA zahlen. Dabei zieht die GEMA auch den Betrag ein, der für die GVL bestimmt ist und leitet diesen an die GVL weiter. Wird nun nicht die Original-CD, sondern eine gebrannte Kopie oder eine MP3-Datei vom Laptop abgespielt, so ist hierfür ein erhöhter Abgabesatz zu zahlen. Mit diesem erhöhten Abgabesatz wird auch die Vervielfältigungshandlung (also das Brennen der CD oder das Vervielfältigen auf die Festplatte) abgegolten.

    Ein DJ muß also folgendes beachten: Benutzt er bei seinen Auftritten nicht die Original-CD, sondern ein Vervielfältigungsstück (sei es nun eine selbstgebrannte CD oder eine MP3-Datei), so muss er, wenn er selbst Veranstalter ist und die Abrechnung mit der GEMA macht, der GEMA melden, dass er nicht die Original-CDs benutzt, sondern bloße Vervielfältigungsstücke. Ist der DJ nicht selbst Veranstalter, so muss er diesen darüber unterrichten, dass er gebrannte CDs oder MP3-Dateien verwendet, damit der Veranstalter den erhöhten GEMA-Tarif entrichten kann. Unterbleibt dies, so handelt es sich um eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe und damit um eine Urheberrechtsverletzung.

    Noch ein letzter Hinweis zu den MP3-Files: Diese dürfen immer nur von einer legalen Quelle (also z.B. von der Original-CD) erstellt werden. Unzulässig ist es, ein illegales Angebot aus dem Internet herunterzuladen.

    Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die geschilderte Vorgehensweise nur einschlägig ist für Vervielfältigungen zur eigenen öffentlichen Wiedergabe. Wenn beispielsweise das MP3-Musiksystem oder CDR´s an andere Discjockeys verkauft oder auch kostenlos weitergegeben werden sollen, benötigen Sie für die Herstellung und Verbreitung der MP3-Dateien oder CDR´s Lizenzen, die Ihnen nur die GEMA und die jeweiligen Tonträgerhersteller einräumen können.

    Alles anzeigen

    Fazit für den beschriebenen Fall:

    Da der DJ illegale Kopien verwendet -> unerlaubte Aufführung -> Urheberrechtsverletzung =>

    Zitat

    Verstoß gegen § 106 UrhG:

    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

    (1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    Wenn der Veranstalter Mitwisser ist, dann zahlt er zusätzlich zum Kopien-Aufschlag von 50% auf den normalen Preis nochmal 100% als Schadenersatz an die GEMA.

    Johnny
    just enjoy it! - meet Johnny B. & friends at the DJFactory
    Handyfragen? - Hier gibt's die Antworten

  • Dellarius
    Beiträge
    22
    • 14. April 2004 um 11:45
    • #7

    das ist doch mal eine antwort mit der man etwas anfangen kann.
    vielen dank johnny,,,!!!!!!
    gruß

  • stranger
    Beiträge
    29
    • 16. April 2004 um 08:06
    • #8

    Hääte dann doch noch eine Frage dazu:

    Wie schauts mit Pausenmusik bei Veranstaltungen aus? Wir (Unterhaltungsband) haben uns für diese Zwecke Kassetten zusammengestellt und lassen die durchlaufen. Müsste dann ja auch unter die o.g. Bestimmungen fallen.

  • Johnny
    Verifiziert
    Beiträge
    474
    • 16. April 2004 um 20:10
    • #9
    Zitat von "stranger"

    Hääte dann doch noch eine Frage dazu:

    Wie schauts mit Pausenmusik bei Veranstaltungen aus? Wir (Unterhaltungsband) haben uns für diese Zwecke Kassetten zusammengestellt und lassen die durchlaufen. Müsste dann ja auch unter die o.g. Bestimmungen fallen.

    Müsste nicht nur, sondern tut es auch => Veranstalter informieren, dass Ihr ausser Eurer eigenen Musik auch anderes Material verwendet; sollte also in der GEMA-Klausel Eures Engagement-Vertrages explizit enthalten sein.

    Johnny
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