Hallo , wollte in meinen Club mal ne Überwachungskamera installieren , hat wer von euch schon Erfahrung mit sowas ?
am liebsten wär es mir wenn das Gerät gleich von sich aus auf ein Speichermedium aufnehmen würde , PC geht nätürlich auch , nachtsicht wäre ganz wichtig
Überwachungskamera
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Monacor-Katalog mal durchblättern, die sind da ganz gut sortiert, für meinen Geschmack.
Aufpassen:
Eine Kamera-Überwachung berührt möglicherweise geltende Gesetze, und für den Fall, das die Geschichte haftungsrechtlich verwertbar sein muss, sind explizit Vorgaben einzuhalten.
So mit "lass-mal-kucken" gibt garantiert Stress. -
Die Überwachung soll ja nur durchgeführt werden wenn sich keine Person im Objekt befindet , ich denke da sollte es rechtlich keine Probleme geben oder ?
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Das Recht aufs eigene Bild gebürt auch dem Einbrecher, der deine Plattenspieler rausträgt. Daher ist ein solches Beweismittel im Falle des Falles vor Gericht nutzlos...
Und, ja, ich weiß auch, dass ich mit diesem Post bestimmt wieder eine Welle auslöse...
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Aber immerhin ein Hinweis für die Polizei.
Es ist auch hilfreich wenn der Chef sehen wird wer da was klaut. Meistens sind das die Mitarbeiter und diesen kannst du ohne Gericht kündigen. -
Zitat von "Jonnytrance"
Aber immerhin ein Hinweis für die Polizei.
Es ist auch hilfreich wenn der Chef sehen wird wer da was klaut. Meistens sind das die Mitarbeiter und diesen kannst du ohne Gericht kündigen.
Vorsicht, da hat es auch schon andere Urteile gegeben. -
Zitat von "sven heinze"
Hallo , wollte in meinen Club mal ne Überwachungskamera installieren , hat wer von euch schon Erfahrung mit sowas ?
am liebsten wär es mir wenn das Gerät gleich von sich aus auf ein Speichermedium aufnehmen würde , PC geht nätürlich auch , nachtsicht wäre ganz wichtigwie siehts eigentlich mit deinen Geräten aus ? Hinweise ? sorry für OT, gern auch per PM
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Es gibt von den Geräten immer noch keine Spur , jedoch hat sich der Kreis der möglichen Täter sehr verkleinert , da es wie gesagt keine sichtbaren Einbruchsspuren gab und jemand genau gewusst haben muss wo er und was er dort findet
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Wenns im dunkeln gute bilder geben soll ist Mobotix die erste Wahl: http://www.mobotix.com/ger_CH/Produkte/Kameras/DualNight-M12
Zeichnet intern auf SD auf, zusätzlich natürlich über Netzwerk (z.B. wenn die bösen Buben die Kamera auch gleich mitnehmen). Dazu kann man dann noch herrlich mit IR-Scheinwerfern das Bild ins rechte Licht rücken. Nachteil der Lösung: TeuerWenns billig sein soll: Bei Pollin gibt es "Videorecorder" auf SD-Card. Da kann man dann über Cinch eine 08/15 Kamera anschließen und das Teil zeichnet dann bei Bewegung im Bild auf. Kostet 79€, hatte ich selber mal im Lager hängen als es hier eine Reihe von Einbrüchen gab.
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Zitat von "skyworker"
Das Recht aufs eigene Bild gebürt auch dem Einbrecher, der deine Plattenspieler rausträgt. Daher ist ein solches Beweismittel im Falle des Falles vor Gericht nutzlos...
Ist das ein Fakt oder Vermutung? Es gibt ja noch sowas wie eine Güterabwägung, bei der dann das Recht am eigenen Bild als geringer eingestuft werden könnte gegenüber dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs/Einbruchs, etc..
So viel ich weiss, muss man die Kunden auf die Überwachung hinweisen (hat bei Tankstellen oder Shoppingcentren immer die Aufkleber vonwegen Videoüberwachung).
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Zitat von "zegi"
So viel ich weiss, muss man die Kunden auf die Überwachung hinweisen (hat bei Tankstellen oder Shoppingcentren immer die Aufkleber vonwegen Videoüberwachung).
Eben, selber schuld ist der Einbrechfuzzi, wenn er im Dunkeln das Schild nicht lesen kann :lol: -
was bei tieren funktioniert klappt beim mensch ganz genau so.
klarer vorteil: bewegungsmelder. zeichnet nur fotos oder videos auf bewegung auf.gibts auch noch günstiger.
ZitatHallo , wollte in meinen Club mal ne Überwachungskamera installieren
wie alt warst du noch gleich?
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Ausserhalb der Arbeitszeiten des Personals und ausschließlich innerhalb des Gebäudes = Erlaubt (Hausrecht greift)
Siehe:ZitatFür einen Grundstücksnachbarn stellt die subjektiv empfundene Belästigung durch installierte Überwachungskameras, die ausschließlich das Grundstück des Aufstellers erfassen, keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet insoweit auch keinen Unterlassungsanspruch (LG Koblenz, 22.03.2006 - 12 S 17/06).
Das Recht am eigenen Bild des potentiellen Diebes und Einbrechers?
Siehe hier:
ZitatVerdeckte Videoaufnahmen sind als Beweismittel auch in einem Strafprozess zulässig, wenn damit Diebstähle dokumentiert werden und dem Geschädigten keine weniger einschneidenden Mittel zur Verdachtsaufklärung zur Verfügung standen (LG Zweibrücken, 03.11.2003 - Qs 10/03 und Qs 11/03).
Aber Achtung:
ZitatDie ständige Video-Überwachung von Arbeitnehmern ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ob die Kamera tatsächlich immer an ist, ist dabei unerheblich. Es reicht schon aus, dass der Arbeitnehmer einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt ist, weil er gar nicht weiß, ob sein Verhalten aufgezeichnet wird. Hier liegt - zumal der Arbeitnehmer keinen Grund für die Dauerüberwachung gesetzt und sich schon frühzeitig dagegen gewehrt hat, eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts vor (LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 - mit dem Ergebnis, dass hier eine Entschädigung von 7.000 EUR angemessen war).
Sky´s Einwand:
ZitatDer dem Gericht von den Prozessparteien beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht "unverwertbar". Das gilt besonders in Fällen, in denen beide Parteien etwas übereinstimmend vortragen und der Sachverhalt unstreitig ist. Das Gericht ist auch an ein Nichtbestreiten des Gegners gebunden und darf für unbestrittene Tatsachen weder Beweis erheben noch Beweis verlangen. Ein rechtswidriges Verhalten einer Prozesspartei bei der Informationsgewinnung kann allerdings zu einem Verwertungsverbot führen. "Hat eine Partei den Tatsachenvortrag der Gegenseite nicht bestritten, ist ihr die Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit der ihm zugrundeliegenden Informationsbeschaffung zu berufen, nur dann genommen, wenn in ihrem Nichtbestreiten zugleich die Einwilligung in eine prozessuale Verwertung der fraglichen Tatsache liegt" (BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08).
Hilfreich?

Lg,
Rolf -
Zitat von "Seibel"
wie alt warst du noch gleich?
Davon ausgehend, dass das Forum das im "Profil" angegebene Alter nicht selbständig hochzählt (@MOD: wie wird das Alter berechnet/dargestellt?) dürfte er inzwischen um die 20 Lenze sein :wink:
Ansonsten: FAIL :lol: