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Sportfischer hier?

  • Mechwerkandi
  • 7. Februar 2015 um 12:32
  • Mechwerkandi
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    • 7. Februar 2015 um 12:32
    • #1

    Mir wurde gestern eine Geschichte angetragen, die ich aufgrund ihrer Absurdität gerne verifiziert hätte:

    Man benötigt bekannter weise für die Ausübung der Sportfischerei an öffentlichen Gewässern (ausser in Niedersachsen) eine Erlaubnis, aka "Angelschein".
    Weil sich die exekutiven Behörden mangels Personal nicht in der Lage sehen, die Einhaltung dieser Vorschrift zu kontrollieren, haben sie die Aufgabe einem Verein, und zwar dem "Deutschen Angelfischerverband" übertragen.
    Da laufen jetzt also ehrenamtliche Kontrolleure, im Anglerjargon auch "Abschnittsbevollmächtigte" genannt, die Uferkanten ab und kontrollieren die Einhaltung der o.g. Vorschriften.
    Sollten Verstösse festgestellt werden, sind die Kontrolleure angeblich zur Feststellung der Personalien berechtigt und der o.g. Verband darf zur Ahndung selbstständig Bussgelder verhängen.

    Man hat also hoheitliche Aufgaben des Staates an einen privaten Verein übertragen.

    Stimmt das?

  • zegi
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    • 7. Februar 2015 um 13:45
    • #2

    In der Schweiz werden schon länger Aufgaben der Polizei teilweise auf private Organisationen übertragen. So wurde ich beispielsweise auch schon von einer privaten Sicherheitsfirma gebüsst, weil ich gegen ein Parkverbot verstossen hatte. Das Thema wird immer aktueller, da jetzt auch Versicherungsgesellschaften beginnen, private Firmen mit der Kontrolle von Quartieren zu beauftragen - zur Prävention von Einbrüchen. Dabei ist es ein schmaler Grat, wie weit die Kompetenz der Firmen reicht, bzw. wieviele Kompetenzen die Polizei/der Staat an Private delegieren kann.

    Die Schweiz und Deutschland haben ein relativ ähnliches Recht, von daher könnte ich mir vorstellen, dass die Vereine bei euch das so tun dürfen.

    Der Ton macht die Musik.

  • DJheini
    Moderator
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    • 7. Februar 2015 um 14:00
    • #3

    Die Polizei hat vermutlich in den Fußballstadien genug zu tun.

    MfG Heini

    (Lasst euch von dem DJ nicht verwirren. ;))

  • studi
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    • 7. Februar 2015 um 15:55
    • #4

    Geht es da um den Angelschein an sich (Sachkundenachweis) oder die Berechtigung, an einem bestimmten, i. d. R. verpachteten Gewässerabschnitt angeln zu dürfen (Fischereiausübungsberechtigung*)? Ersteren dürfen nur die zuständigen Fischereibehörden im Sinne einer Kontrolle verlangen, letzteren die Pächter. Die zuständigen Behördenmitarbeiter müssen sich ausweisen können und haben auf dem Ausweis einen Aufdruck, dass ihnen der "Angelschein" und ggf. Personalausweis etc. auf Verlagen auszuhändigen sind. Prinzipiell ist es möglich auch die Kontrolle der Angelscheine an private zu übertragen, dann aber m. W. nur mit Vereidigung. Das mögliche Bußgeldverfahren ist dann aber an durch die zuständige Fischereibehörde durchzuführen. Ich tippe mal darauf, dass es bei der Anekdote nur um die Kontrolle der Fischereiausübungsberechtigung geht, also konkret an dem Gewässerabschnitt angeln zu dürfen. Da dürfte es sich wie beim Parkplatz um eine rein privatrechtliche Geschichte handeln. Ein Blick in die Vereinssatzungen der Pächtervereine des Gewässerabschnittes dürfte Klarheit verschaffen, wer denn dort kontrollieren darf.

    *hier ist die Darstellung bewusst etwas geknittert - Fischereiausübungsberechtigter ist der Pächter oder der Grundeigentümer des Gewässerabschnittes, im Fall eines Vereins der Vorstand, der dann an seine Mitglieder und Dritte Jahreskarten etc. ausgeben kann, damit diese angeln dürfen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Studi (7. Februar 2015 um 16:09)

  • waldschrad99
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    • 7. Februar 2015 um 15:58
    • #5
    Zitat

    Da laufen jetzt also ehrenamtliche Kontrolleure, im Anglerjargon auch "Abschnittsbevollmächtigte" genannt, die Uferkanten ab und kontrollieren die Einhaltung der o.g. Vorschriften.
    Sollten Verstösse festgestellt werden, sind die Kontrolleure angeblich zur Feststellung der Personalien berechtigt und der o.g. Verband darf zur Ahndung selbstständig Bussgelder verhängen.


    Das Wort $port-Fischer€i bekäme somit eine völlig neue Bedeutung und "Ehrenamtlichkeit" darf bezweifelt werden.

    (nicht zu verwechseln mit *betreutes/therapeutisches Angeln* inkl. Schutzgeldzahlung)

  • DJ-JAJA
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    • 7. Februar 2015 um 17:54
    • #6

    Erst manl ist zu klären, ob es sich um eine Straftat, oder eine Ordnungswidrigkeit handelt.

    Schauen wir mal in den § 293 StGB

    Alles klar, also eine Straftat.

    Damit gilt § 127 I StPO
    Daraus lässt sich das Festnahmerecht für Jedermann ableiten.

    "Die Festnahmehandlung muss eine Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung sein, also fixieren o.Ä.. Dabei ist zu beachten, dass die Festnahmehandlung bzw. das angewendete Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen muss."
    Diese Verhältnismäßigkeit ist mit einer einfachen Personalienaufnahme mit Sicherheit gegeben. Er hätte den "Schwarz-Angler" ja auch am Boden fixieren können, bis die Polizei kommt. Das Aufnehmen der Personalien, ist da deutlich angemessener.

    Ich sehe da kein Problem. Wer ne Straftat begeht, braucht sich doch nicht wundern, wenn jemand seine Personalien VOR der Flucht aufnehmen will.
    Wenn z.B. der Festnehmende kein Mobilphone hat, kann er ja schlecht die Polizei problemlos und schnell anfordern.

    Aus meiner Sicht ist das ok.
    Wenn es nicht ok war, z.B. weil keine Straftat vorliegt, bleibt die Möglichkeit der Anzeige gegen den Festnehmer wegen Freiheitsentzug, oder Nötigung.

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  • Kracky
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    • 8. Februar 2015 um 02:06
    • #7

    Ich selber angle nicht, habe aber zwei Arbeitskollegen die das teilweise sehr intensiv betreiben. Die Sache ist recht einfach, eigentlich alle Gewässer in Deutschland an denen Angel erlaubt ist unterliegen einem Verein der für den Besatz usw. zuständig ist. Damit man dort angeln darf benötigt man eine Berechtigung(Angelkarte), diese bekommt man vom zuständigen Verein nur nach Vorlage des Sachkundenachweises (Angelschein) und pro Angelschein bzw. Person dürfen max. 2 Ruhten ausgeworfen werden (Das kann von Verein zu Verein variieren). Der Sachkundenachweis wird also beim Ausstellen der Angelkarte abgefragt. Bist du nun beim angeln, ist deine Angelkarte nur zusammen mit dem dazugehörigen Angelschein gültig und kannst du die beide zusammen nicht dem vom Verein bestimmten Kontrolleure vorlegen ist das schlicht und einfach ein Diebstahl bzw. ein versuchter Diebstahl und der zuständige Kontrolleur kann dich wie schon erwähnt laut Festnahmerecht für Jedermann festhalten bis du die vom Verein festgelegte Strafe bezahlt hast. Hier meist die Summe die eine Angelkarte für einen Tag kosten würde aber auch nur wenn du deinen Angelschein als Sachkundenachweis vorlegen kannst oder wenn du nicht dazu bereit bis, bis die Polizei da ist um die entsprechende Anzeige auf zu nehmen.

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  • Mechwerkandi
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    • 8. Februar 2015 um 11:26
    • #8

    Neenee, es ging da ganz konkret um öffentlichen Raum, hier: öffentliche Gewässer. Nichts verpachtetes.
    In dem Umfeld kann ich das nachvollziehen, der jeweilige Pächter hat da ja auch das Hausrecht, und natürlich auch kein Interesse an Wildfischerei.

    Zitat von "DJ-JAJA"


    Alles klar, also eine Straftat.


    Ich wäre mit solchen Aussagen, hmmmm ...: vorsichtig.
    Nicht alles, was wie ein Straftatbestand aussieht, ist letztlich auch einer, und auch da gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

    Wenn da jemand "festgehalten" wird, dann landet das ganz schnell in der Ecke "Freiheitsberaubung", und dann wird das heikel.
    Ich weis aus meiner aktiven Bw-Zeit, das der ganze Wachdienst dort sich primär auf diesen sog. "Jedermann-Paragraphen" gründet, aber ausgesprochen eng gefasst wird.

    Mit so: Ich mach mal eben ist da nix...

  • treibsand
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    • 8. Februar 2015 um 13:15
    • #9
    Zitat von "DJ-JAJA"

    Erst manl ist zu klären, ob es sich um eine Straftat, oder eine Ordnungswidrigkeit handelt.

    Ist IMHO in diesem Fall unerheblich.
    Um Festzustellen, ob es sich um eine Straftat handelt, braucht es ja ersteinmal jemanden, der berechtigt wäre, die entsprechenden Ausweispapiere (ja, auch den Angelschein!) zu kontrollieren. Wenn also keinerlei Papiere rausgerückt werden, bist du solange machtlos, bis die Polizei einschreitet.

    Der betreffende §127 sagt im übrigen auch recht deutlich, dass die Personalienfeststellung nur durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen darf. Dritte sind nur berechtigt, Täter von der Flucht abzuhalten. Ich sehe da nämlich ein recht deutliches, datenschutzrechtliches Problem. Deinen Ausweis darfst du lt. PAuswG ja auch niemand anderem aushändigen oder gar Kopien/Fotorepruduktionen davon anfertigen lassen!

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • DJ-JAJA
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    • 8. Februar 2015 um 21:29
    • #10

    Stimmt, da hast Du wohl Recht.
    Wenn es sich bei den Kontrolleuren, aber um Personen handelt die mit einer Art "Amtsbefugnis" ausgestattet sind? Wie z.B. die Hilfspolizei in Hessen. Dann wäre ja das Warten nicht nötig.


    Wie auch immer, die letzte Jedermannsfestnahme die ich erlebte endete mit einer "angemessen umgehauenen Person":wink:
    Blieb halt dann auch liegen, bis die Polizei da war, da war das einfacher.

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  • Kracky
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    • 8. Februar 2015 um 23:00
    • #11
    Zitat von "Mechwerkandi"

    Neenee, es ging da ganz konkret um öffentlichen Raum, hier: öffentliche Gewässer. Nichts verpachtetes.

    Freie Gewässer sind aber Sonderfälle die es meines Wissens nur in Hamburg gibt, wo anders wäre mir das nicht bekannt. Trotzdem musst du nen Angelschein haben, der ist in ganz Deutschland schon aufgrund des Tierschutz Pflicht und dort sind dann eben auch die öffentlichen Instanzen wie Ordnungsamt und Polizei die ausführenden bei Kontrollen weil ihnen das laut Fischereigesetz unterliegt.

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  • Mechwerkandi
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    • 9. Februar 2015 um 08:08
    • #12
    Zitat von "Kracky"


    Trotzdem musst du nen Angelschein haben, der ist in ganz Deutschland schon aufgrund des Tierschutz Pflicht und dort sind dann eben auch die öffentlichen Instanzen wie Ordnungsamt und Polizei die ausführenden bei Kontrollen weil ihnen das laut Fischereigesetz unterliegt.


    Das ist IMHO auch unstrittig, bzw. nachvollziehbar.
    Konkret ging es darum, das diese "Kontrollinstanz", oder wie man das nennen will, angeblich durch ehrenamtlich tätige Privatpersonen wahrgenommen wurde.

  • Kracky
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    • 9. Februar 2015 um 12:23
    • #13
    Zitat von "Mechwerkandi"


    Das ist IMHO auch unstrittig, bzw. nachvollziehbar.
    Konkret ging es darum, das diese "Kontrollinstanz", oder wie man das nennen will, angeblich durch ehrenamtlich tätige Privatpersonen wahrgenommen wurde.

    Ich kenne es so das es bei der Polizei in BW die vom Volk so schön genannten Hilfssheriffs gibt, das sind Personen die einer ganz normalen Arbeit nachgehen und die dann als Aushilfe als freiwilliger Polizei ihren Dienst tun. Die haben nicht ganz die Rechte wie ein vollwertiger Polizist aber die gibt es. In Hamburg meines Wissens aber nicht und ich kann mir jetzt auch schwer vorstellen wie das genau laufen soll, gibt es da keine genaueren Informationen?

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  • Mechwerkandi
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    • 9. Februar 2015 um 14:07
    • #14
    Zitat von "Kracky"

    In Hamburg meines Wissens aber nicht und ich kann mir jetzt auch schwer vorstellen wie das genau laufen soll, gibt es da keine genaueren Informationen?


    Ausser den bereits beschriebenen, keine.
    Ich habe das Ganze anfänglich für ein fof-tale gehalten, inzwischen scheint es mir zumindest wahrscheinlich.

  • DJ-JAJA
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    • 9. Februar 2015 um 14:17
    • #15

    Gibt Begriffe für die "Sheriffs": Ordnungspolizei oder Kommunalpolizei oder GVD.

    Es kommt wohl auf das Bundesland an, ob sie zur Identitätsfeststellung befugt sind. Z.B. in Hessen, RLPF, BAWü ist das wohl so. Wie das in Hamburg aussieht? Müsste ja wo nachzulesen sein.

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  • Polle
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    • 10. Februar 2015 um 01:00
    • #16

    https://www.youtube.com/watch?v=fC3yRcSEThk
    Ist das gemeint?

  • Mechwerkandi
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    • 10. Februar 2015 um 08:21
    • #17

    Ohne Kenntnis der Zusammenhänge und angesichts des Umstandes, das der Bericht mit Sicherheit redaktioneller Bearbeitung unterliegt, kommt er dem eingangs beschriebenen wohl recht nahe.

    Letztendlich läuft das immer auf das Gleiche hinaus:
    Grosse Vereine neigen dazu, in ihrem Mikrokosmos eine Art Eigendynamik zu entwickeln. Das liest sich auch zwischen den Zeilen der Kommentare heraus.
    Legislative und Exekutive in einer Hand.
    Das Vereinsrecht im BGB lässt da weitestgehend freie Hand, die Autoren hatten seinerzeit wohl auch eher lokale Strukturen im Sinn.
    Ich seh' das relativ kritisch, egal, ob das nun ADAC, DMFV oder sonst wie heisst...

  • Kracky
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    • 10. Februar 2015 um 08:44
    • #18

    Hat mich jetzt echt interessiert was für Rechte hier herrschen, dabei habe ich das gefunden.

    http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FischGHAV1P13


    Der §16 ist hierbei auch sehr interessant.

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  • Mechwerkandi
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    • 10. Februar 2015 um 10:17
    • #19

    Wenn so eine Diskussion dazu führt, das man sich mit einem Thema intensiver auseinandersetzt, finde ich das schon äusserst nützlich. :wink:
    Hier ist das ja dem Text nach immerhin noch so, das die ehrenamtlichen Helfer von der zuständigen Behörde relativ eng geführt werden, so der Plan.

    In dem o.g. Filmbeitrag wurde das so dargestellt, das die Führung von einem Verein dargestellt wird (dort: BVO). Das geht ja noch einen Schritt weiter.

    Ob das Ganze in letzter Konsequenz überhaupt juristisch tragfähig ist, steht noch auf einem anderen Blatt.
    Zumindest die Wegnahme von Gegenständen (hier: Angelgeräte) durch den Beauftragten ist äussert fragwürdig, denn beschlagnahmen darf in Deutschland nur die Staatanwaltschaft, selbst die Polizei darf nur sicherstellen, und das auch nur in bestimmten Situationen. (s. § 98 StPO)

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