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Vertragspassus Haftung bei Schäden - Veranstalter oder Dienstleister?

  • pfeiffe
  • 1. April 2018 um 15:16
  • pfeiffe
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    • 1. April 2018 um 15:16
    • #1

    Liebe Gemeinde,

    ich bin von einem kleinen Festival als Freelancer für die Tontechnik (Planung, Aufbau, Betreuung, Abbau) angefragt worden. In dem vom Veranstalter vorgelegten Leistungsvertrag findet sich der untenstehende Passus, in dem der Veranstalter mich als Dienstleister mit in die Haftung bei Schäden nehmen will. Bisher war mein Verständnis immer so, dass bei der Veranstalter die grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht hat und für aufkommende Schäden zu haften hat. Mir ist ein solcher Passus bisher noch nicht untergekommen. Ich habe ich mich mit solchen Haftungsfragen- Schande über mein Haupt - bisher noch nicht sonderlich tiefgehend auseinandergesetzt. Was sagt ihr dazu?

    Zitat

    Haftung

    Für Schäden die nachweislich der Dienstleister zu vertreten hat, haftet der Dienstleister im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

    Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    Sollte zur Durchführung der Dienstleistung eine Produkt-Haftpflichtversicherung erforderlich sein, erklärt sich die Veranstalterin bereit, den entsprechenden Versicherungsfragebogen gemeinsam mit dem Dienstleister auszufüllen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe,

    Pfeiffe

    PS: Eine Betriebshaftpflichtversicherung habe ich nicht abgeschlossen.

  • niggles
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    • 1. April 2018 um 15:38
    • #2
    Zitat von pfeiffe

    PS: Eine Betriebshaftpflichtversicherung habe ich nicht abgeschlossen.

    Eine Berufshaftpflichtversicherung hast du aber schon, oder? Ohne diese gehst du ein unkalkulierbares Risiko ein wenn du als Subunternehmer tätig wirst. Für Schäden die du Dritten zufügst (Case rollt dir von der Bühne und verletzt einen Helfer der davor steht etc...) zahlt weder die Betriebshaftpflicht-Versicherung des Materialeigentümers noch die Veranstalterhaftpflichtversicherung.

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • pfeiffe
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    • 1. April 2018 um 15:50
    • #3

    jep Berufshaftpflicht habe ich, im Vertrag ist ja aber von einer Betriebshaftpflicht die Rede, die im Schadensfall eintreten soll.

  • madmax
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    • 1. April 2018 um 21:43
    • #4

    Natürlich haftet man für jegliche Schäden, welche man verursacht.

    Wer sonst ?

    Ein Betriebshaftpflicht dürfte dasselbe wie eine Berufshaftpflicht sein.

    Nur eben für Freiberufler.

    Vielleicht sollte man aber trotzdem mal einen Blick ins Kleingedruckte werfen.

    Auf größeren Produktionen kommt man ohne eine solche Versicherung garnicht durchs Tor.

    Bzw. an den Vertrag...

    Never stop a running System

  • Daniel M.
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    • 1. April 2018 um 23:40
    • #5

    Bei größeren Produktionen geben wir sogar Mindestdeckungssummen vor, die der Auftragnehmer nachweisen muss, bevor er für uns tätig werden darf.

    Allerdings sind Betriebs- und Berufshaftpflicht doch ganz verschiedene Dinge oder nicht?

    Weiß jemand mehr? Ich hab mir von meinem Makler auf jeden Fall beides verkaufen lassen.

    freier Tontechniker & Eventplaner, auch Tätig im Vertrieb - hier aber rein privat unterwegs

  • pfeiffe
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    • 2. April 2018 um 02:07
    • #6

    danke für die Rückmeldungen. Das scheint ja dann soweit alles normal zu sein. Bisher habe ich so eine Haftpflicht nie gebraucht, allerdings bin ich in der Regel auch in Größenordnungen unterwegs bei denen garkein Vertrag benötigt wird und wenn stand da bisher nichts von Haftungsfragen drin.

    Stimmt es also überhaupt nicht, dass der Veranstalter auch für Schäden haftet, die ein von ihm beauftragter Dienstleister verursacht hat? Wo fängt denn da die Veranstalterhaftung an und wo hört sie auf? Immerhin werden ja in der Regel so gut wie alle Arbeiten für größere Veranstaltungen an entsprechende Gewerke bzw. Dienstleister abgegeben...

  • audiobo
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    • 2. April 2018 um 08:20
    • #7
    Zitat von pfeiffe

    Bisher habe ich so eine Haftpflicht nie gebraucht, allerdings bin ich in der Regel auch in Größenordnungen unterwegs bei denen garkein Vertrag benötigt wird und wenn stand da bisher nichts von Haftungsfragen drin.


    Stimmt es also überhaupt nicht, dass der Veranstalter auch für Schäden haftet, die ein von ihm beauftragter Dienstleister verursacht hat? Wo fängt denn da die Veranstalterhaftung an und wo hört sie auf?

    Eigentlich ist der Passus nichts anderes als eine Wiederholung bestehenden Rechts:

    Als natürliche Person kannst DU, wenn nachweislich DU einen Sach- oder Personenschaden verursacht hast, in die Haftung genommen werden. Ob privat oder geschäftlich.

    Der Veranstalter haftet zwar grundsätzlich im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. (Zumal es Schäden gibt - zum Beispiel Hörschäden durch zu laute Beschallung - die man oft schlecht auf einzelne Personen schieben kann - da von zu lauter Band, geräuschvollem Publikum, PA-Lieferant/Installateur, tauber Mischer jeder "irgendwie" daran beteiligt sein kann.)

    Allerdings kann dieser u.U. den schwarzen Peter weiterreichen bzw. Schadenersatz einklagen, wenn klar ist wer der tatsächlich Schuldige ist.

    Anders sieht das erst aus, wenn du als Angestellter Schaden verursachst oder die Haftungsfrage auf juristische Personen wie Kapitalgesellschaften (eigene GmbH) abwälzen kannst.

    Vorsicht ist geboten wenn jemand Vermögensschäden (z.B. zusätzlich anfallende Transport- und Mietkosten, Datenverlust, angebliche aufgrund deines Fehlers fehlende Folgeaufträge :/:rolleyes:) auf dich abwälzen möchte: Einerseits solltest du hier rechtzeitig schauen ob diese in deiner Haftpflicht eingeschlossen sind, andererseits im "Schadensfall" ob der Anspruch überhaupt rechtmässig ist.

  • niggles
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    • 2. April 2018 um 11:44
    • #8
    Zitat von Daniel M.

    Allerdings sind Betriebs- und Berufshaftpflicht doch ganz verschiedene Dinge oder nicht?

    Berufshaftpflicht: für Einzelunternehmer ohne Angestellte, vulgo Freelancer.

    Betriebshaftpflicht: Deckt auch die Angestellten* eines (Einzel-) Unternehmers mit ab, ausserdem in gewissen Grenzen auch Schäden die nicht durch den Versicherungsnehmer persönlich sondern nur durch seine Unternehmereigenschaft bedingt sind (z.B. bestimmte Vermögensschäden).


    * Angestellt heisst hier tatsächlich voll- oder teilzeitangestellt, mit Arbeitsvertrag, Arbeitsanweisungen und allem was sonst noch so dazu gehört. NICHT Subunternehmer, "Kollege der mich vertritt", Leiharbeiter (die brauchen eine eigene Versicherung).

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • ADMIN
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    • 3. April 2018 um 20:28
    • #9
    Zitat

    Für Schäden die nachweislich der Dienstleister zu vertreten hat, haftet der Dienstleister im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

    Halte ich für eine extrem kulante Formulierung: Dort, wo durch die Betriebshaftpflicht keine Deckung besteht, ist der Dienstleister auch aus der Haftung raus.

    Und ob der Begriff "nachweislich" noch viel Raum für Beweiserleichterungen (vulgo "Beweislastumkehr") lässt, halte ich auch für fraglich.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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