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  • ADMIN
  • 6. Mai 2005 um 00:17
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    • 6. Mai 2005 um 00:17
    • #1

    Hier nun der Text für die Beispiele

    Zitat

    Bedauerlicherweise findet man in der Praxis immer wieder Konstruktionen, die ohne Sachverstand und entgegen geltender Vorschriften gebaut werden. Die hier angeführten Beispiele sind nur eine kleine Auswahl von dem, was man immer wieder erleben muss.

    Windlasten
    Aufbauten außerhalb von Gebäuden sind so zu konstruieren und zu bemessen, dass sie den zu erwartenden Windlasten standhalten, siehe DIN 1055 und DIN 4112. Dabei sind Nachweisen gegen Kippen, Weggleiten und Abheben zu führen.
    Dabei wird oft übersehen, dass Windlasten nicht nur bei Zelten oder Bühnen ein Problem sind, sondern auch bei Konstruktionen, die auf den ersten Blick völlig harmlos aussehen, einzelne Scheinwerfer auf einem Traversenlift beispielsweise.
    Aufhängungen von Traversen
    Es gibt immer noch „Spezialisten“, die Traversen mit PKW-Spanngurten aufhängen, und dann noch nicht einmal Stahlseile zur zusätzlichen Sicherung verwenden.
    Fakt ist: Aufhängungen von Traversen müssen temperaturstabil sein, oder brauchen zumindest eine temperaturstabile Sicherung (Stahlseil oder Stahlkette, bemessen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsfaktoren). Spanngurte haben keine vernünftige Endverbindung, sie werden auch mit geringeren Sicherheitsfaktoren gerechnet, und um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt es sich schon gar nicht.
    Sicherungsseile
    Werden Scheinwerfer oder Lautsprecher mit lösbaren Verbindungen aufgehangen, dann benötigen sie eine zweite, unabhängige Verbindung, üblicherweise ein entsprechend dimensioniertes Sicherungsseil (SP 25.1/2-4).
    Leitungslängen
    Die Wirksamkeit des Kurzschluss-Schutzes über Leitungsschutzschalter hängt maßgeblich vom Leitungswiderstand und somit von der Leitungslänge sowie vom Leitungsquerschnitt ab. Je nach Stärke und Auslösecharakteristik der Sicherung sowie des verwendeten Leitungsquerschnitts sind maximale Leitungslängen vorgeschrieben.
    Fehlerstromschalter
    Die mobilen Stromverteilungen der technischen Dienstleister müssen im Regelfall mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzschalter, RCD) ausgestattet sein. Diese sorgen im Fehlerfall für eine schnellere Abschaltung als Leitungsschutzschalter und sind in manchen Fällen lebensrettend.
    Schutzleiter
    Es gibt leider immer noch „Spezialisten“, die zur Behebung einer Brummschleife den Schutzleiter auftrennen. Eine solche Vorgehensweise ist sehr gefährlich und mit den einschlägigen Bestimmungen auch überhaupt nicht zu vereinbaren.
    Brandgefahr
    Hitze entwickelnde Geräte (vor allem Scheinwerfer) benötigen einen entsprechenden Mindestabstand zu Dekorationsteilen. Dekorationsteile und ähnliches müssen wenigstens schwer entflammbar sein.
    Alle Aufbauten müssen stets sauber gehalten werden, da auch Schmutz (Staub, Rückstände von Nebelfluid...) eine Brandgefahr darstellt.

    Alles anzeigen

    Meinungen, Anregungen, Verbesserungen?

    Stimmt die Auswahl der Punkte?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Fabian Konrad
    Beiträge
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    • 8. Mai 2005 um 14:39
    • #2

    inhaltlich finde ich es gut.

    Rechtschreibfehler:
    Windlasten, Zeile 2: "Nachweise"
    Sicherungsseile, Zeile 1: "... mit lösbaren Verbindungen aufgehängt"

    http://www.stage-highlight.de

  • timotimo
    Profi
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    • 9. Mai 2005 um 13:26
    • #3

    Inhaltlich wirklich sehr gut! Großes Lob!

    Nochmal (haben wir ja schon beim Einführungstext duiskutiert): hier nennst du sie "Spezialisten".

    Gibt es nicht ein Wort für den qualifizierten und/oder gut arbeitenden Techniker/Technikfirma (im Einführungstext Hilfskraft genannt) und ein Wort für den schlecht arbeitenden (hier "Spezialist" genannt)?

  • cyberlight
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    • 10. Mai 2005 um 16:34
    • #4

    Ironie ist hier wirklich fehl am Platze.
    Das könnte missverstanden werden.

    zu "Aufhängung von Traversen":
    was eine "vernünftige Endverbindung" ist, wird nicht deutlich und ist hier reine Auslegungssache. Manche erachten das bestimmt als "sicher genug".
    Holz oder Kunststoff ist nicht zulässig.

    Besser: Es dürfen ausschliesslich Verbinder aus Metall benutzt werden, die verriegelt werden können (oder ähnlich, mit Beispielen!)

    zu "Sicherungsseile":
    Wenn (haupt-)Verbindungen (oder Aufhängungen) ohne Werkzeug geöffnet werden können...

    zu FI:
    30mA/0,03A nicht vergessen. 0,5A zählt nicht.

    zu Schutzleiter:
    das "auch überhaupt nicht" passt nicht und wirkt nicht professionell.

    zu Brandgefahr:
    Dekorationsteile, auch Konstruktionsteile, Holz, Stoffe usw. im Prinzip also alles, ausser der Traverse, wo die Dinger dranhängen.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • cyberlight
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    • 28. Mai 2005 um 17:04
    • #5

    Nochwas zum neuen Entwurf:
    Bei Leitungslängen ist das Verständnis so gering, dass man auch hier ein Beispiel nennen sollte:
    z.B. 3600W mit 1,5mm² max. 18m
    (Nach Spannungsfall gerechnet)

    Erfahrungsgemäss machen sich die Leute erst darüber Gedanken, wenn sie 100m Kabel 3x0,75 verlegt haben und merken, dass die Geräte nicht richtig funktionieren. Mit Stromstärken können die Meisten ebenfalls nichts anfangen.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • ADMIN
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    • 28. Mai 2005 um 22:00
    • #6

    Sind das Details, mit denen man den Veranstalter belästigen soll? Der soll ja nicht selbst rechnen, sondern einen fähigen Dienstleister beauftragen.

    Und erkennt ein Veranstalter von außen, welchen Querschnitt eine Leitung hat und was da drauf hängt?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Jan
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    • 28. Mai 2005 um 22:28
    • #7

    da geb ich dem admin recht.

    allerdings, wie kann ein VA überhaupt erkennen (selbst mit der broschüre) ob es sich um einen schlechten Veranstaltungsservice handelt den er für "heute" gebucht hat?

    merkwürdige traversenbauten okey. aber falsche stromzufuhr, falscher fi/sicherungen
    das sind so details die man nich sieht, außer man guckt auf den FI im abstand von 10cm drauf um zu lesen was drauf steht.

    oder guckt auf die leistungsdaten der geräte und berechnet wieviel denn nun wirklich an dem 1qm kabel dranhängt...

    hier in der gegen gibt es ein verleiher der nach außen hin sehr professionell wirkt, aber im detail gesehen doch hier und da fuscht ohne das mans aufm ersten blickt merkt
    (selbst ich sehs nich immer wenn ich da mal vorbeischaue)

    gruß
    jan

    Live Dabei - Eventtechnik aus 59457 Werl.

    Coda & LV1 User

  • cyberlight
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    • 29. Mai 2005 um 11:19
    • #8

    Problem: Kühlwagen, Biertheke, Lichterkette, Ofen, usw. alles an einer Leitung.
    Diese Stromversorgung wird oft vom Veranstalter gemacht.

    Wenn er nur mal grob die Leistungsangaben überschlägt, kommt er von selber drauf, dass das nicht funktionieren kann. Ganz ohne rechnen geht es natürlich nicht.
    Die Leistungen werden oftmals völllig unterschätzt, insbesondere bei diesen elendigen "sind ja nur 15W pro Birne"-Lichterketten.

    Ein Hinweis "max. 3000W pro Leitung" genügt evtl auch, obwohl sie sehr ungenau ist.

    Soetwas wie "lassen sie ihre Stromverteilung vom anwesenden Techniker machen" zieht nicht, das könnte Geld kosten und man muss sich mit dem Techniker auseinandersetzen. Das wird dann lieber "billiger" selbst gemacht.

    Ein Veranstalter kann nicht erkennen, ob die Leute wirklich gut sind.
    Dazu müsste er selbst sachkundig sein.

    Das Thema Strom und auch rigging ist da ohnehin fast endlos.

    »Wenn China erwacht, wird es die Welt erschüttern.« Napoleon Bonaparte (1769-1821)

  • strctor
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    • 4. Juli 2005 um 21:01
    • #9

    Ich finde die Broschüre super, dennoch fehlt mir ein ganz wichtier Punkt als Stichwort DIN 15 905 Teil 5 Grenzwerte für Beschallung
    Zitat von http://www.db-mess.de

    Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister, der eine solche Messung normgerecht durchführt.


    Eine DIN-Norm ist natürlich erst mal kein Gesetz. Es gibt jedoch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Wenn jemand eine Gefahr erzeugt, dann hat er dafür zu sorgen, dass dadurch niemand zu Schaden kommt. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflichten richtet sich nach den anerkannten Regeln der Technik, und dazu gehören nun mal die DIN-Normen.

    Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, dann ist er zivilrechtlich für alle Schäden haftbar, die dadurch entstehen:

    * Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
    * Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.

    Gerichtsurteile
    Im Folgenden ein paar Auszüge aus Gerichtsurteilen zu diesem Thema. Es wurde dabei aus folgenden Urteilen zitiert:

    * Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992
    (3 S 191/92 - LG Trier)
    * Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001
    (5 U 1324/00)
    * Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. März 2000
    (19 U 93/99)
    * Bundesgerichtshof vom 13. März 2001
    in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe (VI ZR 142/00)

    Diese Urteile können Sie bestellen bei http://www.kunstrecht.de

    Als erfahrene Konzertveranstalter haben die Beklagten vor dieser Gefahr zumindest in grobfahrlässiger Weise die Augen verschlossen, indem sie nicht die erforderlichen und möglichen Vorkehrungen getroffen haben, um den für sie voraussehbaren Gesundheitsschaden des Klägers zu verhindern.

    LG Trier

    Diese Haftung konnten die Beklagten nicht durch den kleingedruckten Aufdruck auf der Eintrittskarte (S. 7 GA) "keine Haftung für Sach- und Körperschäden" ausschließen. Nach Auffassung der Kammer konnte der kaum lesbare Aufdruck ohne entsprechenden Aushang überhaupt nicht Vertragsinhalt werden (§ 2 Abs I Nr. 1 AGB-Gesetz). Einem Haftungsausschluß steht jedenfalls § 2 Abs. I Nr. 2 AGB-Gesetz entgegen. Bei einer Haftung wegen Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die Zuschauer sich stillschweigend diesem Ansinnen des Veranstalters unterwerfen (vgl. BHG NJW 1982, 1144; NJW 1984, 802).

    LG Trier

    Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähigen Grundlagen.

    OLG Koblenz

    Dass nicht alle Konzertbesucher in vergleichbarer Weise Schäden erkennen ließen, vermag die Schadenskausalität der Konzertmusik nicht entscheidend in Frage zu stellen.

    OLG Koblenz

    Es entlastet die Beklagte zu 2 nicht, dass sie, wie sie behauptet, die Musikanlage nach den Vorgaben der "Boy-Group" nicht selbst, sindern durch die Firma H... aufbauen ließ, die als erfahren und sachkundig galt, und sich, was die Beschallungstechnik anbelangt, auf die technische Konzeption der H... & P... GbR stützen konnte.

    OLG Koblenz

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Veranstalter eines Konzertes u.a. die Pflicht, die erforderlichen und möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Konzertbesucher vor Hörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen.

    OLG Karlsruhe

    Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser Pflicht offenbar erst annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck festgestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegensatz der Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter sein.

    BGH

    Die DIN 15 905 Teil 5 betrifft nach ihrem Urteil "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumentationspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr - worauf die Revision zutreffend hinweist - dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurteilungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen sollte, die "zum Vermeiden einer Gehöhrgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen" (Ziff. 4.5 Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5).

    Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff 2, 3) Messung des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angesehenes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff 1 Abs 3, 3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff 4.5 Abs. 3). Sie umfaßt bei einem solchen Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in näher bezeichneter Weise, sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das in seiner Macht Stehende, zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden durch Überschreitung des Grenzwertes für den Beurteilungspegel, wahrzunehmen.

    In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät, statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.

    BGH (Absätze zur besseren Lesbarkeit eingefügt)


    Finde diesen Teil sehr wichtig, sollte auf keinen Fall in dem Leitfaden fehlen.


    Gruß Sebastian

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    • 5. Juli 2005 um 00:48
    • #10

    Hallo Sebastian,

    guckst Du hier: http://www.paforum.de/Infos/laerm.html

    Nun ja, wenn man hier neu ist, kann man noch nicht alles gesehen haben... :wink:

    Das Thema wurde mit Absicht nicht ganz so breitgewalzt, weil hier doch recht wenige Kollegen eine normgerechte Messung nach DIN 15905 Teil 5 beherrschen.

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  • strctor
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    • 5. Juli 2005 um 17:41
    • #11

    Sorry, wusste ich nicht. Danke

    gruß Sebastian

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