Bald wird die Frage nach der Haftung aufkommen. Spätestens dann, wenn die Geschädigten (b.z.w. deren Versicherungen) ihre Ansprüche anmelden. Wenn es bei dem Stand bleibt, dass Unbefugte (Besucher) die Ausleger demontiert haben, dann kann ich mir folgenden Ausgang vorstellen:
Der Bereich der Stative gehört zur Szenenfläche. Durch die Verkehrssicherungspflicht hat der Vertragspartner vom Besucher (also der Veranstalter) durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Besucher über die Ausleger nicht stolpern kann, und keinen Zugang zu den Liften hat um daran herum fummeln zu können (so wie wahrscheinlich geschehen).
Unabhängig von der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gibt (oder gab es leider) in der BGV C1 oder VStättVO einen Punkt, der dies auch beschrieben hat. Entweder bin ich zur Zeit zu blöd zum Finden, oder es stand leider in einer alten Version sinngemäß: Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschrankungen) muss verhindert werden, dass Unversicherte (z.B. Besucher) die Szenenfläche betreten, oder technische Einrichtungen erreicht werden können.
Unabhängig davon, ob der Veranstalter diese Aufgaben ggf. delegiert hat; er wird vermutlich der Angeklagte seien. Vielleicht sieht der Richter aber auch eine Teilschuld bei der VA-Technik Firma mit der Begründung: Die Firma als „Profi“ ggf. mit Fachkraft hätte durch ihre Fachkompetenz den „Amateur“ Veranstalter auf fehlende Abschrankungen hinweisen müssen. (Solch eine Meinung vertritt z.B. Hartmut Starke)
Ich selber war vor 15 Jahren von einem ähnlichen Fall betroffen: Ein Uni Fest.
Auf einer Bühne hatten wir vorne rechts und links je ein Wind Up mit 6er Bar gestellt. Es gab keine Absperrung vor der Bühne. Das Publikum konnte direkt bis an die Bühne heran kommen. Die Monitore, Kabel und mit einem langen Arm konnten auch die Wind Up`s angefasst werden. Zum späteren Zeitpunkt saßen sogar Besucher seitlich auf der vorderen Bühnenkante. Ein Besucher hat sich sitzend an einen Wind Up Fuß leicht angelehnt. Dabei rutschte ein Fuß seitlich von der Bühne, und das Stativ viel nach vorne ins Publikum. Eine junge Studentin war verletzt. 9 Tage Krankenhaus, anschl. längere Zeit krank, verpasste Praktikumsstelle, das Studium musste um 2 Semester verlängert werden etc.
Der Verursacher hat sich zum Glück selber gemeldet.
Bei der späteren Gerichtsverhandlung war der Veranstalter der Beklagte. Der Verursacher war nur Zeuge. Wir waren auch nur Zeuge und Nebenintervenient.
Uns konnte nicht nachgewiesen werden, dass wir das Stativ in irgend einer Weise falsch aufgestellt haben. Der Veranstalter hat jedoch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da es dem Verursacher möglich war das Stativ zu berühren. Es wurde ein Vergleich geschlossen, und der Beklagte (Veranstalter) hat einige tausend DM gezahlt.