FOLGENDES GILT FÜR GEWERBETREIBENDE AUS ÖSTERREICH:
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Fazit gleich mal vorweg: Rechnungen per Fax sind nur mehr bis Jahresende2005 gültig!
Rechnungen per PDF, Winword-DOC, etc MÜSSEN ab sofort eine Digitale Signatur enthalten, sonst sind diese
nicht gültig bzw. Vorsteuerabzugsberechtigt. Der Rechnungsempfänger muß die Original Rechnungsdatei (z.B. PDF)
aufheben und speichern!!! Die elektronischen Rechnungen müssen also eine eindeutige Signatur enthalten,
mit der nachgewiesen werden kann, daß die Rechnung beim Empfänger der Rechnung des Senders entspricht. Das ist leider wieder mal super
umständlich aber ab sofort gültig! Die Preise für Signaturen liegen ca. bei € 60,- netto für 2 Jahre oder € 100,- netto für 5 Jahre... ![]()
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( Quelle: Wirtschaftskammer Österreich Website, http://www.wko.at )
Unternehmerinnen und Unternehmer, aufgepasst: Rechnungen per Fax nur mehr bis Jahresende
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie begrüßt neuen Erlass zur Umsatzsteuerrichtlinie - Regelt Details zur elektronischen Rechnungsausstellung
„Durch den Erlass zur Umsatzsteuerrichtlinie werden die Details für die elektronische Übermittlung von Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geklärt, die den Vorsteuerabzug sicherstellen sollen“, erklärt Friedrich Bock, Obmann des Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (kurz UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich. Wichtig für Unternehmerinnen und Unternehmer: Die Übermittlung einer Rechnung per E-Mail und der Ausdruck dieser Rechnung berechtigt wie bisher nicht zum Vorsteuerabzug beim Empfänger. Die Übermittlung einer Rechnung mittels „Fernkopierer“ (Telefax) ist nur mehr bis Ende des heurigen Jahres möglich. Die Interessenvertretung der Unternehmensberater und Informationstechnologen in Österreich begrüßt die neue Richtlinie, die zu einer maßgeblichen Klarstellung im Umgang von elektronisch übermittelten Rechnungen beiträgt, gibt aber erneut zu bedenken, dass auch das beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger technisch umzusetzende Erfordernis der elektronischen Signatur auf Rechnungen den Zweck der steuerlichen Kontrollierbarkeit bei einer Betriebsprüfung nicht jedenfalls gewährleistet.
Der jetzige Erlass konkretisiert eine Verordnung zum Umsatzsteuergesetz vom Dezember 2003. Bereits dort wurden Rechnungen mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen grundsätzlich für „echt und unversehrt“ erklärt. Der Erlass klärt auch, dass es zulässig ist, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer fortgeschrittenen Signatur an den Empfänger zu übermitteln. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren und andere Personen im und außerhalb des Unternehmen damit beauftragen, die Rechnungen zu signieren. Bei der Vorlage beim Finanzamt reicht zum vorläufigen Nachweis auch ein Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung. Freilich müssen sowohl Rechnungsaussteller und Empfänger der Rechnung die elektronisch signierten Daten aufbewahren. Das kann beispielsweise durch Brennen auf CD oder DVD geschehen. Auch die Rechnungsausstellung durch externe Dienstleister und der Rechnungsempfang für Dritte sowie das Ausstellen von Gutschriften - jeweils mit fortgeschrittenen Signaturen – sind eine wesentliche Erleichterung für die Wirtschaft.
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Hier noch zwei Links bezüglich Gesetzestext, Signaturen etc...
Offizieller Gesetzestext:
http://www.bmf.gv.at/steuer/umsatzs…echnung0705.pdf
Seite wo man z.B. eine Signatur erwerben kann und FAQs dazu:
http://www.a-cert.at/php/cms_monitor.php?q=FAQ-A-CERT
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Ciao
Martin