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Preiserhöhung nach Bestelldatum

  • dr.Hans
  • 14. November 2005 um 22:26
  • dr.Hans
    Beiträge
    590
    • 14. November 2005 um 22:26
    • #1

    Frage:
    Ihr bestellt was bei einem shop (prolighting) die können (wie immer) nicht sofort liefern und müssen noch Sachen nachbestellen, weil die nicht im Lager sind.
    Ihr bestellt am Montag, ntürlich ist das Packet, welches auch die Box enthält, die ihr zwar am 20.6.05 bzahlt habt, aber bis heute noch nicht habt..., noch eine Woche später, also am 14.10.05 nicht da.
    Mittelerweile habe sich aber die Preise bei prolighting in euerem händleracount um glatte 10€ nach oben geschoben... Was nun wenn die mehr haben wollen als am bestelldatum?

    Grüße Arne

    Rettet den Wald, esst mehr Biber

  • imyourdj
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    1.162
    • 14. November 2005 um 23:01
    • #2

    Der Kaufvertrag wurde über den vorher in beidseitigem Einverständniss festgelegten Preis geschlossen. Eine nachträgliche Änderung seitens des Verkäufers ist nicht möglich. Du kannst aj mal versuchen im nachhineine den Preis zu mindern.. Die werden dir was erzählen...

    Wäre ja noch schöner, ich geh zum Porsche Autohaus, bestell und bezahl nen Porsche 911, am nächsten Tag bei Auslieferung verlangt der Händler 20000€ mehr... geht nicht.

  • Kracky
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    12.055
    • 15. November 2005 um 06:37
    • #3

    Es zählt der Preis bei Vertragsschluß, Änderungen des Vertragsinhaltes sind nachträglich nur schriftlich und im gegenseitigen einvernehmen möglich.

    Würde mich da also auf nichts einlassen. Ist das Problem des Händlers wenn er seine Gewinnspanne zu eng berechnet und dann auf den Hosenboden fällt wenn das Produkt aus welchen Gründen auch immer teurer wird. Er würde dich doch auch nicht anrufen und sagen:"Du, ich habe die Ware diesmal noch billiger als sonst erhalten ich lasse dir 20 Euro je Artikel ab."

    Wenn ganz auf stur gemacht wird, Vertragswandlung da ja eh schon enorm lange im Lieferrückstand.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • ADMIN
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    • 15. November 2005 um 11:15
    • #4
    Zitat von "Kracky"

    Es zählt der Preis bei Vertragsschluß, Änderungen des Vertragsinhaltes sind nachträglich nur schriftlich und im gegenseitigen einvernehmen möglich.

    Das mit dem gegenseitige Einvernehmen stimmt, aber ein Formerfordernis könnte sich allenfalls aus den AGBs ergeben.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • feingefühl
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    • 15. November 2005 um 15:29
    • #5

    AGB's hin oder her, das geht ganz einfach mal gar net!! und in den AGB#s wird sicherlich auch sowas nicht stehen alla: Wenns teurer nach der Bestellung wid, gat der Aufpreis der Kunde zu bezahlen!!

    Wenn die sowas reinschreiben würden, gehst du zum Verbraucherschutz und "zeigst" sie an!! War bei einem Kolleggen von uns auch schon mal, am nächsten Tag war schon die Änderung bei ihm im Internet!!

    Wenn du ein guter Kunde bist, würde ich die 10€ bezahlen und ihm den Effe zeigen und in Zukunft woanders einkaufen.... :twisted:

    ***Teuflisch gut***

  • dr.Hans
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    590
    • 15. November 2005 um 17:10
    • #6

    Hab mal einen Juristen gefragt, der meint auch es gilt der Preis bei Bestellung....z.B.: Wenn ihr nen Auto für 40000€ kauft, kommt der Händler auch nicht später an und hätte bei der Übergabe 50000.

    Rettet den Wald, esst mehr Biber

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    • 16. November 2005 um 00:15
    • #7
    Zitat von "Feingefühl"

    AGB's hin oder her, das geht ganz einfach mal gar net!!

    Das mit den AGBs bezog sich auf der Formerfordernis der Schriftform...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Jaiko
    Profi
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    105
    • 19. November 2005 um 13:08
    • #8
    Zitat von "imyourdj"

    Der Kaufvertrag wurde über den vorher in beidseitigem Einverständniss festgelegten Preis geschlossen.


    Das ist der Knackpunkt, der hier darüber entscheidet, ob das ganze rechtlich sauber ist oder nicht !

    In den meisten AGBs ist folgender Satz zu lesen, wie z.B. bei Prolighting:
    Vertragsabschluß
    Angebote von *** sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von *** spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung rechtsgültig.

    Sofern Dr. Hans keine schriftlich Auftragbestätigung bei sich liegen hat, besteht KEIN Kaufvertrag, da kein beidseitiges Einverständnis vorliegt.
    Demnach ist weder der Preis noch die Lieferbedingungen bindend.
    Ein Kaufgesuch eines Kunden führt nicht automatisch zu einer vertraglich bindenden Situation.

    Die Importeure/Internet-Shops/Dumper wissen schon sehr genau, warum sie die AGBs so gestalten und nicht anders.
    Beim Händler des Vertrauens ums Eck wird sowas in aller regel nicht passieren und wenn doch, dann heisst das Zauberwort Kulanz oder man bekommt noch ein passendes Kabel oder T-Shirt oder ähnliches gratis on the top als Entschädigung.

    Fazit: Finger weg von den grossen Veranstaltungskaufhäusern.

    Man kann alles schreiben, was man denkt, nur muss man es so formulieren, dass keiner weiss, was man eigentlich meint.

  • GETEC
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    • 19. November 2005 um 13:12
    • #9

    sorry, wenn die ware vorab bezahlt wurde muss die rechnung ja bereits ausgestellt worden sein, dh kaufvertrag ist definitiv keiner mehr nötig!
    Die Rechnungslegung und deren Bezahlung gleicht juristisch in jedem fall einer autragsbestätigung!
    übrigens mal eine frage an den threadstarter: wollen die überhaupt mehr? du hast es ja als frage formuliert? oder gibts dazu gar keine stellungnahme?

    getec

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    • 19. November 2005 um 23:49
    • #10
    Zitat von "Jaiko"

    Sofern Dr. Hans keine schriftlich Auftragbestätigung bei sich liegen hat, besteht KEIN Kaufvertrag, da kein beidseitiges Einverständnis vorliegt.

    Der Online-Shop dürfte Kaufmann sein, somit gilt:

    Zitat von "HGB § 362"

    (1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

    Am Rande: In AGBs steht eine Menge, was einer juristischen Überprüfung nicht standhält...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Stephan Graeske
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    • 28. November 2005 um 11:44
    • #11

    Da stellt sich für mich folgende Frage:

    Person A ist e.K., der mit professionellen Lautsprechern handelt.
    Person B ist Kunde

    Wenn B nun jeden Tag an A einen Brief schreibt: "Ich kaufe bei Dir für 1 EUR einen Lautsprecher SuperBox843"

    ... und A nicht jeden Tag antwortet, dann kann A doch nicht verpflichtet sein, B den Lautsprecher liefern zu müssen, oder?

    Oder selbst wenn B nur einen einzigen Brief schreib...

    ...Was denn, wenn A ein Monat auf Tour, im Urlaub oder sogar im Krankenhaus ist??

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • mringhoff
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    • 28. November 2005 um 13:22
    • #12

    Die Formulierung aus dem HGB sollte eher als "Auftrag" zu verstehen sein. Der Kaufmann bietet bestimmte Geschäftsbesorgungen an (Verkauf von Lautsprecher zu einem bestimmten Preis) und nicht irgendwelche.

    Sollte der Kunde B nun an dieser (angebotenen) Geschäftsbesorgungsleistung interessiert sein, dann trägt er dem Kaufmann an, den Lautsprecher (zu den angebotenen Bedingungen) erwerben zu wollen. Wenn der Kaufmann nichts einzuwenden hat (Schweigen), dann ist der Kaufvertrag getätigt.

    Welche Zeit zwischen Kaufantrag und festgestelltem Schweigen vergehen darf, kann ich leider nicht sagen, das wird wohl im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein.

    Sollte der Kaufmann auf Tour, im Krankenhaus oder im Urlaub sein, dann hat er dies entweder kundzutun oder eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Schliesslich erwartet man ja von einem richtigen (eingetragenen) Kaufmann auch ein kaufmännisches Verhalten.

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