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Sylvester sind wir alle legale Feuerwerker?

  • f8274
  • 29. November 2006 um 21:36
  • f8274
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    • 29. November 2006 um 21:36
    • #1

    Habe einen Kunden, der diese Auffasung vertritt. Er möchte ein großes Feuerwerk vom Dach eines hohen Gebäudes in Frankfurt abbrennen lassen.

    Üblicherweise empfehle ich die fähigen Leute von Zündwerk aus der Region.

    Hat der Kunde Recht und braucht nicht zwangsweise einen ausgebildeten Feuerwerker oder hängt das vom Umfang des geplanten Feuerwerks ab?

    Danke schon jetzt für die Aufklärung.

    f8274

  • binson
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    • 29. November 2006 um 21:50
    • #2

    Meines Wissens gelten auch an Silvester die gängigen Gesetze. Es gibt spezielles Feuerwerk, das von Laien an den beiden Tagen 31.12. und 1.1. abgebrannt werden darf, alle anderen Klassen unterliegen wie im restlichen Jahr auch den entsprechenden Regelungen.

    --- I've been mad for fucking years, absolutely years, been over the edge for yonks, been working me buns off for bands. ---
    (Chris Adamson)

    Blog: Optinal Mittelgrund

  • f8274
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    • 29. November 2006 um 21:53
    • #3

    Dann kann sich jeder für 1.000 Euro aus dem Baumarkt Raketen usw. kaufen, um seine eigene Feuerwerksshow zu inszenieren?

  • binson
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    • 29. November 2006 um 21:58
    • #4

    Man darf NICHT an den Sätzen manipulieren. Wenn Du schön brav jede einzelne Rakete nacheinander manuell anzündest, dann darfst Du das wohl mit 1.000 Raketen machen. Du darfst aber keine selbstgebauten Zündvorrichtungen zum automatischen Abbrennen etc. verwenden.

    --- I've been mad for fucking years, absolutely years, been over the edge for yonks, been working me buns off for bands. ---
    (Chris Adamson)

    Blog: Optinal Mittelgrund

  • f8274
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    • 29. November 2006 um 22:11
    • #5

    Das wäre doch mal ne Supershow: Am Frankfurter Sylvesterhimmel immer eine Rakete hintereinander anzünden. Muss man sich aber beeilen, dass man fertig ist, wenn der Morgen graut. :D

    O.K.: Wenn ein Feuerwerker am 31.12.06 Zeit & Lust hat, in Ffm. für 5-10 Min. etwas aufregenderes als o.g. Variante umzusetzen, kan mir gerne ein Angebot machen. Budgetvorstellung 500 - 1.000,-. Mir ist bewusst, dass das nicht viel ist.

    Einmal editiert, zuletzt von f8274 (29. November 2006 um 22:14)

  • binson
    Verifiziert
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    • 29. November 2006 um 22:13
    • #6

    http://de.wikipedia.org/wiki/Pyrotechnikgesetz

    --- I've been mad for fucking years, absolutely years, been over the edge for yonks, been working me buns off for bands. ---
    (Chris Adamson)

    Blog: Optinal Mittelgrund

  • mogul
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    • 30. November 2006 um 12:36
    • #7

    Guten Tag zusammen,

    also:

    1. Zu Silvester darf jede Person die über 18 Jahre alt ist und im Vollbesitz der geistigen und körperlichen Kräfte (das heißt ohne jeden Tropfen Alkohol) Feuererk abbrennen, das man frei erwerben darf. Also Handelsübliches Feuerwerk der Klasse I und II. Die Menge spielt hier keinerlei Rolle.

    2. Natürlich müssen entsprechend der Gebrauchsanweisung auch die Sicherheitsabstände eingehalten werden. Bei Batterie - Feuerwerk in aller Regel um die 20 Meter. Nun wird es aber auch schon interessant --- denn:
    Höhenunterschiede sind zum Sicherheitsabstand entsprechend zu addieren!!! Das weis kaum Jemand ist aber ganz klar geregelt (dazu später). Wenn also das Dach in einer Höhe con 30 Metern als Abbrennplatz dient, so ist der Sicherheitsabstand in alle Richtungen bereits 50 Meter. Sollte das Dach also kleiner sein als 100 Meter x 100 Meter, so zählt der Bereich um das Gebäude natürlich dazu. Diese Berechnung ist allerdings nur ein Beispiel!!!

    3. Wissen kann das ein normaler Silvester - Zündler meißt nicht, da das im Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt ist. In 99 % der Fälle passiert auch nix. Allerdings wenn, dann würde das bedeuten, dass die Pyrotechnik für nicht zugelassene Zwecke verwendet wurde. Da gibt es dann auch keinen Versicherungsschutz. Im zweifelsfall recht teuer. Kleines Beispiel dazu: Ein Effekt mit defekter Zündverzögerung fällt vom Dach in einen Kinderwagen und setzt den Effekt erst später frei. --- KEIN Versicherungsschutz durch die private Haftplicht und auch keine Haftung durch den Hersteller, da der Sicherhietsbereich nicht eingehalten wurde und der Artikel nicht für zugelassene Zwecke verwendet wurde. In der Gebrauchsanweisung steht nämlich: Artikel auf den Boden stellen (nicht auf ein Dach o. ä.)

    Fazit:

    Man darf, wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Allerdings ist es mit Sicherheit ratsam, einen Pyrotechniker für Grossfeuerwerk hinzuzuziehen.


    Für Fragen bitte gerne hier oder per PN

    Bitte keine bla bla Antworten die vom Thema abschweifen!!!

    Und ja, ich habe Ahnung von was ich rede, ich bin Gutachter für Feuerwerke (Großfeuerwerk und Silvesterfeuerwerk)

    Also bitte nicht wie üblich in desem Forum -- erst mal alles in Frage stellen!

    Habe gerade wenig Zeit daher, bitte ich eventuelle Tipp und Rechtschreibfehler zu entschuldigen.

    MfG

  • mogul
    Beiträge
    18
    • 30. November 2006 um 12:40
    • #8

    Übrigens eine endsprechende Zündschnur kann man selbstverständlich käuflich erwerben, wenn sie zugelassen ist (das sind fast alle). Dann kann man auch ein fertiges Feuerwerk nur einmal anzünden und dann genießen!

    Allerdings verkauft nicht jede Garagenfirma auch Zündschnüre zu Silvester, da sollte man dann schon zu einem Profi gehen.

  • Nischl
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    • 30. November 2006 um 16:26
    • #9

    Hallo Mogul,

    leider muß ich Dir hier in einigen Punkten widersprechen, auch wenn Du Gutachter bist. ( ...würde mich mal interessieren wo. Versicherung?)

    1. Es gibt keine gesetzlich einzuhaltenden Sicherheits/Schutzabstände für Klasse II Feuerwerk (Silvesterfeuerwerk). Die Gebrauchsanweisung ist zu beachten, das ist klar. Da steht aber nur: (Auszug) ....am äußersten Ende der Zündschnur entzünden, und sich rasch entfernen.
    Wie weit, bleibt jedem selbst überlassen. Punkt. Die 20 Meter, die Du hier vorschlägst, würde ich deswegen einhalten, weil man das Feuerwerk aus dieser Entfernung einfach besser sieht. Das hat aber rein gar nichts mit vorgeschriebenen Schutzabständen zu tun!

    2. Ferner ist mir nichts bekannt, daß von Privatpersonen die Klasse II verwenden, die Gebäudeerhöhung mit in den (nicht erforderlichen) Schutzabsatnd einzurechnen ist.

    3. Wir reden hier von Klasse II Feuerwerk, (Silvesterfeuerwerk) da hätte ich gerne mal gewusst, wo im SprengG geschrieben steht, was ein zugelassener Verwendungszweck für KLasse II ist und was nicht.
    Klasse II ist "Lustfeuerwerk" kein technisches Feuerwerk, wie Klasse T1 z.B.

    4. Boden bedeutet nicht zwingend Erdboden!

    5. Fairerweise sei noch angemerkt, daß es seit, ich glaube 6/2006 sogar Laien (Nichtfeuerwerkern) erlaubt ist, Anzündungen von Silvesterfeuerwerk mit zugelassenen Anzündmitteln (rote und gelbe Anzündlitze, E-Zünder mit BAM-Nummer) zu versehen, und zu zünden. Bündelung von PT-Gegenständen ist dagegen schon wieder verboten! (Quelle BAM) Es ist also sehrwohl möglich eine elektrisch gezündete Pyroshow auch als Laie durchzuführen.

    Hier besteht anscheinend noch gewaltiger Schulungsbedarf!
    Also: Nicht Klasse II mit Klasse IV verwechseln.


    Gruß an Alle,

    Nisch`l

    WE SET THE STAGE ON FIRE!
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    http://www.npa-pyrotechnik.de

  • Markus Verza
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    • 30. November 2006 um 17:09
    • #10
    Zitat von "Mogul"

    Die Menge spielt hier keinerlei Rolle.

    Vorsicht, es gibt Vorschriften zum Lagern und Transportieren. Die spielen bei den üblichen Mengen für das Gartenfeuerwerk keine Rolle wenn es dann aber ewas mehr wird kann man sich da Gewaltig in die Nesseln setzen. Da erfahren Jahr für Jahr auch immer wieder einige Händler.

  • mogul
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    • 30. November 2006 um 17:17
    • #11

    Tach Nischl,

    Du hast volkommen recht!

    Auf einigen Silvesterartikeln steht kein Schutzabstand beschrieben. Dann ist dieser natürlich nicht relevant. Allerdings nur bei relativ kleinen Effekten wie z. B. Raketen und 50g Boxen. Bis hierher hast Du auf jeden Fall RECHT.

    Allerdings sind mitlerweile sehr viele (fast alle) Batterien (100 bis 200g NEM) mit einem Sicherheitsabstand versehen. Siehe aktuelles Programm von NICO und weco. Genau das ist ja im Moment das Problem. Bei z.B. der Blockbuster von weco stehen mindestens 20mtr. Sicherheitsabstand dabei (eine Box mit fast 100 Metern Steighöhe) und natürlich ist die Klasse II! Wenige Anbieter haben noch nicht umgestellt, allerdings ist dieses Jahr (bin mir da aber nicht ganz sicher) letztmalig der Verkauf an Endkunden ohne Sicherheitsabstand zulässig. (Wie gesagt das müsste ich mal genauer erörtern. Ausgenommen sind selbstverständlich Gegenstände der Klasse I (Ganzjahresfeuerwerk)

    Ebenfalls bei nahezu dem gesamten NICO Programm stehen mindestens 20 Meter drauf! Bei älteren Batterien musste das nocht nicht drauf stehen (da hast Du schon recht). So bald das aber drauf steht, muss es auch eingehalten werden. Dass das im Regelfall ganz anders aussehen kann, wenn alle Nachbaren auf der Straße zündeln - ist völlig klar. Bei einer Veranstaltung jedoch (beauftragt durch einen Kunden) wie oben zu lesen war, sollte man schon darauf achten. Denn oft genug kommt es auch ausserhalb von Sicherheitsbereichen zu Unfällen!

    Nachdem Du anscheinend ein Profi bist, muss ich Dir nicht erklären, wo das mit den Sicherheitsabständen im Verhältnis zum Höhenunterschied geschrieben steht. Da steht allerdings kein Ausschluss von verschiedenen Klassen?!? Das gilt für alle Pyrotechnischen Gegenstände.

    Mit der Anzündlitze hast Du wider völlig recht habe ich ja auch nicht anders geschrieben. Nur gibt es da auch ab und zu noch "Restbestände" die noch nicht von der BAM geprüft werden mussten, und so auch nicht frei verkäuflich sind. Mehr habe ich doch nicht gesagt.

    Einen elektrischen Anzünder darf selbstverständlich jeder nach Lust und Laune kaufen und auch verwenden (solange er in D von der BAM zugelassen ist (sind auch nicht alle). Dafür gibt es jetzt aber frei verkäufliche Anzündlichter für wenig Geld. Das macht fast mehr Spaß möchte ich mal behaupten.

    Das verbinden von Batterien ist nur dann verboten, wenn man sie z.B. mit Klebeband zusammenklebt, nicht aber wenn man zwei Zündschnüre mit einer entsprechenden Anzündlitze verbindet. Das ist allerdings eine recht dämliche Vorschrift, da die Boxen verklebt wesentlich standfester sind. Das hat rein Rechtlich nur mit dem maximalen NEM von 200g je Batterie zu tun.

    Ein nicht bestimmungsgemäßer Einsatz ist alles, was laut Anleitung nicht erlaubt, oder gar verboten ist (muss ich auch nicht erklären).

    Selbstverständlich Erdboden, da sonst ja auch der Abschuss vom Balkon erlaubt sein müsste!?! Was soll das denn für eine Frage und/oder Aussage sein. Balkontür zu und man hätte keine Personen im Sicherheitsbereich??? OHNE JEDE FRAGE ERDBODEN!!! Es gäbe da auch noch viele andere Beispiele dazu aber das ist völlig logisch. Steht ja auch drauf nur im Freien (Balkon wäre ja auch im Freien)!!!

    Und NEIN, ich bin kein Gutachter für Versicherungen.

    Ich hatte ja im oberen Beitrag schon geschrieben, dass das fast Niemanden interessiert und auch kaum eine Person darüber bescheid wissen kann, allerdings ist es so richtig. Dass die Realität anders aussehen wird steht hierbei ausser Frage.

    Und das mit den zugelassenen Anzündmitteln ist nicht verboten gewesen, es gab nur keine zugelassenen Anzündmittel. Nachdem es seit einiger Zeit auch zugelassene Anzündmittel gibt (müssen mittlerweile auch für Großfeuerwerker zugelassene Anzünder sein) wurde es zusätzlich erlaubt. Einen von der BAM geprüften Anzünder durften die Hobby - Zündler vor vielen Jahren auch schon verwenden, es gab nur leider kaum welche. Für Großfeuerwerker und sonstige Pyrotechniker gibt es aber noch die übergangsfristen in denen die nicht zugelassenen Anzündmittel noch verwendet werden dürfen.

    So nun hoffe ich dass alle Unklarheiten beseitigt sind und verbleibe

    mit den Besten Grüßen aus dem schönen Bayern

  • mogul
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    • 30. November 2006 um 17:20
    • #12

    Natürlich gibt es Vorschriften zum Transport und zum Lagern, allerdings gehe ich mal nich davon aus, dass jemand im "Silvesterbereich" über 1to Transportvolumen kommt.

    Wir sprechen jedoch von einer Privatperson die an Silvester etwas abbrennen möchte und nicht von einer Firma.

    Bei einer Firma sind wider ganz andere Sachen relevant.

    Diesen Beitrag empfinde ich als etwas überflüssig.

    Das währen dann ca. 6.000 bis 8.000 Euro Ladenpreis für Silvesterartikel.

    Also wirklich.

  • Markus Verza
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    • 30. November 2006 um 18:44
    • #13

    @ Mogul, die Moderatoren machen das hier alle neben Ihrer normalen Tätigkeit.
    Wir bemühen uns das hier alles in gewissen Bahnen zu halten. Wir haben im Forum und auch im wahren Laben schon einiges erlebt. Darum hielt ich es für angebracht deine generelle Freigabe kurz mit dem Hinweis auf Transport und Lagerung zu versehen.
    Das es Grenzen zum Thema Lager und Transportieren gibt willst du sicher nicht bestreiten.
    Sich hier zu entrüsten „ Also wirklich“ halte ich für unangemessen.

    Zur Sache:
    Ein kurzer Blick in meine ADR Unterlagen sagt mir dass der Transport der Gruppe 1.4G (das sind in der Regel die normalen Sylvester Knaller) bis zur einem Menge von 333kg NEM vom ADR Freigestellt sind. Es sind aber hier auch noch einige Dinge zu beachten, z.B. Verpackung, Begleitpapiere, Feuerlöscher und noch ein paar Dinge mehr.
    Es ist alles andere als einfach und geht auch sicher über die Maßen die wir hier Diskutieren sollten hinaus.

    Aus Interesse und um ggf. doch Probleme bei ein oder anderen zu Verhindern:
    Wie viele Kilo darf ich denn lose (ohne die Originalverpackung) Transportieren ?
    Wer Feuerwerk im Laden kauft erhält dieses ja selten im Karton.
    Ab wann brauch ich denn Begleitpapiere (das ist so wie ich das sehe deutlich vor 1to erforderlich)

    Darf ich wirklich 1to Feuerwerk in der Garage lagern ?

  • Nischl
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    • 30. November 2006 um 19:54
    • #14

    Servus Mogul,

    ich hab zwar noch keine Klasse II Batterie gesehen, die einen Schutzabstand draufstehen hat, aber wenn Du es sagst, wird es bestimmt stimmen. In einem sind wir uns ja einig, daß die Gebrauchsanweisung zu beachten ist. Die gilt, und fertig. Auch das mit dem Bündeln. (...wenn man sie z.B. mit Klebeband zusammenklebt) is ja nix anderes.

    - ...Balkon wäre ja auch im Freien Logo. Klar, aber (GB).....die Füllung frei nach oben ausgeworfen werden klann...? Ich weiß ja nicht.....auf nem Balkon?
    :P
    -Einen von der BAM geprüften Anzünder durften die Hobby - Zündler vor vielen Jahren auch schon verwenden, es gab nur leider kaum welche.

    In wiefern verwenden? Das Verwenden beschränkte sich auf das Auslösen von Zündern, aber ohne sie vorher an einen FW-Körper anbauen zu dürfen. Es sei denn z.B. der SAFEX Theaterfeueranzünder mit T1 Zulassung. Aber wir reden doch hier von Silvesterfeuerwerkskörpern, und da war das Anbringen für Nichtscheinis verboten. Das steht für mich ausser Frage.

    Aber zurück zum Thema ADR.

    Gilt für Privatpersonen:

    -Die Menge spielt hier wirklich keine Rolle.

    1. Die ADR gilt nur für Gewerbetreibende. Gefahrguttransporte zu Freizeitzwecken sind der ADR nicht unterstellt.
    Genauso, wie es Ausnahmen für Handwerker, Stadtarbeiter und Ähnliche gibt, darf Otto Normal Silvesterpyromane Silvesterfeuerwerk transportieren soviel er will.
    Das ist der Stand der mir in dieser sache bekannt ist.

    Gilt für Gewerbetreibende:

    -Wenn Du z.B. als PA-Verleih zu Silvester einen Job hast, der ein Klasse II Feuerwerk einschließt, sieht die Sache ganz anders aus.
    Du gehst also zu ALDI, kaufst dort Silvesterfeuerwerk ein, und fährst dann von dort aus zur Venue. In diesem Augenblick transportierst Du gewerblich Gefahrgut! ( Ich weiß, jetzt wird`s haarig..)
    Du müsstest also von der Kassiererin im ALDI ein Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 bekommen. Höhöhöhöhöh..... versuch das mal der Tusssi klarzumachen, die wird denken, Du hast nen Sprachfehler :D

    Das Beförderungspapier ist aber auch bei sog. " Nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten" nötig.
    333kg Nettomasse 1.4G, sind, wie schon geschrieben wurde, frei. ( Frei heißt, man braucht kein EX-Fahrzeug, keine Labels oder Klapptafeln zu öffnen.) Ein Beförderungspapier ist trotzdem mitzuführen. (Das ist der Zettel, auf dem die "Punkte" ausgerechnet werden, die Anzahl der Kisten steht, die Klasse, UN-Nummer, NEM, Beförderungskategorie. Natürlich in der richtigen Reihenfolge, sonst gibt`s wieder Zoff bei Kontrollen.) :roll:

    Aber: Es gibt auch viele, viele pyr.techn.Gegenstände der Klasse 1.4 S , (Beförderungskategorie 4)
    und die darf auch der Gewerbetreibende in unbegrenzter Menge rumfahren. Aber auch nicht ohne Beförderungspapier.
    Wenn man das so hinschreibt, merkt man erst, auf welchen Wahnsinn sich manche Gesetze beziehen, und wie verrückt das Ganze eigentlich geregelt ist.

    -Wie viele Kilo darf ich denn lose (ohne die Originalverpackung) Transportieren ?

    privat: endlos.
    gewerblich: gar nicht, Verpackungsverordnung ist zu beachten!


    Gruß an Alle, und schon mal einen guten Rutsch,
    wünscht euch,

    Nisch`l

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  • stefan-1
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    66
    • 30. November 2006 um 20:22
    • #15

    Pyrotechnische Gegenstände Lagergruppe/ADR 1.4G in zugelassenen Verpackungen (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 1. SprengV; steht auf der Packung) darf man im nichtgewerblichen Bereich in Räumen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen ('Besenkammer') bis zu einer Menge von 40 kg BRUTTO (steht auch auf der Packung oder einfach abwiegen) je Brandabschnitt aufbewahren. Kleinmengenregelung Anhang 6a zur 2. SprengV, dort finden sich auch Angaben zu Gebäuden ohne Wohnungen usw.

    Klasse II darf jedermann an den letzten drei Werktagen erwerben und im Rahmen der örtlichen Vorschriften zu Silvester abbrennen (nach dem Gesetz 31. Dez. 0 Uhr bis 1. Jan. 24 Uhr, aber meist legen Gemeinden irgendwas wie 18 bis 2 Uhr fest).

    Sicherheitsabstände werden sogar auf manchen Artikeln der Klasse I angegeben (Kleinstfeuerwerk; meist 5 m). Als 'good practice' gibt es die Faustregel Kaliber x 1000 oder Steighöhe, der größere der beiden Werte ist der seitliche Sicherheitsabstand. Dieser Wert gilt, wenn weder Hersteller noch Behörden einen anderen Abstand vorschreiben oder erlauben. 20 m ist ein Wert, der bei vielen Ausnahmegenehmigungen festgelegt wird.

    Zwei oder mehr Batterien kann man schon zusammentapen, ist allerdings aus praktischen Gründen nicht so gut, besser jeder Batterie einen eigenen Zelthering spendieren. Wenn mal eine krepiert, nimmt die Show keinen großen Schaden. Problematisch ist nicht das parallele Verleiten sondern das Hintereinanderhängen von Batterien. Wenn da was schiefläuft oder jemand in den Gefahrenbereich läuft, kann man nicht aufhören bzw. derjenige sieht nicht, daß es gleich weitergeht.

    Wichtig ist bei geplanten Feuerwerken (egal ob Traumstern auf der Bühne, Silvester oder Rhein in Flammen), daß eine verantwortliche Person benannt wird, die auch das Sagen hat und bspw. Personen des Abbrenners verweisen darf.

    Nachtrag: die ADR-Freistellung für Privattransporte gilt afaik nur für Gegenstände in einzelhandelsgerechter Verpackung, ich interpretiere das so, daß die Packungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (s.o.; 'Das Zurschaustellen ist unbedenklich. BAM xxx/yyy') aufweisen müssen.

    Webtip: FEUERWERK-Forum

    OT: schon mal bei Lidl die 1 m-Wunderkerzen gekauft? Die sind eigentlich T1 mit Zweitzulassung in Klasse II. Die Kassiererin hat komisch geguckt, als ich ihr den schriftlichen Auftrag vorgelegt habe :D . Wofür habe ich die Formulare denn...

  • mogul
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    • 1. Dezember 2006 um 11:09
    • #16

    Hallo alle zusammen,

    jetzt haben wir genau das, was ich in meinem ersten Beitrag eigentlich umgehen wollte!

    Denn wer sich alle Beiträge von vorne beginnend noch einmal durchliest, stellt fest, dass ich vielleicht nicht alles 100 %ig per Gesetz erklärt habe, aber letztlich alles nachfolgende nur Unruhe und gestiftet hat. Wir sind hier in einem öffentlichen Forum. Fragen sollten beantwortet werden um Wissen zu schaffen (auch Aufklärung ist wichtig). Es hat aber keinen Sinn irgendetwas zu antworten --- nur dass man halt mal was geschrieben hat. Auch Antworten die mit dem Eigentlichen Thema nix mehr zu tun haben, finde ich nicht gut.

    Das ist doch alles nicht im Interesse der Person, die die Frage gestellt hat!?! --- ODER???

    @ Moderator: SORRY für die etwas unangebrachte Antwort meinerseits, das war nicht so gemeint, wie Du es vielleicht verstanden hast! Aber ausgehend von einer Privatperson ist das in der Tat alles nicht von Belang.

    Ausserdem wurde auch ich bereits angegriffen. Zitat Nischl: Hier besteht anscheinend noch gewaltiger Schulungsbedarf!

    Das fand ich auch nicht gut schließlich habe ich bereits darauf hingewiesen, dass ich vom Fach bin.

    Falls natürlich eine Gewerbetreibende Person der VT - Branche auf diese Idee kommen sollte, kann ich auch nicht helfen, denn da ist ganz klar ein Pyrotechniker hinzuzuziehen, und der sollte widerum wissen, was er darf. Aber auch ein eventuell Gewerbetreibender darf ja als Privatperson zu Silvester kaufen und abbrennen. Das im Detail zu erklären wäre sehr umfangreich. Wir gehen davon aus, dass zu Silvester eine Privatperson zündelt und dafür ist das nicht relevant.

    Und ja, es gibt die Kleinmengenlagerungen von 1to bzw. 333kg allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die in diesm Forum mit Sicherheit nicht von Belang sind. Und auch nur für gewerbetreibende Personen. Wie wir schon festgestell haben für Privatpersonen fast völlig Wurst.

    @ Nischl:

    1. Anzünder waren schon seit vielen Jahren nicht verboten, wenn sie durch die BAM geprüft waren. Erkläreung dazu: Um es kurz zu gestalten nur ein Beispiel anhand der Raktenen Modellbauer. Diese benötigen Raketentreibsätze für ihre Modelle. Diese werden mit einem elektrischen Anzünder angefeuert. Dieser muss in aller Regel separat erworben und auch montiert werden. Daraus folgt Montage einer Privatperson von zugelassenen Anzündern an pyrotechnische Gegenstände. Dies war nie technisches Feuerwerk, da sonst ja keine Person diesen Modellsport ausüben dürfte. Gleiche Anzünder durften auch zu Silvester an andere Pyrotechnische Gegenstände angebracht werden. Wie schon gesagt, das war nie ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt --- allerdings auch nicht verboten. - Wenn man so will eine Gesetzeslücke, die nun durch das neue Gesetz (zu unseren gunsten) geschlossen wurde. Die zugelassenen Anzünder von z.B. Safex waren ja nur T1 und somit nur für Bühnenpyro usw. hierfür also nicht relevant (da hast Du völlig Recht)

    2. Dass das mit den Sicherheitsabständen auf Batterien nicht bekannt ist, verwundert mich. Dies ist Branchenüblich mittlerweile ein recht heftiges Thema. Eben wegen Effekten wie z.B. der Blockbuster (100 mtr. Effekthöhe bei 20 mtr. Sicherheitsabstand) und das ist nur ein Beispiel von vielen! Die teilweise unglaublichen Beiträge in z.B. dem Feuerwerks - Forum o. ä. zeigen schon ganz deutlich, dass es viele Personen und angebliche Profis gibt, die mal nur schreiben, weil sie Spaß daran haben, und nicht etwa weil sie sich auskennen.

    3. Auf Balkon usw.: Nach Deiner Aussage dürfte man also einen Fontänenverband (mehrere Fontänenrohre als Batterie) mit einer Effekthöhe von max. 2,5 mtr. auf dem Balkon abbrennen??? NEIN und noch mal NEIN. Alleine dass wir uns hier darüber unterhalten ist doch für Hobby - Zündler schon verwirrend genug! Wie gesagt, das finde ich NICHT GUT. --- So entstehen Missverständnise

    4. ADR: Selbstverständlich hast Du recht: Das ADR betrifft nur gewerbetreibende. Sonst bräuchte ja jede Mutter, die Reinigungsmittel im Supermarkt kauft auf einmal ein Beförderungspapier. Wider ein Beispiel für unqualifizierte Beiträge. Das geht nicht an Dich!

    5. Auch für offene Ware gibt es bei Privatpersonen keine klare Vorschrift. Allerdings ist es klar geregelt, dass der Verkäufer eine Mitverantwortung trägt! Nur steht nirgends beschrieben in wie weit und für was genau. Ich denke wenn ein Kunde bei mir für 1.000 Euro Silvesterfeuerwerk kaufen sollte, so ist es auch logisch, das ich ihm diese erheblich Menge nicht einzeln in Plastiktüten verpacke --- oder? Das ist doch logischer Menschenverstand.

    @ Stefan-1

    Deine Lagerrichtlinien beziehen sich auf Gewerbe! Den Rest haben wir doch oben schon mehrmals besprochen!?!

    Die Sicherheitsabstände auf Artikeln der Klasse I sind jedoch nur Empfehlungen, im gegensatz zu Klasse II.

    Deine Anderen Sicherheitsabstände gelten jeweils auch nur für Pyrotechniker, nicht für Privat.

    Und warum stellst Du das in Frage: Das zusammentapen ist verboten ganz klar! Schreib doch nicht so einen Unsinn. Du darfst nur dann zusammentapen, wenn Du Pyrotechniker bist und nicht Privat, wir sprechen jedoch von Privat (Silvester für Jedermann).

    Auch Deine verantwortliche Person bezieht sich nicht auf Silvester, denn da ist jeder für sein eigenes Tun verantwortlich. Bei einem Feuerwerk nicht zu Silvester oder durch einen Gewerbebetrieb ist jemand zu benennen, der auch verantwortlich ist.

    Es dürfen nur Gegenstände in einzelhandelsgerechter Verpackung verkauft werden --- völlig logisch! auch ganz klar geregelt.

    Dein Tipp Feuerwerk-Forum ist das beste Beispiel für viel bla bla mit wenig fachlicher Kompetenz --- das muss ich leider so sagen.

    Die 1mtr. Wunderkewrzen haben zwei Zulassungen: Sie dürfen unter dem Jahr für T1 Zwecke gekauft und verwendet werden und zusätzlich sind sie an den drei verkaufsoffenen Tagen frei verkäuflich als Klasse II.

    NUN ist mal alles besprochen hoffe ich

    Alles weitere würde nichts mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun haben

    MfG

  • Markus Verza
    Verifiziert
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    • 3. Dezember 2006 um 14:29
    • #17

    Erst mal Danke an alle Pyro-Techniker, wir haben selten so viele Inhaltsreihe Beitäge.

    Ich denke es ist jeden klar geworden das es viel zu beachten gibt.

    An einer Stelle möchte ich aber einhaken, der Versuch etwas zur "Privatsache" zu machen und damit Regeln / Gesetze auszuhebeln geht regelmäßig schief. Das beziehe ich jetzt nicht ausdrücklich auf das Thema Pyro sonder meine das ganz allgemein. Es ist auch eine entsprechende Rechtsprechung in vielen Bereichen zu verzeichnen. Wir haben ähnliche Diskusionen auch über das Thema Rigging gehabt. Raus kommt man aus den Vorschriften nicht, meist treffen Sie einen hinten rum wieder.

    Die Wahrscheinlichkeit das man etwas falsch macht und damit Haftbar wir ist recht groß. Das kann dann sogar Strafrechtliche Folgen haben. Das ist die Sache nicht wert. Pyro ist wie Rigging kein Geheimniss aber erfordet min Sachkunde manchmal Sachverstand und in jedem Fall Erfahrung. Man kann nicht alles können und machen.

    Ich werde wohl auch in diesem Jahr meinen Spieltrieb mit einer kleinen Tüte voll ausleben und mich daran freuen. Die großen Brocken lass andere machen.

  • Nischl
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    • 5. Dezember 2006 um 16:32
    • #18

    @ Mogul,

    nochmal ganz kurz. Falls Du Dich mit dem Satz "...gewaltiger Schulungsbedarf..."angegriffen fühltest , sorry.

    1. Ich meinte eingentlich, daß man Klasse II FW NICHT auf dem Balkon zünden kann, WEIL eben die Füllung NICHT ungehindert nach oben ausgeworfen werden kann. War ironisch gemeint, aber egal.

    2. Nochmal! Wir sprechen hier über das Bezündern von Klasse II Artikeln.
    --Nicht über Raketenmotore, die übrigens sehrwohl technisches Feuerwerk sind. (T1)
    --Nicht von speziellen Theaterfeueranzündern oder ähnlichem.

    Sondern vom Bezündern von Klasse II-Artikeln!!!!!!!!!!!! ( Das ist das Anbringen von elektrischen Anzündern,pyrotechnisch, nicht mit Glühdraht, an die vorhandene Anzündung eines Klasse II Artikels!!!!!) Hallo?

    Wenn Du Bock hast, kannst mal auf meine Web-Seite schauen, unter Downloads habe ich die Stellungnahme der BAM (eine Info aus 2/06)
    upgeloaded, da kannste selbst nachschauen. Oder ruf bei der BAM an, wenn Du mir nicht glaubst.
    Vorher erlosch durch das Anbauen von Anzündmitteln die BAM-Zulassung, der Gegenstand wurde Klasse IV, und somit war die Verwendung nur noch für Feuerwerker erlaubt. Jetzt wurde erkannt, daß die Art des Effektes dadurch nicht geändert wird, da nur die Art der Anzündung geändert wurde.

    Übrigens ist im Moment in dem von Dir so gescholtenen Feuerwerksforum eine Diskussion im Gange, die das Thema ADR und Explosivstoff behandelt. Da sind für mich auch ganz neue Aspekte für die privaten Verwender, oder besser Transporteure aufgetaucht.

    Eins würde mich jetzt trotzdem noch interessieren, für welche Behörde, oder Unternehmen Du als Gutachter arbeitest? Vielleicht per PN?

    Gruß an Alle, Nisch`l

    WE SET THE STAGE ON FIRE!
    WE SET THE SKY ON FIRE!
    http://www.npa-pyrotechnik.de

  • Tilly
    Beiträge
    39
    • 7. Dezember 2006 um 13:19
    • #19

    So um es kurz zu machen, hier die Stellungnahme der BAM (Bundesamt für Materialprüfung):
    Damit sollten dann alle Unklarheiten beseitigt sein...

    BAM II.3 1 26. Januar 2006


    Umgang mit Feuerwerk und Anzündmitteln
    Die Verwendung von Anzündmitteln im Zusammenhang mit
    Feuerwerksgegenständen der Klassen I bis IV hat in den letzten Jahren immer
    wieder Fragen aufgeworfen, die unter Würdigung der gegenwärtigen Rechtslage im
    folgenden betrachtet werden sollen.
    Die Rechtslage wird insbesondere durch die Änderungen des Sprengstoffgesetzes
    und der Verordnungen in den Jahren 1998, 2001 und 2005 charakterisiert.
    Der sprengstoffrechtliche Begriff des Umganges ist im § 3 des Gesetzes definiert und
    enthält z. B. die Tätigkeiten Herstellen und Verwenden. Diese wiederum werden in
    der SprengVwV, deren Überarbeitung gegenwärtig stattfindet, definiert.
    Zu den Begriffen „Herstellen“ und „Verwenden“, die für die Klarstellung offener
    Fragen in dem o. g. Zusammenhang von Bedeutung sind, sollen vorab einige
    Bemerkungen gemacht werden.


    Herstellen
    Die Herstellung eines Gegenstandes ist dann abgeschlossen, wenn seine
    physikalischen und chemischen Eigenschaften nicht mehr geändert werden und er
    damit in der für die Verwendung beabsichtigten Beschaffenheit vorliegt. Für dieses
    Produkt besteht dann die Pflicht zur Zulassung, soweit es sich nicht um Gegenstände
    der Klasse IV handelt.


    Verwenden
    Der Begriff des Verwendens wird in Pkt. 3.2.7 des Entwurfes zur neuen SprengVwV
    als die bestimmungsgemäße Verwendung eines „explosionsgefährlichen Stoffes“
    definiert. Hierzu zählen auch Vorbereitungsarbeiten wie z. B. das Fertigen von
    Schlagpatronen. Um eine Schlagpatrone zu erhalten, wird ein Zünder in eine
    Sprengstoffpatrone eingebracht. Daraus ergibt sich eine Parallele zur Problematik
    des Verwendens von Feuerwerksgegenständen der Klasse II und Anzündmitteln.


    Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Klasse II
    (Feuerwerksgegenstände der Klasse II)

    Feuerwerksgegenstände werden zur Erzielung eines bestimmten Effektes hergestellt
    und dabei mit einer Anzündstelle versehen. Wie diese Gegenstände aufgebaut sind,
    kann aus der Zulassung entnommen werden. Die Anzündstellen selbst sind
    Bestandteil des Zulassungsgegenstandes.
    BAM II.3 2 26. Januar 2006


    Verbinden der Anzündstellen von Feuerwerksgegenständen der Klasse II mit Anzündmitteln
    Durch das Verbinden der Anzündstelle eines Feuerwerksgegenstandes mit einem
    Anzündmittel kann dieser aus größerer Entfernung angezündet werden, ohne dass
    der Aufbau und die Funktion des Gegenstandes verändert werden. Diese Tätigkeit ist
    demzufolge dem Verwenden zuzuordnen.
    Dies bedeutet, dass das Verbinden von Anzündmitteln mit den Anzündstellen der
    Feuerwerksgegenstände erlaubt ist, soweit der entsprechende Personenkreis die
    dazu gehörigen Umgangserlaubnis besitzt.
    Ein Verbinden von Feuerwerksgegenständen zu einem neuen Gegenstand und die
    Manipulation der vorhandenen Anzündstellen der Feuerwerksgegenstände sind
    dagegen verboten.


    Schlussfolgerungen
    Privatpersonen (mind. 18 Jahre) dürfen somit Anzündstellen von zugelassenen
    Feuerwerksgegenständen der Klasse II mit zugelassenen Anzündmitteln
    (ausgenommen Stoppine) verbinden, ohne spezielle Erlaubnisse bzw. Befähigungen
    zu besitzen.
    Verwenden Abbrenner von Großfeuerwerk Feuerwerksgegenstände der Klasse II
    verbinden deren Anzündstellen mit Anzündmitteln um eine Anzündung aus größerer
    Entfernung oder eine Verknüpfung mit Musik zu gewährleisten, so bleiben die
    Feuerwerksgegenstände ebenfalls weiterhin Gegenstände der Klasse II. Damit ist
    auch die Frage nach einzuhaltenden Schutzabständen beantwortet.

    ...das schaffen wir schon...ich weiß nur noch nicht wie...aber wir haben doch noch 10 Minuten...

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