1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Professionelle Veranstaltungstechnik
  4. Andere Gewerke (nicht PA)
  5. Strom

BGV A3 vs BetrSichV

  • ADMIN
  • 22. März 2007 um 16:16
  • ADMIN
    Administrator
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    10.040
    Termine
    4
    Einträge
    16
    Marktplatz Einträge
    1
    • 22. März 2007 um 16:16
    • #1

    Die folgende Anfrage erreichte mich per eMail, ich stell's mal hier rein, damit alle etwas davon haben:

    Zitat von "Anfrage per eMail"

    Die BGV A3, bzw GUVV A3 gibt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel in §5 feste Prüffristen vor.
    Die Betriebssicherheitsverordnung erlaubt dem Arbeitgeber in §3, Absatz 3 die Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung selber festzulegen. Sie verweist dabei unter anderem auf §4 des Arbeitsschutzgesetzes. In §4, Satz 3 des ArbSchG wird festgestellt, dass der Stand der Technik bei der Gefährdungsbeurteilung zwingend zu berücksichtigen ist.

    Hierzu nun folgende Fragen:

    1.) Stellt die BGV A3 / GUVV A3 den Stand der Technik dar?

    2.) Ist ein Arbeitgeber an die Prüffristen der BGV A3 / GUVV A3 gebunden, wenn er einem Unfallversicherer angeschlossen ist, und keine abweichende Regelung mit diesem abgesprochen hat?

    3.) Ist ein Arbeitgeber an die Prüffristen der BGV A3 / GUVV A3 als Stand der Technik gebunden, wenn er sich im Anwendungsbereich der BetrSichV befindet und keinem Unfallversicherer angeschlossen ist?

    Nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerfGE 49, 89 (135) = NJW 1979, 359). Die anerkannten Regeln der Technik gehen über den "Stand der Technik" hinaus. Als anerkannte Regeln der Technik werden in der Veranstaltungstechnik insbesondere die DIN- und DIN VDE-Normen sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) betrachtet. (Dort, wo Versicherte tätig sind, haben die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften den Status autonomen Rechts.)

    Stand der Technik: Nach der Definition § 3 (6) Bundes-Immissionsschutzgesetz der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zur Erreichung des Schutzziels. Die Anforderungen aus dem Stand der Technik gehen über die anerkannten Regeln der Technik hinaus. (Eine weitere Definition im Patentgesetz spielt in Sicherheitsfragen keine Rolle.) Der Stand der Technik wird beispielsweise beschrieben in den Durchführungsanweisungen der BGV, in den BGI und BGR. Ob die Standards des VPLT dazu gehören, ist nach wie vor strittig.

    Konkret zu den Fragen:

    1.) Ja. (Ich zähle sie sogar zu den anerkannten Regeln der Technik, was eine höhere Rechtsstellung bedeutet.)

    2.) Das mögen die Unfallversicherer beantworten.

    3.) Er hat sie zu berücksichtigen, kann aber davon abweichen. Wenn sich im Rahmen der Gefährdungsanalyse (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) ergibt, dass andere Prüffristen geboten sind, dann kann man durchaus diese anwenden. Ich würde in der Gefährdungsanalyse auf die Prüffristen nach A3 hinweisen (und dadurch dokumentieren, dass ich sie berücksichtigt habe), und dann darlegen, warum ich eine Abweichung gerechtfertigt halte.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • harro kleffmann
    Beiträge
    47
    • 25. März 2007 um 01:26
    • #2

    zu 2. Versicherungen versuchen sich natürlich vor Zahlungen zu drücken, wo es geht. Also lieber doppelt vorsichtig sein. Ich würde einem Rechtsstreit mit einem ganzen Stockwerk von Fachanwälten lieber aus dem Wege gehen.

    Wer Ahnung hat ahnt etwas. Wer Wissen hat weiss etwas.

  • hailo
    Profi
    Beiträge
    35
    • 25. April 2007 um 12:48
    • #3

    Moin alle zusammen!
    Mich würde mal interessieren wie ihr das so seht mit dieser Prüfung nach BGV...........
    Wir bieten diese Prüfung auch an und irgendwie habe ich das gefühl das das in der Branche noch recht unverbreitet ist.......
    Würde gerne mal wissen ob ihr eure Geräte Prüft oder nicht ?

    mfg
    heilo

  • manuela
    Beiträge
    9.103
    • 14. Mai 2007 um 11:18
    • #4
    Zitat von "hailo"

    Würde gerne mal wissen ob ihr eure Geräte Prüft oder nicht ?

    du meinst do it yourself BGV A3.

    Frage dazu: Wie sieht eine anerkannte Nachweisführung der Sicherheitsprüfung BGV A3 aus ich meine die Form welche dann auch rechtlich anerkannt von der Haftung befreit sofern alles OK und fristgerecht geprüft, wenn ich da selber nen Zettel ausdrucke auf dem steht daß ich dies und jenes durchgemessen habe, also Schutzleiterstrom und -Widerstand, Isolation etc. dann heist das noch lange nicht daß die Versicherng oder BG den so auch akzeptiert oder ?.
    danke

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • Tobias Zw.
    Profi
    Reaktionen
    821
    Beiträge
    2.857
    Termine
    27
    • 14. Mai 2007 um 11:45
    • #5

    Doch. Folgende Angaben sollten auf dem Formular zu finden sein:

    - Bezeichnung des zu prüfenden Gerätes, falls vorhanden Seriennummer
    - Schutzklasse des Gerätes
    - Name des Prüfers
    - Bezeichnung des Prüfgerätes, Datum der letzten Eichung (jaaa, ich weiß, daß es korrekterweise nicht "Eichung" heißt)
    - Anlass der Prüfung: Wiederholung / Reparatur / Neubau
    - Ergebnis der Sichtprüfung (i.O. / Mängel)
    - Ergebnisse der vorgeschriebenen Messungen (RPE, RIso, usw...)
    - Ergebnis der Funktionsprüfung (i.O. / Mängel)
    - Datum / Unterschrift des Prüfers

    Wenn das alles erfasst ist, sollte alles bene sein. Oder habe ich etwas vergessen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • hasenfuß
    Beiträge
    1.142
    • 14. Mai 2007 um 11:51
    • #6
    Zitat von "Manuela"


    du meinst do it yourself BGV A3.

    Frage dazu: Wie sieht eine anerkannte Nachweisführung der Sicherheitsprüfung BGV A3 aus ich meine die Form welche dann auch rechtlich anerkannt von der Haftung befreit sofern alles OK und fristgerecht geprüft, wenn ich da selber nen Zettel ausdrucke auf dem steht daß ich dies und jenes durchgemessen habe, also Schutzleiterstrom und -Widerstand, Isolation etc. dann heist das noch lange nicht daß die Versicherng oder BG den so auch akzeptiert oder ?.
    danke


    im zweifelsfall wird wohl anhand deiner "außendarstellung"
    (stichworte: sauber protokolliertes meßergebnis, durchgeführte gefährdungsbeurteilung, auswahl des prüfers, ... )
    entschieden ob du korrekt gehandelt hast.


    im vde verlag gibt´s da ein schönes buch zu:

    bd 120 organisation der prüfung von arbeitsmitteln

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • hailo
    Profi
    Beiträge
    35
    • 16. Mai 2007 um 20:42
    • #7

    Also vom Prinzip her kannst du das natürlich selber machen mit geeignetem Messgerät und nachweißbarer quwalifikation und niemand kann dir was!
    Zum Thema wie das aussehen sollte kann ich nur sagen wie wir das machen:

    -Jedes Gerät bekommt natürlich eine Prüfplakette
    -Prüfprotokoll für jedes Gerät entweder als EinzelProtokoll oder bei vielen Geräten ein Listenprotokoll.
    Einzelprotokoll besteht aus : Kunde, Auftragnehmer(also wir), Prüfer, genutztes Messgerät, zu prüfendes Gerät mit allen Nenndaten,Ergebniss der Sichtprüfung,Ergebniss der Messung, manchmal auch ne Funtionsprüfung und natürlich Unterschrift des Betreibers und des Prüfers.


    MfG
    hailo

  • Insomnia
    Reaktionen
    57
    Beiträge
    460
    • 22. Mai 2007 um 07:49
    • #8

    Und wie dokumentiere ich das bei z.B. Verlängerungskabel, Lakas, eben alles was in großen Mengen Auftritt und keine Seriennummer hat.
    Also Prüfen und mit Aufkleber versehen ist schon klar, aber in meinem Prüfprotokoll macht das ja wenig Sinn.
    Oder darf ich da einen zusammengefaßten Posten machen, so auf die Art: Schukoverlängerung 10m, xx Stück, alle Werte innerhalb der Toleranz.

    Insomnia

  • buzz
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    1.248
    • 22. Mai 2007 um 07:58
    • #9

    Ich vergebe (soweit notwendig) eigene Seriennummern für alle Prüflinge. Optimalerweise mit Barcode.
    Das funktioniert mit dem richtigen Material auch bei Leitungen etc.

    Blöd ist nur, wenn die Beschriftung bei der nächsten Prüfung nicht mehr lesbar oder existent ist.

    Wenn dies der Fall ist, dann bleibt nur eine erneute Neuvergabe einer eindeutig zuordenbaren Nummer.
    Wenn der Eigentümer der Leitungen nicht auf die Beschriftung achtet, dann ist das sein Problem...
    Man könnte sogar soweit gehen zu sagen, dass Geräte (auch Leitungen) ohne lesbare "Prüflingsnummer" nicht mehr verwendet werden dürfen, da niemand nachvollziehen kann, wann die letzte Prüfung (mit welchen Ergebnissen) stattgefunden hat.

    Es ist zu erzielen, dass jede Messung einem Prüfling eindeutig zugeordnet werden kann. Auf welche Weise das erfolgt, variiert von Anwendung zu Anwendung.

    Die Prüfaufkleber dienen ausschliesslich Deiner Information (und zur Gewinnmaximierung des Herstellers :wink: ). Diese "Prüfplaketten" alleine haben im Schadensfalle keinerlei Beweiskraft! Einzig als Beweis geltend ist ein Prüfprotokoll, welches eben eindeutig einem einzigen Prüfling zuzuordnen ist.
    So ist das beim KFZ j aauch (TÜV & AU)


    Gruß aus Nürnberg,

    Buzz

    Hier geht's weiter...

  • Insomnia
    Reaktionen
    57
    Beiträge
    460
    • 22. Mai 2007 um 08:44
    • #10

    Hallo Buzz,

    verstehe ich das richtig, daß ich dann auf die Aufkleber verzichten kann?
    Ein komplettes Prüfprotokoll vorrausgesetzt.
    Dann wäre doch der einfachste Wegn alle Kabel durchzunummerieren, zu erfassen und testen und in einer Tabelle alles notieren.
    Das Markieren geht bei Schuko ganz gut mit den Brasy Etiketten, Laka und Cekon kann man ja am Stecker gravieren.
    Wird mal wieder Zeit für einen Praktikanten :D:D

    Gruß
    Insomnia

  • buzz
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    1.248
    • 22. Mai 2007 um 09:00
    • #11

    Der Aufkleber ist eine rein optische Geschichte...
    Klar, wenn einer von der BG auftaucht und auf allen Geräten Prüfaufkleber mit aktuellem Datum sieht, dann kann das sein Gemüt beruhigen und er bohrt nicht in diese Richtung weiter...

    Blöd sind halt nur Prüfplaketten mit "altem" Datum, diese Aufkleber wirken für diesen speziellen Fall dann eher Kontraproduktiv.

    Man stelle sich eine Baustelle vor, die ein paar hundert Kilometer vom Lager (und somit vom Archiv) entfernt ist und irgendein "Prüfer" geilt sich eben an den (nicht vorhandenen) Plaketten auf... Dann heist es eben ins Büro fahren und die Doku holen...

    Für diesen Fall sidn die Plaketten eben prima...


    Für das Personal sind die Plaketten natürlich auch eine Hilfe, jeder der eine Plakette mit altem Datum oder falscher Farbe sieht, kann das entsprechende Gerät leicht und unkompliziert aussortieren und einer Prüfung zuführen.

    Du als Unternehmer bist verpflichtet, alle Geräte regelmässig zu prüfen. Wie Du Deine Betriebsabläufe so gestaltest, dass keine Ausreisser passieren, das bleibt dir überlassen.


    Gruß aus Nürnberg,

    Buzz

    Hier geht's weiter...

  • Micromann
    Beiträge
    1.622
    • 26. Mai 2007 um 18:06
    • #12

    BGV A3 ist ja vorgeschrieben für Unternehmer.

    Wie sieht das ganze mit Kirchengemeinden aus. Keine Prüfpflicht oder unterliegen diese einer Prüfpflicht.


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • ADMIN
    Administrator
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    10.040
    Termine
    4
    Einträge
    16
    Marktplatz Einträge
    1
    • 26. Mai 2007 um 20:27
    • #13

    Auch eine Kirchengemeinde hat üblicherweise Beschäftigte.

    Dort wo nicht, dürfte man die ganzen BGVs als anerkannte REgeln der Technik betrachten.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

Anstehende Termine

  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Sachkunde für Fliegende Bauten

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Virtueller Stammtisch im Chat

    Dienstag, 29. September 2026, 21:00 – 23:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00

Letzte Themen

  1. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  2. 17. - 18. November | PA Rigging & Truss Safety mit Tom Greber

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:33
  3. 13. - 14. Oktober | Live Mixing Workshop mit Jörn Müller in Köln

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:30
  4. können das hier (Foto) die original Weichen der KMT CS215 / CM215 sein ?

    phattomatic
    23. September 2026 um 09:12
  5. RCF: "Bass Motion Control" vs. "XBoost" => Ähnliche Funktionalität unter zwei verschiedenen Etiketten oder relevante Unterschiede?

    Hanseat
    21. September 2026 um 22:21
  6. Suche Lichteffekt

    Schreddl
    21. September 2026 um 12:22
  7. QLC+4 in MagicQ Visualsieren - wie richtig einstellen?

    metal-shot
    19. September 2026 um 17:44
  8. Verschiedene Verteiler mit Powercon Anschluss bzw. Ausgang kompatibel?

    tenderboy
    19. September 2026 um 12:22
  9. Suche Optocore Spezialisten - trouble shooting eines SANE Verbunds

    georg.h
    19. September 2026 um 10:21
  10. Quick & dirty reverse engineering - wie gehts weiter?

    phlownd
    19. September 2026 um 10:13
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™