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Verpflegung?

  • julian-k
  • 1. Juli 2009 um 01:33
  • julian-k
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    • 1. Juli 2009 um 01:33
    • #1

    Bei fehlendem Catering wird ja gerne eine Pauschale für Verpflegung festgesetzt.

    Wie viel kann ich auf der Rechnung für die Tagesverpflegung ansetzen?
    Muss ich auf diesen Betrag Märchensteuer berechnen?

    Danke für Infos

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • mringhoff
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    • 1. Juli 2009 um 09:12
    • #2

    Die Höhe kannst Du ja mit Deinem Vertragspartner individuell vereinbaren (oder auch in den AGB reinschreiben, die Dein Kunde akzeptieren sollte).
    In vielen Ridern / Künstlerverträgen liest man Beträge um die 25,- EUR pro Person. Das finde ich persönlich ganz o.k.
    Damit kann man dann in einem gut-bürgerlichem Lokal eine anständige, vollwertige Mahlzeit mit Getränken bekommen.

    Manchmal kommen Argumente, daß die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand vom Finanzamt auf soundsoviel EUR festgesetzt wurde. Das hat damit ja nichts zu tun. Zwischen den Vertragspartnern können beliebige Beträge vereinbart werden. Alles andere hat nur steuerliche Hintergründe....

    Die vereinbarte Pauschale stellt Du dann einfach mit Deinen anderen Forderungen in Rechnung. Auf Deine Netto-Gesamtsumme kommt natürlich noch die MWSt. drauf, somit also auch auf Deine Pauschale, sofern das so vereinbart wurde.

    Wenn Du in Deinen Verträgen/AGB explizit reingeschrieben hast, daß diese Pauschalen (oder "alle genannten Preise" ) netto zzgl. MWSt. sind und Dein Vertragpartner nicht ein "Verbraucher" ist, dann kannst Du die MWSt. draufschlagen.

    Falls Du es nicht dazuschreibst oder Du Privatleute ("Verbraucher") als Kunden hast, gilt diese Pauschale als brutto vereinbart und musst diese entsprechend abrechnen (z.B.: 21,01 netto + 3,99 MWSt. = 25,- EUR)

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  • david anhäuser
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    • 1. Juli 2009 um 10:48
    • #3

    Also ich würd mal Pauschal sagen: Wenn keine Verpflegung dann der Gesetzliche Spesensatz. 24 Stunden = 24€ wenn ich das noch richtig in erinnerung habe bzw in England sind die Spesensätze höher und in anderen Ländern niedrieger.. dafür gibt es ne liste.

  • skyper
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    • 1. Juli 2009 um 12:39
    • #4

    Die typischen Verpflegungssätze fürs Ausland sind hier z.B. nachzulesen bzw. verlinkt:
    http://www.meinesteuersoftware.de/news/2009/02/0…pauschale-2009/

    Da gibt es teils sogar nach Städten unterschiedliche Sätze - in London gibt es mehr Essensgeld,
    in Manchester dagegen mehr für die Übernachtung...

    in Deutschland sind es momentan 24 Euro je vollem Tag,
    dabei entfallen auf das Frühstück 20% (4,80), Mittag- uns Abendessen werden jeweils mit 40% angesetzt (je 9,60 EUR).

    Wie Du das letztlich mit Deinem Arbeitgeber abwickelst ist Deine Angelegenheit,
    der Erfahrung nach wird aber oft nach den genannten Tarifen ausbezahlt.

    Zur Abrechnung gibt es noch einen kleinen Trick: Wenn Du die Cateringpauschale als "Barauslagen" auf Deiner Rechnung deklarierst,
    dann kannst Du die Verpflegungsmehraufwendungen nochmal separat bei der Steuer geltend machen ;)

    Trust it - tilt it! Der universlle Neigeadapter für AV-Geräte auf Traverse: http://www.trusstilt.de
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  • mringhoff
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    • 1. Juli 2009 um 14:33
    • #5

    Die "Verpflegungssätze" sind Steuerrecht für "nichtselbständige Arbeit". (zwischen Dir, deinem Arbeitgeber und dem Finanzamt)
    Das was Du mit dem Kunden/Auftraggeber ausmachst ist Vertragsrecht.
    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    Du kannst also nicht einfach eine Verpflegungspauschale dem Kunden in Rechnung stellen, wenn Ihr das nicht so vereinbart habt.

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  • david anhäuser
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    • 1. Juli 2009 um 19:56
    • #6

    Dafür gibt es dann ja auch AGB´s die das regeln...

    Eine gute Klausel ist zum Bsp.
    Sollte es keine Verpflegung vom Auftraggeber geben so ist der Gesetzliche Spesensatz zu zahlen.

  • mringhoff
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    • 1. Juli 2009 um 21:29
    • #7
    Zitat von "david anhäuser"

    Gesetzliche Spesensatz


    Der heißt übrigens korrekt: "Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen"

    Und den würde ich nicht in den AGB reinschreiben.
    Einmal wäre mir der zu niedrig (6,- EUR pro Tag im Normjob, 12,- für längere Jobs...), außerdem gibt es ja je nach Dauer der Abwesenheit von zuhause/Betrieb unterschiedliche Beträge. Das führt nur zu Streitereien, wie lange nun was für wen zählt.

    Also einfach einen festen Betrag in den Vertrag schreiben und fertig.

    Im Grunde genommen will man ja nicht das Geld, sondern was zum Futtern und zum Trinken.
    Wenn der Kunde sieht: "Hoppla, dann muss ich 25,- EUR pro Person löhnen, wenn die Jungs nichts zum Essen bekommen" - dann kommt auch was. Und wenn nicht, dann kann man für den Betrag ins nahegelegene Wirtshaus gehen und normal speisen...

    Wenn er aber bei Dir dann liest: Pauschbetrag. Dann sagt er: Dann sollen sie halt 6,- EUR berechnen, das kommt billiger...

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  • billbo
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    • 1. Juli 2009 um 23:39
    • #8
    Zitat

    Eine gute Klausel ist zum Bsp.
    Sollte es keine Verpflegung vom Auftraggeber geben so ist der Gesetzliche Spesensatz zu zahlen.


    Das ist, mit Verlaub, blanker Unsinn.

    Es gibt keinen “Gesetzlichen Spesensatz“. Die ‚Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen‘ ist ein Betrag, den Dich die Steuergesetzgebung netter Weise anstelle von Einzelnachweisen unter bestimmten Voraussetzungen (beruflich bedingte zusammenhängende Abwesenheit über eine bestimmte Zeit mehr als 20 km von Deinem Wohnort) als Teil Deiner Reisekosten in Deiner Buchführung/ Steuererklärung von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen lässt. Die Pauschalen dienen also lediglich der Vereinfachung Deiner Buchführung und haben nicht das Geringste mit etwaigen Nebenleistungen zu tun, die Du vielleicht mit Deinem Auftraggeber zusätzlich zu Deiner Vergütung/ Gage aushandelst.
    Solltest Du aber dabei etwa von Deinem Arbeitgeber/ Auftraggeber statt Bargeld tatsächlich Leistungen in Form von Catering/ Getränken/ etc. erhalten, hast Du diese unter ‚bezogene geldwerte Leistungen‘ im Gegenzug selbstverständlich auch als Einnahmen zu verbuchen. Klar, oder?

    Wenn in unserer Branche dieses Thema seitens der Finanzbehörden eines Tages einmal etwas näher beleuchtet werden sollte, werden Einige mit Sicherheit ziemlich dumm aus der Wäsche gucken.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • julian-k
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    • 2. Juli 2009 um 00:43
    • #9

    Ok danke für die Antworten.
    Die Sache mit dem Verpflegungssatz habe ich in meinen AGBs stehen
    allerdings ohne direkte Preisangabe was für mich als sinnvoll erscheint.

    Ist die Sache mit der Barauslage rechtlich in Ordnung?

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  • skyper
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    • 2. Juli 2009 um 02:11
    • #10

    so gefragt natürlich : NEIN!

    (Ich will mir ja keine potentielle Anstiftung zur Steueroptimierung an die Backe kleben.)

    Es soll aber Leute geben die das trotzdem so handhaben.

    Alternativ zwingt Dich keiner eine mehrteilige Rechnung zu schicken,
    so ein Technikersatz kann ja auch mal etwas höher ausfallen.

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  • mringhoff
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    • 2. Juli 2009 um 09:05
    • #11
    Zitat von "julian knödler"


    Die Sache mit dem Verpflegungssatz habe ich in meinen AGBs stehen
    allerdings ohne direkte Preisangabe was für mich als sinnvoll erscheint.


    warum ist das sinnvoll, wenn kein Preis dabeisteht?
    Dann geht doch das Gestreite hinterher erst los....

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  • stb
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    • 2. Juli 2009 um 10:06
    • #12

    billbo: 100% Zustimmung - genau so ist es!
    @all: Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

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