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Problem mit lautstärkeempfindlichen Polizeibeamten

  • freeze
  • 27. März 2010 um 02:12
  • freeze
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    • 27. März 2010 um 02:12
    • #1

    Hallo Leute,

    ich habe heute Nacht einen Fall mitbekommen, den ich so auch noch nie erlebt habe.

    Folgendes Szenario: Eine Freundin von mir hat einen runden Geburtstag, feiert dementsprechend mit vielen Leuten in einem Vereinsheim eines Fußballplatzes, ca. 100 PAX. In dem Raum steht eine Musikanlage, die in die entgegengerichtete Richtung der ca. 50m von diesem Vereinsheim entfernt stehenden zwei Häusern schallt. Bei einer Pegelmessung innen (!) von 105 db(a) peak (!!) war außen, 8m vom Schallursprung entfernt auf der Geraden mit den beiden Häusern, ein Wert von 65 ab(a) peak (!!) zu messen. Dass in der Entfernung von 50m mit dem Messgerät kein wirklich sinnvoll zur Umgebungsgrundlautstärke (wie zum Beispiel der Straße die ja dazwischen lag) zu unterscheidener Pegel zu messen war ist nicht verwunderlich...

    Allerdings, trotzdem stand die Polizei vor der Tür.
    Diese sagte, es sei "zu laut" und ein Anwohner würde eine Anzeige wegen Ruhestörung in Betracht ziehen. Dabei wären die Anwohner als auch die Beamten Zeugen, dass eine Ruhestörung eingetreten sei, was meiner Ansicht nach auf nur subjektiver Basis geschah.

    Daher jetzt meine Frage: In wie fern wäre ein Bußgeldverfahren (unabhängig von der Summe) als Konsequenz aus der Anzeige überhaupt rechtens? Kann dies wirklich nur auf der rein subjektiven Wahrnehmung der Polizeibeamten als 'Zeugen' begründet sein?
    Welche Vorschriften gibt es für solche Fälle?
    (Ich nehme an, dass das Gebiet als Wohngebiet deklariert ist)

    Messgerät war ein 50€-Voltcraft SL-100.

    Vielen Dank!

  • marcoboy
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    • 27. März 2010 um 08:57
    • #2

    Wenn sich jemand gestört in seiner Ruhe fühlt hast du Pech. Dieser Lärm ist ja vermeidbar und die Ruhe der Anwohner überwiegt.

    Also musst du so leise machen das sich kein Anwohner in seiner Ruhe gestört fühlt. Deine Pegelmessung hat keine Bedeutung zum Sachverhalt.

    Wenn du weiter machst Zahlst du Bußgeld und die Feier wird beendet. Das dumme ist nur das die Ruhestörung nicht auf Zeit beschenkt ist. Machst du die Musik zu laut und den Nachbar fühlt sich am Tag gestört, ist das Ruhestörung. Leider gilt das in einigen Ländern auch für Kinderlärm.

  • Mechwerkandi
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    • 27. März 2010 um 11:21
    • #3

    Völlig korrekt.
    Aus meiner langjährigen Erfahrung mit innerstädtischen Lärmemissionen musikalischer Art lässt sich nur ein Schluss ziehen:
    Ist es einem zu laut, hast du schlechte Karten. Und wenn du da 10x irgendwas gemessen hast.

    Ausserdem ist der Pozileibeamte auch nicht lärmempfindlicher wie jemand anderes. Er muss der Anzeige nachgehen, dazu ist er verpflichtet.

  • Kracky
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    • 28. März 2010 um 15:54
    • #4

    TA Lärm? Wir hatten sowas auch schon und das Mitführen der TA Lärm in Zusammenhang mit einer Messung am Fensterbrett des Anzeigestellers hatte zu Folge das danach alle bereit waren das Thema zu vergessen. Wir hatten die 45db eingehalten und der eigentlich störende Lärm von kommenden und gehenden Gästen war keine Größe die abgestellt werden konnte.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
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    78598 Königsheim

  • timotimo
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    • 28. März 2010 um 18:36
    • #5
    Zitat von "Kracky"

    ... der eigentlich störende Lärm von kommenden und gehenden Gästen war keine Größe die abgestellt werden konnte.

    für die der Veranstalter aber auch der indirekte Verursacher ist und was deshalb zum Abbruch der Veranstaltung führen kann. Genauso wie der Bühnenabbau nachts nach einem Open Air.

  • TomyN
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    • 29. März 2010 um 07:53
    • #6

    War die 'Veranstaltung' denn angemeldet? Gab es eine Pegelvorgabe? Wurde diese eingehalten?

    Eine Ruhestörung ist immer erstmal subjektiv. Und du musst dann nachweisen, dass du die Grenzwerte eingehalten hast. Das geht mit Sicherheit nicht mit einem Voltcraft/Monacor/Radioshark/... Schätzeisen, dass man in der Hand hält.

    Tomy

    SIM II Operator und Dante Level I-II-III (Dante sogar dreimal :)
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  • tobias kammerer
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    • 30. April 2010 um 09:06
    • #7

    Hallo Leute,

    genau wie sich schon herauskristallisiert, ist das eine Frag der Belegbarkeit. In der Regel hat ein Bußgeldverfahren keine Chance, wenn nur wenig leute isch beschweren, da ja die Aussage "Es ist zu laut" erst einmal bewiesen werden muß. Polizisten wissen, daß die Beweislage in solchen Fällen dünn ist und versuchen deswegen erstmal durch dominantes Auftreten den betreiber einzuschüchtern (und da tun mir die Polizisten oft auch selber Leid, denn wie gesagt: Sie MÜSSEN dem nachgehen).
    Jetzt kann man verschiedene Wege gehen:
    1.: Wenn man sich sehr sicher ist, daß man keine Grenzwerte überschreitet, kann man sie zur Beweisaufnahme auffordern, sprich: Sie sollen nachmessen und dann wieder kommen. Du hast ja auch viele Zeugen, daß es nicht so laut ist (alle Deine Gäste). Da wird der ein oder andere auch mal Schroff aber vom Prinzip reicht das, um die Sache abzustellen. Wehe aber, wenn er dann mit einem schlechten Meßergebnis wieder vor der Tür steht!
    2.: Oft hilft zumindest gespielte Einsicht:
    Echt sind wir so laut? Wir wollten das gar nicht. Ist der Nachbar aber schon auch ein bißchen empfindlich, oder? Der beschwert sich leicht mal, habe ich das Gefühl. Am besten wir machen etwas leiser. Meinen Sie, so ist es OK (und da mal 10 dB abregeln wirkt Wunder)?
    Wenn der Polizist dann das Gefühl hat, hier wird eingelenkt, wird er acuh nicht wieder kommen, wenn 30 Minuten später wieder alles so laut wie vorher ist.

    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • ADMIN
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    • 30. April 2010 um 11:54
    • #8

    Die kurze Antwort: "Wennd er Nachbar rausbekommt, wo der Lärm herkommt, seit Ihr zu laut."

    Die lange Antwort: "Schaut in den Genehmigungsbescheid, welche Auflagen Ihr von der zuständigen Behörde bekommen habt, und vergleicht das mit dem, was der Messingenieur einer zugelassenen Messstelle als Beurteilungspegel (also LAeq plus Impulszuschlag, plus Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit, plus Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empflindlichkeit) ermittelt hat."

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • freeze
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    • 30. April 2010 um 15:00
    • #9

    Die letzten beiden Antworten entsprechen schon eher dem, was ich mir gedacht hatte (und meinem Rechtsbefinden nach auch gehofft hatte).

    Die Frage ist nur: Gibt es irgendwelche Paragraphen, die man in einem solchen Fall parat halten könnte?

    Ich weiß aus Erfahrung, dass solche Polizeibeamten nicht (oder eher in geringem Maße) mit sich verhandeln lassen. Und dass die Forderung nach einer zugelassenen Messung da weiterhilft, ohne eine entsprechende Untermauerung der Behauptung (für die Polizeibeamten, die weniger firm in der Materie sind) zu haben, mag ich auch bezweifeln...

    Das wäre jetzt basierend auf Tobias Kammerers Aussage, die Polizei solle doch Bestandsaufnahme betreiben (= eine zugelassene Messung, diese entspricht nicht einer subjektiven Einschätzung).
    Admins Beitrag lässt sich aber auch ein wenig anders auffassen, daher stellt sich die Frage:

    Wo ist die Beweispflicht?

    Muss ich beweisen, dass ich im Rahmen bin?
    Oder die Polizei, dass ich mich nicht mehr in diesem befinde?

    LG

  • daniel heide
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    281
    • 30. April 2010 um 15:40
    • #10
    Zitat von "freeze"


    Admins Beitrag lässt sich aber auch ein wenig anders auffassen, daher stellt sich die Frage:

    Wo ist die Beweispflicht?

    Muss ich beweisen, dass ich im Rahmen bin?
    Oder die Polizei, dass ich mich nicht mehr in diesem befinde?
    LG

    Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster hängen zu wollen, vermute ich die Beweislast bei dir, da ja jemand anderes sich gestört fühlt durch was das du (im Auftrag deines Kunden) da produzierst. Dann bist du daran nachzuweisen, dass du das aber darfst.
    Ich kann es mir eigentlich nur so herum vorstellen.

    Mir schwirren da einige mehr oder weniger abstruse Vergleichsbeispiele durch den Kopf.
    Kurz beschrieben:
    Jemand ruft bei der Polizei an und behauptet du machst etwas Verbotenes.
    Die Polizei kommt und sieht dass du genau das machst was der Anrufer behauptet (ob verboten oder nicht sei mal dahingestellt) und verlangt von dir einen Nachweis, das zu dürfen oder bittet dich andernfalls deine Tätigkeiten einzustellen. Ist jetzt etwas abstrakt aber so läufts doch ungefähr. Und da gäbe es auch Beispiele der "nichtlauten" Natur.
    Klingt recht simpel in meinen Augen. Ich hatte auch schon Probleme mit überempfindlichen Hallenanwohnern und kann die auch manchmal nicht verstehen, aber bei der Polizei gibt es auch nur Menschen, mit denen man in der Regel sogar reden kann (wenn der Lärmpegel es zulässt).
    Die haben eben das Problem, nur die situation vor Ort beurteilen zu können und daraus eine Entscheidung zu treffen ohne vorher stunden- oder tagelang Gesetzestexte zu wälzen und Beweise zu vergleichen. Wer also auf der sicheren Seite sein will, sollte den Nachweis haben, laut sein zu dürfen.


    Gruß Daniel
    Edit: korrigiert und ergänzt

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
    99755 Hohenstein

    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
    Bildung ist meistens kostenlos, manchmal auch umsonst!

  • deep-house
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    • 1. Mai 2010 um 19:13
    • #11

    und wie war das mit dem "in dubio pro reo"

    Sind denn hier keine anwaltsnahen Personen, die das mal moderieren könnten?

    Gruß UweS.

  • Mechwerkandi
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    • 2. Mai 2010 um 11:09
    • #12
    Zitat von "deep-house"


    und wie war das mit dem "in dubio pro reo"


    "Im Zweifel für den Angeklagten" ist eine eher floskelhafte Aussage, die allerdings auch voraussetzt, das es zu einer Verhandlung kommt.
    So weit kommt es in dem beschriebenen Umfeld aber nur selten, Gott sei dank. :D

    Der Ablauf ist eben so einfach wie von jedermann mit üblichem Rechtsempfinden nachvollziehbar:
    Jemand ruft bei der Pozilei an und erstattet Anzeige wg. ruhestörendem Lärms. Hier war vor ein paar Jahren gegenüber so eine Türken-Disse ansässig, da passierte das an einem normalen Samstag abend so 5-7x.
    Die Vertreter der Staatsgewalt sind von Rechts wegen verpflichtet, der Sache nachzugehen, und, wie das so schön heisst: "Gefahr für Leib und Leben abzuwenden".
    In diesem Kontext ist es völlig irrelevant, wer da was und wo gemessen hat, mit was, und wie er das interpretiert.
    Die Pozilei ermittelt lediglich die Zusammenhänge und stellt die Belästigung ab, wobei hier wiederum der Rechtsgrundsatz der "Verhältnissmässigkeit der Mittel" greift.
    Üblicherweise werden sie also nicht gleich auf den Dj schiessen.

    Obwohl... Manchmal...
    Da kriegt der Begriff vom "finalen Rettungsschuss" eine völlig neue Bedeutung. :D

    Alles weitere liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Üblicherweise wird bei solchen Bagatellen wie ruhestörender Lärm kein Verfahren eröffnet, der Aufwand wäre sicherlich nicht angemessen, kann aber durchaus bis hin zu einer Geldbusse führen.
    In dem oben beschriebenen Fall ging das soweit, das das Lokal wg. ständiger Wiederholungen der Beschwerden von "Amts wegen" geschlossen wurde.

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