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Laserabnahme

  • audionrg
  • 13. Dezember 2010 um 19:29
  • audionrg
    Beiträge
    1.648
    • 13. Dezember 2010 um 19:29
    • #1

    Hallo

    ich lese gerade etwas über Laservorschriften.
    Dabei stößt man immer wieder auf Wiedersprüche.
    Ab wann ist die TÜV Abnahme vorgeschrieben.
    Erst ab Klasse 4 oder auch schon bei 3b.
    Die Anwesenheit eines Laserschutzbeauftragten ist bei
    beiden Klassen vorgeschrieben, richtig?

    Ich habe nicht vor mir einen Laser zu kaufen.
    Ich will nur etwas über die Vorschriften bescheid wissen
    um das evtl. einem Kunden erklären zu können wie die hohen Kosten zustande kommen ;)

    Viele Grüße und Danke
    Thomas

  • andy006
    Verifiziert
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    1.264
    • 14. Dezember 2010 um 18:17
    • #2

    Hallo,

    also ich versuche mal von hier aus zu rekapitulieren ohne vorher zu kapitulieren, den Laserschein habe ich vor jahren gemacht - TÜV Abnahme hat imho neben der Leistungsklasse auch was mit der Laserrichtung und Blickrichtung des Publikums zu tun (Laser von vorn). Und natürlich abhängig von verwendeten Lasertyp etc.
    Wenn ich morgen in der Firma bin such ich es Dir raus.....
    TÜV ist nie verkehrt und kostet nicht die Welt (ca.500€) und wenn das nicht drin ist dann sind auch keine richtigen Laser am Start und es wird keine richtige Show und das Puplikum ist sauer weil Show Mist und Du bist der Dumme der aus Gefallen für wenig Geld ein SHOW angefasst hat obwohl Du wusstest das das nix werden kann.

    Grüße der Andy

    P.S. Anwesendheit eines Laserschutzbeauftragter ist immer Pflicht

    Wer Augen hat der höre ------- besser?

  • rayman
    Beiträge
    272
    • 18. Dezember 2010 um 14:36
    • #3

    Es gibt keine generelle Pflicht den Laser von einem Sachverständigen abnehmen zu lassen.

    Du bist verpflichtet einen Laser ab Klasse 3R - also schon ab 1mW (!!) - beim Ordnungsamt anzumelden.
    Nicht, wie vielfach angenommen erst ab 5mW !!!

    Zu der Anmeldung gehört ein schlüssiges Sicherheitskonzept, eine ordentliche Dokumentation und die Benennung eines Laserschutzbeauftragten.

    Das Amt kann dann die Veranstaltung ohne oder mit Auflagen genehmigen oder die Abnahme durch einen Sachverständigen verlangen.
    Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn Zweifel an der Sicherheit bestehen.
    Kosten können durchaus bis 1000,- betragen.

  • timotimo
    Profi
    Beiträge
    2.252
    • 18. Dezember 2010 um 17:49
    • #4
    Zitat


    Du bist verpflichtet einen Laser ab Klasse 3R - also schon ab 1mW (!!) - beim Ordnungsamt anzumelden.
    Nicht, wie vielfach angenommen erst ab 5mW !!!

    Wo steht das mit 1 mW? Nach BGI 5007 ist ein Laser mit 1 mW der Klasse 2 zugehörig. Und diese muss nicht angezeigt werden (z.B. Laserpointer, Laserwasserwaage).

    Eine Anzeige erfolgt ab Klasse 3B, was aber 3R mit einschliesst.

    In der BGV B2 steht:

    Zitat

    § 5 Anzeige
    (1) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten
    Inbetriebnahme anzuzeigen.

    Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde ist nicht das Ordnungsamt, sondern das Gewerbeaufsichtsamt oder das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, o.ä.

  • rayman
    Beiträge
    272
    • 19. Dezember 2010 um 00:53
    • #5
    Zitat von "timotimo"


    Wo steht das mit 1 mW? Nach BGI 5007 ist ein Laser mit 1 mW der Klasse 2 zugehörig.

    Gemäß EN 60825-1 ist Klasse 2 kleiner als 1mW. 1-5 mW ist Klasse 3R (früher 3a)

    Zitat von "timotimo"


    Eine Anzeige erfolgt ab Klasse 3B, was aber 3R mit einschliesst.

    Genau! Daher eben ab 1mW.

    Zitat von "timotimo"

    Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde ist nicht das Ordnungsamt, sondern das Gewerbeaufsichtsamt oder das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, o.ä.

    Auch das ist richtig. Die BGV B2 und auch die BGI 5007 (die sich speziell mit Showlasern befasst) sind ja Papiere der Berufsgenossenschaft und beziehen sich daher auf das Arbeitsumfeld bzw. eben den Arbeitsschutz. Zum Arbeitsumfeld gehören natürlich auch Diskotheken und Clubs.

    Bei öffentlichen Veranstaltungen ist aber trotzdem das Ordnungsamt die richtige Adresse. Die werden das dann intern weiterleiten.
    Ich bin kein Jurist, also frag mich bitte nicht wo das steht. Ist aber nun mal so.

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