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USt innerhalb Europa

  • skyworker
  • 7. Februar 2011 um 22:43
  • skyworker
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    • 7. Februar 2011 um 22:43
    • #1

    Herrrschaften - ich vermiete aus Deutschland Material an einen in Spanien ansässigen Dienstleister für eine Baustelle auf deutschem Boden. + 19% oder nicht?

    Danke für fundierte Info - SKY

    Kein Applaus für Scheiße!

  • david anhäuser
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    • 7. Februar 2011 um 22:52
    • #2

    Servus,

    wenn der Kunde denn Firmensitz in Spanien hat und dir eine Umsatz Identnummer zukommen lässt ( ES...) und du auch eine hast ( DE.....) dann kannst du die 19% fallen lassen. egal wo dein Material im Einsatz ist den es gilt der Firmensitz.
    Wichtig ist das auf der Rechnung beide Umsatz ID´s stehen müssen!

    Anders ist das mit Dienstleistungen wie es da genau aussieht weiß ich gerade nicht.

    Gruß

    David

  • mringhoff
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    • 7. Februar 2011 um 23:01
    • #3

    Früher galt das Leistungsortprinzip, aber beim Thema Ust. hab ich schon zu viele Ausnahmen, Änderungen und Ansichten gehört und ab 1.1.2010 ist sowieso wieder alles anders geworden. Nun ist es wohl nicht mehr das Leistungsortprinzip, sondern der Ort des Firmensitzes....
    Hier gibts z.B. auch diverse Ausnahmen zu diesem Thema:
    http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=26958
    Ich vermute mal, daß eine fundierte steuerliche Beratung ratsam wäre...

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  • djobi
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    • 7. Februar 2011 um 23:11
    • #4

    tja, David - kannst du das bitte auch belegen?
    Mir schwirrt da noch was von "Ort der Leistung" im Hinterkopf.

    Du hast ja keine "sog. innergemeinschaftliche Lieferung nach §6a UstG"

    Aber da würde ich mal den stb fragen! :)

    Für Dienstleistungen gibt es seit dem 01.01.2010 was neues - nicht aber für Dienstleistungen in der "Kultur" - sind wir das nicht alle? :)
    http://www.bwr-media.de/themen/steuern…em-1-1-2010.php
    http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/finanzen/283923/

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
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  • david anhäuser
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    • 7. Februar 2011 um 23:29
    • #5

    Ja das war komischer weise kein Problem letztes Jahr bei der Umsatzsteuer Sonderprüfung die ich hatte ( 08+09+ Q1-2/10). :D Wenn das falsch wäre, wäre das wohl das erste wo ich hätte zahlen müssen! Dem war aber nicht so, also alles gut.

    Der Ort der Leistung muss auf der Rechnung genannt sein das ist genau so ein Thema wie fortlaufende Nummer, RE-Datum Leistungsdatum etc. :wink:

  • tufkaklto
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    • 8. Februar 2011 um 07:47
    • #6

    Ich habe ganz konkret die Info meines Steuerberaters, das es für unsere Branche das Rechnungsempfänger Adress Abkommen gibt.

    Und ich arbeite auch manchmal für Deutsche Firmen in Österreich.
    Und ich hatte ebenfalls letztes Jahr eine Umsatzsteuersonderprüfung.

    Habe wohl alles richtig gemacht.

    Anders ist das bei Messebauern, dort gelten andere Regeln.

    Was aber wichtig ist:
    Seit Anfang 2010 sind Zusammenfassende Meldungen ( ZM ) Pflicht.
    Dort muß man am Monatsende melden, wenn man mit einem Ausländischen Unternehmen Umsätze gemacht hat.

    Amp und Boxen Brett _ Die Vuvuzela des Forums

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  • Online
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    • 8. Februar 2011 um 08:31
    • #7

    Wenn der Kd. eine UST_ID hat (in engl. wohl VAT ID = Value Ddded Tax) in der EU, kann man quasi netto anbieten zumind bei Verkäufen, wie es bei Dienstleistungen aussieht, weiß wohl Zoll oder FA.

    Willkommen im Club, :lol: nebst UST_Sonderprüfung hatte ich 2003 sogar die Steuerfahndung vor Ort incl. Durchsuchungsbeschluß eines Richters. Angeblich Verdacht d. UST Verkürzung. Das Verfahren wurde eingestellt wegen Nichtigkeit :roll: :wink:

    In der Branche scheint eine Betriebsprüfung wohl recht beliebt zu sein :twisted: O-Ton der Prüferin: Diese Musikanlage ist bestimmt Hifi-Schnick-Schnack für das Wohnzimmer & Sie haben sich die Vorsteuer gezogen.

    Klar bei 12 KW RMS :lol:

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

    Einmal editiert, zuletzt von slaytalix (8. Februar 2011 um 12:03)

  • mringhoff
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    • 8. Februar 2011 um 09:51
    • #8
    Zitat von "djobi"

    tja, David - kannst du das bitte auch belegen?
    Mir schwirrt da noch was von "Ort der Leistung" im Hinterkopf.

    Du hast ja keine "sog. innergemeinschaftliche Lieferung nach §6a UstG"


    Du hast es doch gerade selbst "belegt":

    Zitat von "djobi"

    http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/finanzen/283923/


    Zitat:
    Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).

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  • djobi
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    • 8. Februar 2011 um 11:22
    • #9

    Richtig Mathias, ich wehre mich nur dagegen im Steuer und weiteren Rechtsbereich einfach Behauptungen in den Raum zu werden.
    Bei der Elektrik wird ja auch nach der entsprechenden VDE-Norm gefragt, da kann es hier auch nicht schaden einen Paragraphen zu nennen oder einen Link beizufügen.

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  • stb
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    • 8. Februar 2011 um 14:48
    • #10

    Na dann will ich mal:

    Es handelt sich hier wohl um eine "sonstige Leistung". Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach §3a UStG.

    Da es um eine Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer geht, gilt §3a Abs.2 UStG -> Ort , wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also Spanien.

    Somit ist der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar (aber ggf. in Spanien, Stichwort Reversed charge - aber nicht unser Problem).

    Evtl. fällt allerdings die Leistung unter die Ausnahme des § 3a Abs.3 Nr. 3a UStG, das sind Kuturelle, künstlerische o.ä. Leistungen UND damit zusammenhängende Leistungen (z.B Ton- oder Lichttechnische Leistungen), dann wäre der Ort dort, wo die Leistung überwiegend ausgeführt wird, also Inland/ Deutschland.
    Die reine Materialvermietung dürfte aber nicht hierzu zählen.

    Fazit: Herr Anhäuser und Herr Ringhoff - richtig erkannt!


    Grüsse von z.Zt. sonnigen Niederrhein

  • mringhoff
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    • 8. Februar 2011 um 15:47
    • #11
    Zitat von "stb"


    Evtl. fällt allerdings die Leistung unter die Ausnahme des § 3a Abs.3 Nr. 3a UStG, das sind Kuturelle, künstlerische o.ä. Leistungen UND damit zusammenhängende Leistungen (z.B Ton- oder Lichttechnische Leistungen), dann wäre der Ort dort, wo die Leistung überwiegend ausgeführt wird, also Inland/ Deutschland.
    Die reine Materialvermietung dürfte aber nicht hierzu zählen.


    Besteht dann bei einer "gemischten" Leistung, also Materialvermietung plus Dienstleisung/Techniker dann auch die Verpflichtung, hier getrennt abzurechnen? Also Materialvermietung ohne USt. und Dienstleistung mit USt.?
    ...bleibt dann noch die Frage, wie es dann mit dem in Angebot enthaltenen Positionen wie Verkauf (z.B. Gaffa, Bühnenteppich, Molton) oder Fahrtkosten steht.

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  • Labian
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    • 24. Februar 2011 um 22:13
    • #12

    Aus eigener Erfahrung kann ich nur dazu Raten, dass den meistens sowieso vorhandenen Steuerberater im Einzelfall(!) klären zu lassen. Kostet zwar dann ein bisschen, aber die Rechtssicherheit (je nach Summe) ist das Wert... Zumal der Steuerberater ja auch für seine Aussagen erstmal gerade stehen muss... :)

  • tobias kammerer
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    • 25. März 2011 um 13:15
    • #13

    Hallo Leute,

    tatsächlich ist das rechtlich nicht eindeutig formuliert. Im Grunde läuft die steuerliche Argumentation auf folgendes hinaus und ich kenne keinen Fall, bei dem das vom Finanzamt aberkannt wurde. Wobei hier gleich gesagt sei, dass dies hier keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern ein Meinungsaustausch ist: Den Dienst leistest Du dem empfangenden Unternehmen, da dieses Unternehmen Deine Dienste für sein Unternehmen nutzt. Somit erfüllt sich die Dienstleistung dann im Fimrensitzland, da das Unternehmen von diesem Dienst profitiert.
    Das ist ähnlich einem Wareneinkauf, der zunächst an das Unternehmen geliefert wird. Nun im nächsten Schritt liefert das Unternehmen Deine Dienstleistung an den Empfänger aus und verkauft Deine Tätigkeit als seine eigene. Hier muss dann im Zielland versteuert werden, wenn es sich um Gewerbe handelt, oder wenn die Lieferschwellen (Jahresumsatzgrenzen in dieses Land) überschritten werden.
    Bei Waren sieht das einfach aus Nachweisgründen (Lieferscheine, Lieferland...) anders aus. Sobald aber das Empfängerunternehmen bestätig, dass die Ware für Ihren Unternehmenszweck ist und somit verbindlich in Ihrem Land steuerbar wird (Verbringungserklärung), kann man auch Warenlieferungen z.B. innerhalb Deutschland durchaus ohne MWSt ins EU Land berechnen. Was dann das Empfängerunternehmen damit macht, ist dann sein Bier. Sollte die Ware natürlich in Deutschland bleiben und es gibt aber dahingehend keine korrekt Abrechnung begeht natürlich das Empfängerunternehmen Steuerhinterziehung im Lieferland.
    Viele Grüße
    Tobias Kammerer

  • stb
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    • 25. März 2011 um 15:11
    • #14

    Der Fall einer "Lieferung" wurde hier aber nicht angefragt.
    Eine Lieferung im USt-lichen Sinne ist die sogn. "Verschaffung der Verfügungsmacht" , zivilrechtlich also eine Eigentumsübertragung. Ganz platt gesagt: Ich verkaufe einen Gegenstand an jemanden.

    Es wird aber unterschieden in "Lieferungen" und "sonstige Leistungen", wobei "sonstige Leistungen" alles Leistungen sind, die keine Lieferungen sind. Klingt komisch, ist aber so.

    Bei Lieferungen ist der Ort der Lieferung entscheidend (u.a.), also der Ort an dem sich der Gegenstand der Lieferung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. (Grds.). Für EG-Lieferungen gelten aber Sonderregelungen (hierbei u.a. maßgebend auch Liefer- und Erwerbsschwelle). Insofern sind die Ausführungen von Tobias schon mal nicht falsch.

    Da wir es aber mit einer "sonstigen Leistung" zu tun haben, gelten meine oben gemachten Ausführungen. Die diesbezüglichen Regelungen zum Ort der Sonstigen Leistung haben sich auch gerade erst in 2010 geändert. Deshalb Vorsicht beim Wissensstand von dem 01.07.2010, da war´s nämilch z.T. genau anders. Aber das führt jetzt hier zu weit.

    Der beste Rat kommt von Labian: Einen Steuerberater aufsuchen und konkret beraten lassen.

    Ach so, zur FRage von mringhoff: In der USt gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung d.h. wenn das Material von untergeordneter Bedeutung ist => sonstge Leistung (alles)

    Bsp.: das verbrauchte Gaffa (Material) ist eine Nebenleistung und braucht nicht extra abgerechnet zu werden.

    Materialvermietung und Technikerleistung sind beides "sonstige Leistungen", deshalb wäre eine getrennte abrechnung wenig hifreich (es sei denn aus kalkulatorischen/betriebswirtschaftlichen Gründen).
    Bei dem Materialverkauf ist zu trennen, da es ja , wie oben gezeigt, zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen kann (nicht muß).


    stb

    (b.t.w. : "Leistungen" kann man nicht "liefern".)

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