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Transport

  • Soundkreation
  • 25. Februar 2012 um 23:10
  • Soundkreation
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    9
    • 25. Februar 2012 um 23:10
    • #1

    Hallo.

    Wie schaut es im Transportrecht aus, wenn man für verschiedene Firmen arbeiten bzw fahren will (als Freelancer).
    Was eintragen in den Gewerbeschein?
    Von wem würde das Material versichert?

    Danke schon mal für die Hilfe.
    Gruß

  • skyworker
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    2
    • 25. Februar 2012 um 23:37
    • #2

    Falco fragen! Firmiert hier unter falcocgn

    Kein Applaus für Scheiße!

  • fabio hermann
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    • 26. Februar 2012 um 00:39
    • #3
    Zitat von "Soundkreation"

    wenn man für verschiedene Firmen [...] fahren will (als Freelancer).

    Ganz schwierig, Falco fragen.

    Vielleicht ist das was für dich http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=57&t=84844

    http://www.sound-light-bonn.net/

  • mringhoff
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    • 26. Februar 2012 um 11:45
    • #4
    Zitat von "skyworker"

    Falco fragen! Firmiert hier unter falcocgn


    Falco gibt diesbezüglich auch entsprechende Kurse (Thema Fahrerkarte / FahrPersV etc.), wer kanns ihm verdenken, daß er hier nicht sein Fachwissen gratis unter die Leute streut.
    Wenn es konkrete Fragen gibt, kenne ich ihn als kompetenten Ansprechpartner, aber eine komplette Einführung oder eine breite Themenerläuterung führt sicher zu weit.
    Solche Kurse sind auch gar nicht verkehrt: man spart sich stundenlange Recherchen, womöglich auch noch falsche oder veralterte Infos etc.

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  • daniel heide
    Verifiziert
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    • 27. Februar 2012 um 07:12
    • #5

    Hallöchen,

    hier: http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=81771 findest du vermutlich schon einige Fragen beantwortet.

    Kurz gefasst: Als Selbstständiger darfst du die Fahrzeuge (ab 2,8 to) deines Auftraggebers nicht fahren. Wenn du es trotzdem machst kann das mit Strafen geahndet werden, die mehr als empfindlich sind.

    Wenn du Firm im Thema werden willst, ab zu Falcos Seminar. Ist auf jeden Fall um ein vielfaches günstiger als ne Strafe.

    Gruß

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
    99755 Hohenstein

    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
    Bildung ist meistens kostenlos, manchmal auch umsonst!

  • mringhoff
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    5.262
    • 27. Februar 2012 um 08:38
    • #6
    Zitat von "daniel heide"


    Kurz gefasst: Als Selbstständiger darfst du die Fahrzeuge (ab 2,8 to) deines Auftraggebers nicht fahren.


    das ist aber schon sehr kurz gefasst. :) Man darf das schon, aber es gibt viel zu beachten. Stichwort Fahrerkarte/FahrPersV oder auch Scheinselbständigkeit etc.

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  • falcocgn
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    • 27. Februar 2012 um 20:27
    • #7

    N'abend zusammen und danke für die positive Erwähnung...

    Das Thema kann schon recht knapp behandelt werden. Im Werkverkehr, den wir betreiben (ab 3,5t zGM), dürfen nur Angestellte der Firma oder von der Firma entliehenes Zeitarbeitspersonal fahren. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8t und 3,5t zGM haben wir das Problem der Scheinselbständigkeit. Bei der Tätigkeit "Fahren" kann so, wie wir das betreiben (Tagessatz, Stundensatz) und in allen Klassen immer von Scheinselbständigkeit ausgegangen werden. Dazu gibt es ein Urteil aus 2008 vom Landessozialgericht BW.

    Zusätzlich haben wir die Frage, wer die UN-karte stecken muss. Die Behörden gehen davon aus, dass ein UN, der einen LKW fährt, auch seine UN-Karte stecken muss und verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften ist. Aber er ist ja "nur" der Freelancer (Sch..wort, besser "Selbständiger Einzelunternehmer) der anderer Leut LKW fahren soll. Und schon betreibt er gewerblichen Güterkraftverkehr, der Anmelde- und Erlaubnispflichtig ist. Strafe bis zu 25.000€.

    So einfach ist das.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • yamaha4711
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    • 28. Februar 2012 um 01:24
    • #8

    Tacho!

    Aus den vorhergehenden Ausführungen erschliessen sich mir doch nun ein paar Fragen...

    Warum handelt es sich um Scheinselbstständigkeit, wenn ich als selbstständig arbeitende Person, die ja auch brav Steuern abführt, ab und an einen solchen Job annehme und eben nicht mein eigenes Material durch die Gegend kutschiere sondern Material von einem Kollegen? Und vor allem warum gilt das im Bereich 2,8 - 3,5t - also Sprinterklasse. Viele der Brot und Butter Jobs liegen in diesem Transportvolumenbereich. Damit wird aus meiner Sicht ja jeder selbstständige Unternehmer als Scheinselbstständiger abgestempelt. Doch gerade diese Klientel bringt dem Staat ja etliches an Steuerneinnahmen. Ist das nicht sozial ungerechet, alle über einen Kamm zu scheren oder wo liegen die Unterschiede?
    Vor allem: was ist denn bitte mit den ganzen Kurierfahrern? DHL, Hermes, DPD und andere Kurierdienste haben mehr "selbstständige" Fahrer als fest angestellte.

    Falls der Job größer und mehr Transportvolumen anfällt, muss es ein 7,5t sein... und den darf ich dann ja auch nicht fahren, ausser der Kollege stellt mich für 2-3 Tage als Zeitarbeiter ein. Sehe ich das richtig?
    Was ist denn wenn der Kollege mir den Job "abtritt" und ich sozusagen als Kunde das Material zuleihe und den Job erledige. Ich stelle dem Endkunden eine Rechnung und der Kollege stellt mir eine Rechnung. Wie verhält es sich denn in dieser Konstellation?

    Das ganze ist so was von undurchsichtig und letztendlich contra für mich als Einzelunternehmer, der versucht sein Material zu vermieten und eine Dienstleistung zu erfüllen. Wie ist es denn bei den Handwerkern? Ich denke die sind von diesm Unsinn doch irgendwie befreit, oder? Ansonsten muss ja jeder, der einen 7.5t im Fuhrpark hat oder diesen bei Bedarf anmietet, diesen auch anmelden und eine solche Erlaubnis haben. Ist dem denn so?
    Ich frage mich was die zuständige Behörde mir erzählt, wenn ich als selbstständiger Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 20k€ ankomme und denen erkläre, dass ich bitte eine Anmeldung zum gewerblichen Güterkraftverkehr benötige, da ich 4-5 mal im Jahr mir einen 7.5t miete, um mein Material zum Kunden zu transportieren.

    Sagt jetzt bitte nicht: dann musst du dir einen Fahrer anmieten. Wäre das für diesen dann nicht auch eine Scheinselbstständigkeit?

    Grüßle,
    michael

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • daniel heide
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    • 28. Februar 2012 um 07:26
    • #9

    Hallo Michael,

    ich kann gerne versuchen dir deine (oder einige) Fragen zu beantworten.

    Warum es sich beim Fahren auf Stundensatz oder Tagessatz-Basis automatisch um Scheinselbstständigkeit handelt kann ich dir nicht beantworten, aber azu scheint es ja rechtskräftige Urteile zu geben. Wie unsinnig das auch erscheinen mag. Wis sollten aber auch immer im Hinterkopf behalten, dass vermutlich über 99% des Güter und Werkverkehrs einfach mal nichts mit unserer Branche und deren Gepflogenheiten zu tun hat, weswegen wir nicht gesondert betrachtet werden.
    Ob das nun sozial gerecht ist, ergäbe vermutlich eine lange Diskussion ohne einvernehmliches Ergebnis. :)
    Zur Innung der Kurierfahrer kann ich dir keine Auskünfte geben.

    Zitat von "yamaha4711"

    Falls der Job größer und mehr Transportvolumen anfällt, muss es ein 7,5t sein... und den darf ich dann ja auch nicht fahren, ausser der Kollege stellt mich für 2-3 Tage als Zeitarbeiter ein. Sehe ich das richtig?


    Ja, das siehst du richtig. Dein Kollege/Kunde könnte dich befristet einstellen. Wichtig ist halt du musst entweder angestellt sein oder "echter" Zeitarbeiter, denn nur solches Personal darf im Werkverkehr eingesetzt werden.

    Zitat von "yamaha4711"

    Was ist denn wenn der Kollege mir den Job "abtritt" und ich sozusagen als Kunde das Material zuleihe und den Job erledige. Ich stelle dem Endkunden eine Rechnung und der Kollege stellt mir eine Rechnung. Wie verhält es sich denn in dieser Konstellation?


    Bei dieser Konstellation sind alle Probleme erledigt. Du bist der Unternehmer und betreibst für deinen eigenen Auftrag mit deinem Fahrzeug (gilt auch für Mietfahrzeuge) und deinem Material (auch zugemietetes) Werkverkehr. Jetzt musssst du nur noch alle Vorgaben dafür einhalten. (Fahrer und UN-Karte; einhalten, Speichern und auswerten der Zeiten etc.)

    Ich splitte das mal in 2 Antworten, weil ich hier im Text irgendwie nicht mehr sauber scrollen kann.

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
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  • daniel heide
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    • 28. Februar 2012 um 07:53
    • #10
    Zitat von "yamaha4711"


    Das ganze ist so was von undurchsichtig und letztendlich contra für mich als Einzelunternehmer, der versucht sein Material zu vermieten und eine Dienstleistung zu erfüllen. Wie ist es denn bei den Handwerkern? Ich denke die sind von diesm Unsinn doch irgendwie befreit, oder? Ansonsten muss ja jeder, der einen 7.5t im Fuhrpark hat oder diesen bei Bedarf anmietet, diesen auch anmelden und eine solche Erlaubnis haben. Ist dem denn so?
    Ich frage mich was die zuständige Behörde mir erzählt, wenn ich als selbstständiger Unternehmer mit einem Jahresumsatz von 20k€ ankomme und denen erkläre, dass ich bitte eine Anmeldung zum gewerblichen Güterkraftverkehr benötige, da ich 4-5 mal im Jahr mir einen 7.5t miete, um mein Material zum Kunden zu transportieren.

    So undurchsichtig ist es eigentlich garnicht. Das kann man sich alles in ein paar Stunden aneignen. Man muss nur gewillt sein sich da ein bischen mit zu beschäftigen oder es sich von einem Fachmann erklären lassen. (Bildung ist halt nur meistens kostenlos, in diesem Fall aber vermutlich nicht umsonst. s. Signatur; Wie oben schon beschrieben können die möglichen Strafen um ein vielfaches höher sein als die Kosten für ein entsprechendes Seminar.)

    Handwerker fallen in dieses Raster meistens ganicht rein, da sie mit Fahrzeugen unter 3,5to unterwegs sind und damit mit dem Werkverkehr nichts am Hut haben, der erst ab 3,5 to beginnt. Ansonsten gibt es bis 7,5 to noch eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht in einem Umkreis von 50km um den Firmenstandort. (So wurde es mir bei Amt für Arbeitss chutz erklärt, übernehme dafür keine Gewähr.)

    Ob es möglich ist als Einzelunternehmer ohne eigenen Fuhrpark eine Erlaubnis für den Güterverkehr zu bekommen und wie groß der Aufwand dafür ist kann ich dir nicht beantworten. Du brauchst es aber nicht um wie du schreibst: "Dein Material mit deinem (oder gemieteten) LKW zum Kunden zu bekommen.

    Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins dunkel bringen. Viele Fragen werden auch in den 2-3 anderen Threads behandelt in denen es schon um dieses Thema ging. einen davon habe ich oben auch schon verlinkt.

    Gruß

    Daniel Heide
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    Lass dir von Keinem imponieren der sagt: "Das mache ich schon seit 20 Jahren so!" Man kann etwas auch 20 Jahre lang falsch machen.
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  • david kammerer
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    • 28. Februar 2012 um 16:52
    • #11

    Hallo,
    da hätte ich nocheinmal zwei Fragen zum besseren Verständnis:

      1. fremdes, von einer Zeitarbeitsfirma entliehenes Pesronal darf meinen LKW fahren. Wenn nun der "Freelancer" sein Personal, also sich an mich weitergibt, das geht nicht? Ist diese Regelung nicht auf freie Mitarbeiter umsetzbar?
      2. Folgendes kommt doch häufig vor: Dienstleister mit relativ wenig eigenem Material (und da gibts durchaus Firmen, die trotzdem richtig große Sachen machen) holt sich einen LKW, fährt zum nächsten Dry Hire Anbieter und macht sich mal den Laster voll. Dann fährt er zu seinem Kunden, um seinen Job zu machen. Darf er das nun auch nicht mehr? Er ist ja nicht mit seinem Fahrzeug und nicht mit seinem Material unterwegs. Wenn das so ist, dann kann ein großer Teil Unternehmen ihr Pforten schließen :(

    Danke schon mal für eure Antworten.

    Grüße

    David Kammerer

  • daniel heide
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    • 28. Februar 2012 um 17:30
    • #12

    Hallo David,

    zu 1. Du darfst nur Zeitarbeiter fahren lassen die dir nach AÜG (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung) entliehen sind. Also "echte" Zeitarbeiter. Da diese ja entsprechend sozialversichert sind, kommt man um die Problematik Scheinselbstständigkeit herum.
    zu 2. Da hast du kein Problem, da (in den Augen des BAG, die das kontrollieren) gemietete Fahrzeuge/gemietetes Material grundsätzlich wie Firmeneigentum gehandhabt werden. Im Zweifelsfall muss das nur durch Mietvertrag/Lieferschein/Rechnung nachweisbar sein.

    Dazu habe ich in http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=81771 diesem Fred mal zwei Dateien verlinkt die aber mittlerweile leider offline sind. Da hat ein VTler ans BAG gestellt in denen er genau diese Frage (2.) gestellt hat. Und hat eben o.g. Antwort erhalten.

    Wie immer, das hier ist keine Rechtsberatung sondern nur mein Wissenstand, der aber glaube ich aktuell ist.

    Übrigens gibt es mittlerweile Handagenturen die dieser Problematik geschuldet Ihr Personal nach AÜG "vermieten". Ich glaube da könnte man Kontakte über Falco bekommen. das hatter er mal in einem anderen Thread erwähnt wenn ich mich nicht irre.

    Gruß

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
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  • david kammerer
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    • 28. Februar 2012 um 17:40
    • #13

    Hallo Daniel,

    danke für die geduldige Erklärung :wink:

    Grüße

    David

  • daniel heide
    Verifiziert
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    • 28. Februar 2012 um 19:04
    • #14

    Gerne, gerne. :D

    Daniel Heide
    Lange Reihe 4
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