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Kettenzüge als Aufbauhilfe

  • djobi
  • 17. November 2014 um 21:47
  • djobi
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    • 17. November 2014 um 21:47
    • #1

    Hallo,

    frei nach dem Motto, frag 2 Meister und du kriegst 3 Antworten:

    spricht etwas dagegen, handelsübliche Stirnradkettenzüge zu benutzen, um eine Traverse aufzubauen? (die Truss wird mit Stahlseilen etc. von einem Pre-Rigg abgehängt)
    Müssen diese Kettenzüge bestimmte Anforderungen erfüllen, wenn Sie nach dem Aufbau wieder entfernt werden?
    Spricht etwas dagegen beidseits einen Halfcoupler mit Öse (Augenschraube) als Anschlagpunkt für den Kettenzug zu verwenden?

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
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  • spotlight-vt.de
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    • 18. November 2014 um 18:07
    • #2

    Hallo djobi,

    ich sehe das so. Solange sich niemand (kein Personal, kein Gast) unter den Lasten befindet, haftet der Hersteller der Kettenzüge für eventuelle Schäden, sollte sein Produkt den dafür ausgelegten Lasten nicht standhalten.
    Erst wenn die Kettenzüge nicht ausgebaut werden sollen, sondern in Verbindung mit einer Sekundärsicherung montiert bleiben, ist die BGI 810-3 Stand der Technik und die Tragmittel danach auszulegen.

    Der Halfcoupler muss auf jeden Fall in die Richtlinien der BGI 810-3 passen.

    Alex

    SpotLight Veranstaltungstechnik
    85609 Aschheim - 10 Minuten zur Messe München Riem
    http://www.spotlight-vt.de

  • falcocgn
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    • 18. November 2014 um 21:22
    • #3

    Hallo Alex. Das ist allerdings eine sehr mutige Einstellung, die Du da verkündest und von keiner mir bekannten Rechtsquelle gedeckt. Solltest Du andere Erkenntnisse haben, bin ich gespannt...

    Es haftet immer derjenige, der eine Gefahr schafft. In diesem Fall also der HKZ-Verwender. Ein HKZ ist ein Hebezeug nach BGV D8 und als solches zu behandeln. Also spricht nichts gegen die angedachte Verwendugn als, ...genau: Hebezeug! Somit hat djobi schon den richtigen Ansatz. Natürlich müssen die HKZ die Lasten sicher heben können und die Halfcoupler die gesamte Last sicher halten können, bis die HKZ ausgebaut sind.

    Zu beachten sind hier die BGV D8, die BGI 810-3 und die igvw SQ P1 und igvw SQ Q2.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • skyper
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    • 18. November 2014 um 23:12
    • #4

    Stirnradzüge sind wie von Falco schon genannt nach der D8 ganz normale Hebezeuge,
    kannst Du also getrost als Auf- und Abbauhilfe verwenden, jedoch nicht unter Last hängenlassen.
    Sind dann aber nur mit dem Sicherheitsbeiwert für Industrie gerechnet, nicht mit Faktor
    siebenunddrölfzig für Veranstaltungstechnik.

    Viel wichtiger als den ganzen genannten Papierkrieg würde ich die Belastbarkeit
    der verwendeten Ringschrauben betrachten!
    Die sind nämlich in den einfachen Ausführungen oft wesentlich geringer belastbar,
    als man zunächst annehmen möchte.
    insbesondere außerhalb der senkrechten Belastungsrichtung
    sinkt die zulässige Belastbarkeit rapide bis gänzlich!

    Dafür gibt es aber passendes hochfestes Zeug, z.B. RUD Starpoint,
    da kann man in alle Richtungen ganz ordentlich dran zerren.

    Wenn man den gesunden Menschenverstand diesbezüglich ausreichend konsultiert hat
    ist es aber sicherlich kein Fehler, auch die Normen zu kennen.

    Da hätte man an dieser Stelle wiederum direkt sagen müssen:
    Die BGI810-3 gilbt es nichtmehr, sondern das wird inzwischen als komplettes Wischiwaschi ohne Nummer geführt.
    Heißt zukünftig dann DGUV-Trallala-irgendwas, welche es noch nichtmal gibt.

    Ich zitiere da mal dieses Dokument:
    http://www.vbg.de/SharedDocs/Med…publicationFile

    "Diese Schrift der VBG (ehemals BGI 810) wird ab dieser Ausgabe ohne BGI-Nummer veröffentlicht, da das
    Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) derzeit geändert wird."

    Kann man sich aktuell also getrost den Hintern mit seiner Zettelwirtschaft abwischen.
    Oder Papierflieger für die Kinder basteln, dann hat wenigstens noch irgendwer Spaß an der Sache.

    Trust it - tilt it! Der universlle Neigeadapter für AV-Geräte auf Traverse: http://www.trusstilt.de
    Analog über Cat Lösungen und Anschlussfelder für Ampracks: http://www.cat-core.deNächster Messeauftritt: 6.-8.10.26 in Hamburg: https://leatcon
    PA-Forums-Treffen: täglich 13:00 bei mir am Stand A2/F06

  • julian-k
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    • 19. November 2014 um 00:10
    • #5

    Ausbauen muss man da überhaupt nichts, safen reicht.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • Uwe R.
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    • 19. November 2014 um 11:06
    • #6

    In der igvw SQ P2-Schrift finden sich gute Bilder und Tabellen, was mit welchem Hebenzeug in welcher Konstellation zulässig ist und was nicht.

    Ein Ausbauen der HKZ (D8) ist mit Sekundärsicherung tatsächlich nicht notwendig: Ich persönlich bevorzuge es trotzdem die Dinger aus der Last zu fahren und das Rigg totzuhängen.

    Dipl.-Ing. Uwe Runtemund | Statiker in der Veranstaltungstechnik

    Mein Büro: runtemund.de

    Must have: StageDocs® für iOS | Android

  • tufkamar
    Gast
    • 19. November 2014 um 11:22
    • #7
    Zitat von "djobi"

    Spricht etwas dagegen beidseits einen Halfcoupler mit Öse (Augenschraube) als Anschlagpunkt für den Kettenzug zu verwenden?


    wäre eine "stinknormale" Schlaufe / Rundschlinge mit Schäkel nicht besser geeignet? Wesentlich einfacher und schneller "montiert" und von der Belastung her (Scherkräfte und mögliche Last) doch eigentlich auch besser aufgestellt.

  • djobi
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    • 19. November 2014 um 11:28
    • #8

    ja, marce, grundsätzlich ist das wohl richtig. Besagte Halfcoupler sind aber vor Ort im Rudel vorhanden, Rundschlingen gerade nicht.

    Nachtrag: wenn ich mir die BGV D8 ansehen, habe ich dort eine interessante Stellen gefunden:

    Code
    Kennzeichnung § 3
    (1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
    1. Hersteller oder Lieferer,
    2. Baujahr,
    3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
    4. Fabriknummer oder Seriennummer,
    5. zulässige Belastung.
    ..
    (7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.
    (8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.
    
    
    
    
    Handbetriebene Geräte
    § 6
    Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, dass 1. Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung),
    
    
    
    
    Rücklaufsicherung
    § 12
    (1) Geräte, die [..] zum Heben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird (Rücklaufsicherung). Durchführungsanweisung: 
    Die Forderung wird erfüllt durch
    1. selbsthemmende Antriebe,
    2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad [..]
    4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre [..]
    Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes Zurücklaufen.
    (2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegt sein, dass die auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.
    
    
    
    
    Seil- und Kettentriebe
    § 18
    (1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, dass sie den vom Hersteller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen standhalten.
    Durchführungsanweisung:
    Die Forderung ist erfüllt, wenn
    1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1,
    2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten
    – für Ketten in Normalgüte DIN 766,
    – für hochfeste Ketten DIN 5684,
    § 22
    (1) Die Rückschlagsicherung nach § 6, die Rücklaufsicherung nach § 12, die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastung nach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.
    
    
    
    
    III. Prüfung
    Prüfungen
    § 23
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.
    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
    
    
    
    
    (4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Abs. 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen.
    
    
    
    
    Prüfnachweis
    § 23a
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten nach § 23 ein Nachweis geführt wird. 
    Durchführungsanweisung:
    Der Nachweis der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 und 2 kann z. B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei oder durch Anbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle hervorgeht, erbracht werden. Das Anbringen einer Prüfplakette setzt voraus, dass sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.
    Siehe auch „Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte“ (ZH 1/25) bzw. „Prüfbuch für den Kran“ (BGG 943 bisher ZH 1/29).
    (2) Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
    
    
    
    
    Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen
    Alles anzeigen

    Heist für mich, wenn ich Kettenzüge kaufe, egal ob Fachhändler oder Baumarkt, achte ich auf die vollständige Beschriftung, auf Rückschlag und Rücklaufsicherung, muss diese Kettenzüge dann erstmalig prüfen lassen und auch jährlich prüfen lassen. Ich führe ein Prüfbuch und es muss eine Prüfplakette auf dem Kettenzug angebracht werden. Spätestens nach 10 Jahren ist eine Generalüberholung fällig.

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  • dermüdemike
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    • 19. November 2014 um 13:14
    • #9
    Zitat von "djobi"

    Heist für mich, wenn ich Kettenzüge kaufe, egal ob Fachhändler oder Baumarkt, achte ich auf die vollständige Beschriftung, auf Rückschlag und Rücklaufsicherung, muss diese Kettenzüge dann erstmalig prüfen lassen und auch jährlich prüfen lassen. Ich führe ein Prüfbuch und es muss eine Prüfplakette auf dem Kettenzug angebracht werden. Spätestens nach 10 Jahren ist eine Generalüberholung fällig.


    Grundsätzlich ja: Aber wenn was passiert, bist du noch lange nicht raus. Arbeitsrechtlich gesehen musst du für alle deine Betriebsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, und wie die bei so billigen Baumarktdingern ausfallen kann, ist dann die andere Seite.
    Regelmäßige Prüfungen sind gut und wichtig, die tägliche Einschätzung zur Gefahrenabwendung unerlässlich. Da nutzen dann auch die ganzen draufgedruckten Daten nichts, du als Unternehmer musst das zus. zu den Daten einschätzen.

    Mein Rat: So´n HKZ ist auch in besserer Qualität oder von nem Markenhersteller nicht sooo viel teurer, kauf lieber so einen.

  • uifei
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    • 22. November 2014 um 11:02
    • #10

    Der Einsatz ist hier der Aufbau eines technischen Gewerkes => Baustelle
    Vorschriften diesbzgl. finden Ihre Anwendung.

    Kurze Info: Halfcoupler mit Ringöse / Mutter als Anschlagpunkt:

    Halfcoupler mit Ringöse? => NEIN!!!! =>
    Die Traglast bei einer durchschnittlichen Ringmutter M12 max. 0,34to :roll:
    Güteklasse 10 ist auch nicht besser 0,4 to

    Wenn es gar nicht anders geht, dann wenigstens:

    => Eine kleine Auswahl:

    doughty T57203 0,75to ( auch bei nur M12 Größe ) => EN 1677-1
    rud STARPOINT VRS-F-M12

    Fazit: Ein lila/grüner Schlupf ( 1to/2to ) ist wahrlich die bessere Wahl.

    __________________________________________________________________

    D-Typ BoXo , PowerCon , Powercon True1 und Zubehör

    http://www.uifei.de

    BoXo Gehäuse

    Bezugsmöglichkeit des BoXo siehe: http://www.happareute.de

  • chris216
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    • 22. November 2014 um 20:05
    • #11

    So lange die Ringöse nur beim Aufbau am Handkettenzug genutzt wird, hätte ich da nur begrenzt Angst. Die dynamischen Lasten dürften sich in Grenzen halten, ruckartiges Anfahren gibts hier eher nicht. Und bei deutlich größeren Lasten dürften wohl kaum HKZ zum Einsatz kommen...

    Im Hinterkopf behalten sollte man das aber schon, und das später tragende Stahlseil in Schlupf/Schäkel hängen. Sollte sich in der Aufbauplanung deutlich mehr Gewicht an der Traverse ergeben, geht man gleich auf die Lastschlaufen.

    Gruß,
    Christoph Holdinghausen

  • djobi
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    • 22. November 2014 um 21:35
    • #12

    Der Hinweis mit der Belastbarkeit ist natürlich richtig. Konkret ging es um 100kg an 2 Punkten - die Ösen-coupler haben lt. TÜV Aufkleber 200kg oder 500kg, weiß ich gerade nicht.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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