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Ruhestörung durch zu laute Musik in Mietwohnung

  • ralle14
  • 21. September 2015 um 09:47
  • ralle14
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    • 21. September 2015 um 09:47
    • #1

    Moin Jungs,

    folgendes Szenario hat sich am Wochenende abgespielt:

    Cocktailabend mit mehreren Personen in einer Mietwohnung eines Freundes.

    Nebenher läuft Musik mit erhöhtem Pegel, aber so, dass man sich noch gut unterhalten konnte.
    Gegen 0 Uhr klingelt unverhofft das Ordnungsamt an der Tür und bemängelt die laute Musik und einen überzogenen Basspegel der Anlage.

    Auf Nachfrage, wer sich denn beschwert hätte bzw. wer das Ordnungsamt gerufen hat, wird keine Auskunft aufgrund von Datenschutz erteilt. Ebenso gibt es keinen (objektiv verwertbaren) Nachweis, dass zulässige Pegelgrenzen überschritten wurden. Es gab lediglich die in meinen Augen sehr subjektive Aussage, dass die Musik durch das offene Fenster auf der Straße zu hören war und deshalb zu laut gewesen sein müsse.

    Es wurde daraufhin eine Quittung ausgehängt, nach der 35€ Verwarngeld sofort fällig werden. Nähere Angaben zum Tatbestand sind darauf nicht verzeichnet. Der Freund, dem die Wohnung gehört, hat diese Summe direkt bezahlt.

    Ich habe die ganze Sache hauptsächlich vom Nebenraum aus mitbekommen und mich aufgrund des fortgeschrittenen Alkoholkonsums nicht direkt eingemischt. :)

    Wie wäre die Vorgehensweise in diesem Fall?

    Es geht mir nicht darum, die Ruhestörung abzuweisen, sondern darum, die Rechtmäßigkeit des Verwarngeldes nachzuvollziehen.

    Theoretisch sollte sich ja ein Protokoll des Vorfalls beim Ordnungsamt anfordern lassen, in dem eindeutig bewiesen ist, dass eine Ruhestörung vorlag. Grundlage TA-Lärm?

    Danke und beste Grüße,
    Ralf

  • yamaha4711
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    • 21. September 2015 um 10:06
    • #2

    Tacho!

    Solange sich einer der Nachbarn gestört fühlt und dieser das Ordnungsamt/Polizei auf den Plan ruft, müssen die kommen und nachsehen. In der Regel wird dabei erst einmal verwarnt und dem Störenfried auferlegt die Störquelle zu minimieren bzw. abzustellen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach (erneuter Anruf des gestörten bzw. nachprüfen nach einiger Zeit) kommt es in jedem Fall zu Konsequenzen.

    Da sich so eine Störung im Bereich einer Ordnungswidrigkeit befindet und durch ein Verwarngeld bewehrt ist, kann das Ordnungsamt/Polizei (die eher weniger) sofort ein solches Verwarngeld anbieten.

    Es kommt dabei nicht auf TA-Lärm an, sondern es reicht, dass sich jemand gestört fühlt und sich beschwert. Sofern dies für die dort eintreffenden Ordnungshüter nachvollziehbar ist (ja, man kann die Musik hören), wird entsprechend sanktioniert, damit der Frieden wieder hergestellt ist.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • djobi
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    • 21. September 2015 um 10:29
    • #3

    Zum weiteren gibt es auch noch die Nachtruhe ab 22.00h (Landesimmissionsschutzgesetz)
    Daneben gilt natürlich auch die Hausordnung des Miethauses (Mietrecht). Stichwort Zimmerlautstärke.

    Ordnungsamt überrascht mich allerdings - welches Bundesland? In NRW kommt eigentlich die Polizei wegen sowas?

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • ralle14
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    • 21. September 2015 um 10:37
    • #4
    Zitat von "djobi"

    Zum weiteren gibt es auch noch die Nachtruhe ab 22.00h.
    Daneben gilt natürlich auch die Hausordnung des Miethauses.

    Ordnungsamt überrascht mich allerdings - welches Bundesland?

    NRW - Düsseldorf

    Mich hat es auch überrascht, zumal direkt beim ersten Mal so durchgegriffen wurde.

    Früher (zumindest in Mecklenburg-Vorpommern) haben wir viele Hauspartys mit richtiger PA 2x18" Bass + Top geschmissen. Da kam höchstens die Polizei vorbei und hat DuDuDu gemacht und dann war gut. Und das war deutlichst lauter, aber in einem Einfamilienhaus.

  • Dosenfutter
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    • 21. September 2015 um 10:58
    • #5

    Ein Verwarngeld wird meist erst ausgesprochen, wenn sich der betreffende uneinsichtig zeigt. Daß das Ordnungsgeld sofort bezahlt werden muß, ist allerdings nicht richtig, das kann man auch überweisen oder zu einem späteren Zeitpunkt einzahlen. Viel interessanter wäre, ob die Leute wirklich vom Ordnungsamt kamen - es gab schon einen Fall, in dem ein paar Spaßvögel am Wochenende abends durch Wohnviertel zogen und nach Parties ausschau hielten, bei denen sie abkassieren konnten. :lol:

    You probably have the right hammer, you've just got to stop hitting your thumb.

  • ralle14
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    • 21. September 2015 um 11:11
    • #6

    Von uneinsichtig kann hier nicht die Rede sein, der Pegel wurde entsprechend auf Zimmerlautstärke reduziert und blieb dann den Rest des Abends auch so.

    Wahrscheinlich hatten die ziemlich schlechte Laune...

  • schallereignissortierer
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    • 21. September 2015 um 11:35
    • #7
    Zitat

    Ebenso gibt es keinen (objektiv verwertbaren) Nachweis, dass zulässige Pegelgrenzen überschritten wurden. Es gab lediglich die in meinen Augen sehr subjektive Aussage, dass die Musik durch das offene Fenster auf der Straße zu hören war und deshalb zu laut gewesen sein müsse.

    Ich möchte bezweifeln, dass das Ordnungsamt eingeschritten wäre, wenn KEINE Musik zu hören gewesen wäre. ;)

    Die können ja schlecht einen kostenpflichtigen Verwaltungsakt einleiten, wenn eben dieser nicht besteht, nur auf "die waren aber vorher laut" können die wohl kaum einschreiten.

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • tufkamar
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    • 21. September 2015 um 12:38
    • #8
    Zitat von "ralle14"

    Es geht mir nicht darum, die Ruhestörung abzuweisen, sondern darum, die Rechtmäßigkeit des Verwarngeldes nachzuvollziehen.


    http://www.bussgeldkatalog.net/umweltschutzor…rhein-westfalen

    Code
    - Ausübung von Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören	50 - 5.000


    Wenn die Liste so stimmt seid ihr 35€ noch günstig davongekommen.

  • ADMIN
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    • 21. September 2015 um 22:15
    • #9
    Zitat von "ralle14"

    Grundlage TA-Lärm?

    Eher nicht, ist ja kein gewerblicher Lärm.

    Zitat von "LImSchG NRW § 11"

    (1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • derautor
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    • 21. September 2015 um 22:45
    • #10

    Und Du bist sicher, dass die echt waren und Euch keiner abgezockt hat? Seeeehr merkwürdig, sowas....

    Immer schön vorm Soundcheck herverkabeln.....

  • PMZWO
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    • 22. September 2015 um 08:15
    • #11

    Hier mal ein Auszug aus der Polizeiverordnung meiner Heimatstadt. Hat nix mit TA Lärm zu tun...

    Abschnitt 4 - Schutz vor Lärmbelästigungen
    §8
    Schutz der Nachtruhe
    (1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
    (2) Die Stadt Chemnitz kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Handlungen während der Nacht erfordern. Soweit für die Handlungen nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
    (3) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben von dieser Regelung unberührt.
    3
    32.100
    32.100
    Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.
    (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
    (2) Abs. 1 gilt nicht
    a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
    b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
    (3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
    § 10
    Lärm aus Veranstaltungsstätten
    (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
    (2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
    (3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
    § 11
    Haus- und Gartenarbeiten
    (1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden.
    Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Geräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. Ä.
    (2) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über Sonn- und Feiertage Sachsens sowie der die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) bleiben von dieser Regelung unberührt.

    Ich fordere eine Kennzeichnungspflicht für Ironie im Internet!

    _____________________
    PM2 Veranstaltungstechnik
    Blankenauer Straße 61
    D-09113 Chemnitz

    Fon. 0371.5212820
    Fax. 0371.5612536

  • Volker
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    • 22. September 2015 um 12:05
    • #12

    falsche OA-Mitarbeiter kommen in Düsseldorf schon mal vor, auch "Stufe2" mit gefälschten Ausweisen (vgl. zum Beispiel schon vor 10 Jahren http://www.rp-online.de/nrw/staedte/du…r-aid-1.1109950 ).

    Da für nächtliche Ruhestörung in NRW üblicherweise die Polizei bemüht wird (schon weil sich niemand die Mühe macht eine eventuelle Rufbereitschaft des Ordnungsamtes zu ermitteln), würde ich den Vorfall mal bei der Stadt anzeigen und um Stellungnahme bitten. Ich könnte mir vorstellen, dass es dann weitere Ermittlungen gibt. Der "Kassierer" hat ja einen Straftatbestand erfüllt.
    Vielleicht darf Dein Kumpel ja im Rahmen der Ermittlungen noch ne Party machen, um den Typen wieder auf den Plan zu rufen... :D

    Es ist auch unüblich beim ersten Erscheinen direkt zu kassieren.


    VG

  • deep-house
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    • 22. September 2015 um 13:53
    • #13
    Zitat von "ralle14"

    Moin Jungs,

    folgendes Szenario hat sich am Wochenende abgespielt:

    Cocktailabend mit mehreren Personen in einer Mietwohnung eines Freundes.

    Zitat von "ralle14"

    Da kam höchstens die Polizei vorbei und hat DuDuDu gemacht und dann war gut. Und das war deutlichst lauter, aber in einem Einfamilienhaus.

    ja was denn nun?

    Gruß UweS.

  • tufkamar
    Gast
    • 22. September 2015 um 14:00
    • #14

    Beides. 2 unterschiedliche Vorgänge. Genaues Lesen hilft.

  • Action Service
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    • 24. September 2015 um 18:25
    • #15

    Neuerdings sind bei Ruhestörung erstmal die Komunalen Ordnungsdienste ( Ordnungsamt ) zuständig. Erst wenn diese Feierabend haben soab ca. 00.00 - 01.00 Uhr ist die Polizei zuständig. Zumindest ist das hier in NRW so.

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