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Sprinter mit Hänger

  • tthorsten
  • 23. September 2003 um 22:42
  • Stephan Graeske
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    1.217
    • 23. August 2004 um 22:38
    • #61

    Nochmal eine Frage an die Teilnehmer der Diskussion, welche bereits erfolgreich die dauerhafte Ausnahmegenehmigung für Sonntagsfahrten mit LKW und Anhänger erhalten haben:

    Gilt diese Ausnahmegenehmigung genau für ein Fahrzeug oder für die ganze Firma (incl. gemieteter Fahrzeuge) oder nur für besondere Einsätze?

    Kann mir jemand einen Link zum Gesetzestext, etc. angeben, wo ich die Einzelheiten dieser Regelung sowie der Regelung "Fahrtenschreiber/Lenkzeitbuch" nachlesen kann. Ich möchte wissen, ob die Gewichtsgrenze hierbei für das Zugfahrzeug oder für den gesamten Zug zu verstehen ist.

    Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • omega
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    73
    • 23. August 2004 um 23:33
    • #62

    Die Genehmigung ist auf ein bestimmtes Fahrzeug bezogen ausgestellt (zumindest bei uns). In der AG steht das Zugfahrzeug mit Kennzeichen
    und dann der Zusatz: mit wechselnden Anhängern! Ausgestellt auf ein Jahr, Kosten ca. 150 Euro. Gültigkeit: Bundesweit an Sonn- und Feiertagen.
    Bei uns in Niedersachsen reichte ein Antrag und 2 Tage später war die AG da.

  • wora
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    11
    • 24. August 2004 um 00:52
    • #63

    diese ausnahmegenehmigungen werden immer für nur 1 fahrzg. ausgestellt.
    eine generelle ausnahmegenehmigung für alle fahrzeuge einer firma wird es mit höchster wahrscheinlichkeit nicht geben.

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

  • Stephan Graeske
    Profi
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    1.217
    • 24. August 2004 um 09:39
    • #64

    omega:

    Und was hast Du in den Antrag als Begründung für die Ausnahme reingeschrieben?

    Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • omega
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    • 24. August 2004 um 21:24
    • #65

    Transport von Veranstaltungstechnik. Ist in Niedersachsen Begründung genug. Wobei es hilfreich sein kann einen Nachweis über
    den Sinn einer Sonntagsfahrt mitzuführen, damit Mitarbeiter der grünen Fraktion bei einer Kontrolle keine dummen Fragen stellen. Damit meine ich eine Ladeliste und Ziel- und Abfahrtsort. Brauchten wir schon mal in Bayern als Nachweis über den Grund der Sonntagsfahrt.

    Ach so! Wenn du regelmassig unterwegs bist, solltest du dich beim BfG als Transporteur registrieren lassen und eine Kopie
    dieser Anmeldung im Fahrzeug mitführen. Die Ansage, nur eigenes Arbeitsgerät mit sich zu führen, reicht im Fernverkehr nicht
    mehr aus.

  • Pille666
    Beiträge
    2.639
    • 24. August 2004 um 21:58
    • #66
    Zitat von "Markus Verza"

    Sprinter = teuer ?

    So habe ich auch gedacht und muste mich eines besseren belehren lassen.
    Man nennt das TCO -> total cost of ownership und dabei schneidet der Sprinter sehr gut ab. Im speziellen der Wiederverkaufswert und damit verbunden die Leasingraten sind sehr interesant. Es schein auch so das der Sprinter z.Zt mit die höchste Zuverlässigkeit hat.


    naja sprinter und zuverlässig???

    dazu kann ich nur sagen wir haben einen Sprinter und einen VW LT im fuhrpark und es sind eigendlich die gleichen autos zumindestens karosserie mäßig! zuverlässiger ist eindeutig der LT er musste bis jetzt nur zu den normalen insteptionen und repariert werden mussten bis jetzt nur verschleißteile wie bremsbeläge etc. desweiteren verbraucht er wehsentlich weniger spritt trotz gleicher motorisierung! der Sprinter war schon des öfteren in der reperatur das fangt an von porösen dichtungen bis hin zur defekten gangschaltung! was noch zudagen ist, ist das die tankanzeige des sprinters mist ist. vorteilhaft ist die heizung da diese beim sprinter nicht drehzahl abhämgig ist wie beim LT! wir würden nie mehr einen sprinter kaufen nur noch VW LT. auf langen fahrten wird nur noch fals möglich der LT eingesetzt!

  • Reini
    Beiträge
    3.225
    • 24. August 2004 um 23:44
    • #67

    sooooo sooooo lieber Pille,
    da gehen jetzt aber die Meinungen ganz schön auseinander.

    Der Schwiegervater meines besten Freundes hat seinen LT verschenk, weil er die schnautze voll hatte, dass der Bock fast jede Woche in der Werkstadt war. Und dass war nicht der einzige der über den LT geschumpfen hat.
    Soll jetzt aber nicht heissen, dass der Sprinter deswegen besser ist.
    In der Pannenstatistik habe die deutschen Fabrikate keine Glanzleistung erbracht, ganz im Gegenteil, für mich ist es traurig mit anzusehen müssen, dass selbst die Amischlitten besser da abschneiden.

    http://www.hifi-reini.de/News.htm

  • Deppenaufsicht
    Beiträge
    69
    • 25. August 2004 um 10:55
    • #68
    Zitat von "sachsensound"

    Die Bremsen mußten nach 20.000 km komplett neu gemacht werden (hinten und vorn).

    Das ist ein allgemeines Problem der Sprinter 41x. Von vielen Berufsfeuerwehren, die Sprinter im Rettungsdienst einsetzen, ist mir bekannt, dass die Bremsen einen sehr hohen Verschleiß haben.

  • Stephan Graeske
    Profi
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    1.217
    • 27. August 2004 um 22:28
    • #69

    Ich habe mich die Tage intensiv mit dieser Diskussion beschäftigt und mit IHK sowie ADAC kommuniziert. Zusätzlich habe ich entsprechende Gesetze durchgestöbert.

    Übereinstimmend habe ich dort gefunden, daß beim gewerblichen Transport von Material ab 3,5t zulässiges Zuggesamtgewicht ein Fahrtenschreiber eingebaut sein muß! Zwischen 2,8t und 3,5t muß eine Aufzeichnung der Lenkzeiten erfolgen. Diese darf durch Fahrtenschreiber geschehen, ersatzweise aber auch handschriftlich in spezielle Formulare.

    Da ja fast jeder Sprinter über 2,8t zGg hat wäre die Frage an Euch, ob Ihr das tatsächlich macht und wenn nicht, welcher Ausnahmeparagraph dies unnötig macht.

    Viele Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • RA-CG
    Beiträge
    1.205
    • 28. August 2004 um 04:35
    • #70

    Hi!

    Zitat von "Stephan Graeske"

    Ich habe mich die Tage intensiv mit dieser Diskussion beschäftigt und mit IHK sowie ADAC kommuniziert. Zusätzlich habe ich entsprechende Gesetze durchgestöbert.

    Übereinstimmend habe ich dort gefunden, daß beim gewerblichen Transport von Material ab 3,5t zulässiges Zuggesamtgewicht ein Fahrtenschreiber eingebaut sein muß! Zwischen 2,8t und 3,5t muß eine Aufzeichnung der Lenkzeiten erfolgen. Diese darf durch Fahrtenschreiber geschehen, ersatzweise aber auch handschriftlich in spezielle Formulare.

    Da ja fast jeder Sprinter über 2,8t zGg hat wäre die Frage an Euch, ob Ihr das tatsächlich macht und wenn nicht, welcher Ausnahmeparagraph dies unnötig macht.

    Viele Grüße

    Stephan

    Ab 3,5t Zuggesamtgewicht ? :shock: Zulässiges Zuggesamtgewicht, oder tatsächliches Gewicht?
    Naja, aber wenn ich drüber nachdenk, ich hab auch schon VW Busse mit Fahrtenschreiber gesehen...

    Hast bei deinen Studien zufällig auch was wegen Lade bzw Frachtpapieren gefunden? Da das angesprochen wurde würd mich das auch mal interessieren.

  • Stephan Graeske
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    • 28. August 2004 um 11:11
    • #71

    Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen


    FPersG § 1 Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.


    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals
    1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen
    Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des
    Zolldienstes,
    2. von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich
    Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, daß sie als
    Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
    fallenden Arbeitsverhältnis stehen.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Stephan Graeske
    Profi
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    • 28. August 2004 um 11:12
    • #72

    FPersG § 5 Anordnungsbefugnis, Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung an der Grenze


    (1) Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vorgelegt oder wird festgestellt, daß vorgeschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, können die zuständigen Behörden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Tätigkeitsnachweise oder Kontrollgeräte, aus denen sich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er begangen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen werden; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdauer nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.


    (2) Im grenzüberschreitenden Verkehr können Kraftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Absatzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden.


    (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben keine aufschiebende Wirkung.

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  • Stephan Graeske
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    • 28. August 2004 um 11:17
    • #73

    Zur Frage nach den Frachtpapieren. Genaues habe ich nicht gefunden. Jedoch ist es nötig, den Transport von Material für eigene Zwecke (Werksverkehr) grundsätzlich (allgemein, nicht jede Fahrt) anzumelden.

    ===>>

    Allgemeine Informationen

    Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig ?
    Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz GüKG).


    Was ist Werkverkehr ?
    Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke . Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie z. B. die beförderten Güter selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck Ihres Unternehmens ist. Beispiele: Ein Tischler, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.

    Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr ( BAG , Außenstelle Münster, Grevener Str. 129, 48159 Münster, Tel.: 0251 / 534050, Fax: 0251 / 53405-99). Nähere Informationen: siehe Interessante Links.

    Die Definition des Gesetzes zum Begriff Werkverkehr sieht noch weitere Punkte vor, fragen Sie hierzu bitte Ihren Sachbearbeiter (s. u.) !

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  • wora
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    • 28. August 2004 um 13:14
    • #74

    ich hab mir gerade mal das formular heruntergeladen, nur der werkverkehr über 3,5t muss beim amt angemeldet werden.
    darunter braucht keine meldung zu erfolgen.

    also ist ein sprinter ohne hänger nicht meldepflichtig.

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

  • Stephan Graeske
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    • 28. August 2004 um 14:35
    • #75

    Das stimmt. Allerdings: Sprinter mit Anhänger wird wohl immer über 3,5t sein. Darum habe ich das nicht eingeschränkt.

    Nochmal zu meiner Frage: Kann jemand bestätigen, daß in der Praxis zwischen 2,8t und 3,5t die Lenk- und Ruhezeiten notiert wurden? Wurde jemand schonmal von der Polizei aufgefordert, diese Unterlagen zu zeigen?

    Grüße

    Stephan

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  • Loloverde
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    • 30. August 2004 um 10:58
    • #76
    Zitat von "Stephan Graeske"

    Nochmal zu meiner Frage: Kann jemand bestätigen, daß in der Praxis zwischen 2,8t und 3,5t die Lenk- und Ruhezeiten notiert wurden? Wurde jemand schonmal von der Polizei aufgefordert, diese Unterlagen zu zeigen?

    Ja, die bayrische Polizei hat mich mal aufgefordert (warum werde ich nur in Bayern ohne offensichtlichen Grund angehalten? Verdächtigen die immer noch langhaarige?).
    Da wir entsprechende Unterlagen nicht hatten, aber klar war, daß ich der eigentliche Fahrer bin aber gerade auf dem Beifahrersitz Pause macht, durften wir weiterfahren.

    Gruß
    Rainer

    http://www.thewhitelodge.de

  • Stephan Graeske
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    • 30. August 2004 um 16:24
    • #77

    Hat jemand Ahnung von der Aufbewahrungspflicht? Wenn im Fahrtenbuch für die Steuer eine Fahrt von einigen 100km steht, dann könnte das Amt doch ähnlich wie bei den Fahrtenscheiben des Fahrtenschreibers am Jahresende nachfragen. Wäre dann ziemlich blöd, nix zu haben, oder?

    Grüße

    Stephan

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