so das habe ich eben bekommen:
ZitatAlles anzeigenGemäß §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 LImSchG vom 18.03.1975 (GV NW S. 232) wird
Ihnen für die o. g. Veranstaltung und die aufgeführten Zeiten eine
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 und 2
des LImSchG erteilt.
und
Auflagen:
Es ist sicherzustellen, dass vor den Fenstern der umliegenden Wohngebäude
folgende maximalen Dauerschallpegel nicht überschritten werden:
a) in der Zeit von 19.00 bis 20.00 Uhr - 70 dB(A)
b) in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr - 65 dB(A)
c) in der Zeit von 22.00 bis 01.00 Uhr - 55 dB(A)
Dazu rege ich an, entweder die Lautsprecher der Musikanlage durch
Schallpegelbegrenzer entsprechend einzustellen, Lautsprecher kleinerer
Ausgangsleistung zu verwenden, mit denen die Tanzfläche gezielt beschallt
werden kann, oder die Lautsprecher der Musikanlage so auszurichten, dass der
Schall in unbebautes Umfeld wirkt.
Ich bitte, die von hier gesetzte zeitliche Begrenzung unbedingt einzuhalten.
Außerhalb dieser Zeit ist jede Ruhestörung, insb. die Benutzung von
Musikinstrumenten und Lautsprecheranlagen, zu unterlassen. Ansonsten ist mit
einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen“
so nun ein paar fragen:
da dürfen jetzt nach talärm noch spitzen von bis zu 30 dba drüber?
da darf ich jetzt noch aufschlag für ton und informationsgehalt einrechnen?
da darf ich noch zuschlag für impulshaftigkeit draufrechnen?
oder wie sehe ich das?
kurze info an dem abnend spielen 5 livebands überwiegend rock auch mal was härter.
kann mir jemand genau erklären was diese zahlen jetzt für mich zu bedeuten haben und wie ich mich am besten danach richte.
danke
Kai