Hallo Leute,
Welche Unternehmensform als Einzelperson?
Hallo Leute,
Welche Unternehmensform als Einzelperson?
wenn er austeigt, dann bist du eine personengesellschaft. da ändert sich für dich eigentlich nichts. interessant wäre bei der größe, denke ich, auch nichts anderes
Also muss ich mich dann von GbR in ein Kleinunternehmer ummelden?
GbR bestehat ja aus mindestens zwei Personen.
Nein, in Einzelunternehmer.
Hallo Gaewin,
richtig, die GbR endet, da eine Gesellschaft per Definition aus mindestens zwei Personen besteht. Bei einer juristischen Person, wie z.B. einer GmbH ist das anders. Du solltest die Firma dann als Einzelfirma weiterführen. Den Kleinunternehmerstatus wirst Du allerdings nicht -mehr- erlangen können, da die Firma ja anscheinend schon USt. berechnet hat.
Grüße,
Falco
Du solltest die Kleinunternehmerregelung noch erklären. :wink:
Is doch klar...
Im §19 UStG ist der "Kleinunternehmer" verregelt. Die Betriebseinnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn der UN im Vorjahr nicht mehr als 17.500€ Umsatz erzielte UND im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ erzielen wird.
Bei Gewerbeanmeldung kann man sich für Regelbesteuerung oder §19 entscheiden. Hat man sich für Regelbesteuerung entschieden, ist man für fünf Jahre daran gebunden. Die Entscheidung kann auch durch schlüssiges Handeln fallen=Rechnung mit USt. ausstellen.
Hab ich was vergessen?
Grüße,
Falco
es gäbe da noch die Möglichkeit als eingetragener Kaufmann (e.K.), als LTD (meist verpönt) oder bei genug Kapital/Material als GmbH
Als Nebenerwerbsbetrieb würde ich eine Einzelfirma bleiben, das steht besser im Verhältnis zum Aufwand und den Kosten. Ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist steuertechnisch auch nichts anderes.
Du gehst zur Gemeinde und beantragst eine "Gewerbeummeldung", im Prinzip schaut das Formular so ähnlich aus wie eine Gewerbeanmeldung.
Gut wäre es auch, wenn Ihr beide die Auflösung der GbR per Vertrag löst (Klärung von Vermögen und Verpflichtungen etc.), zumindest in einer schriftlichen Zusammenfassung, damit es hinterher kein Ärger gibt. Denn nach dem Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters ist dieser weiterhin für seine bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen/laufenden Verpflichtungen haftbar.
Steuerlich gesehen ist es auch einfacher, wenn man diese Trennung zum 31.12. vollzieht, ansonsten muss man das separat abrechnen.