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Nicht bezahlte Rechnung eines Gastwirtes...

  • DaWo
  • 6. August 2010 um 16:33
  • DaWo
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    • 6. August 2010 um 16:33
    • #1

    Jetzt hat es mich auch erwicht. Ein gestwirt hat mich zum musikmachen gebucht und da noch eine Rechnung offen, die er einfach nicht zahlen will.

    Jetzt hatte ich eine Idee. Ich trommle ein Paar Leute zusammen und wir gehen bei ihm gemütlich essen, wenn er dann abkassieren will lege ich ihm die Rechnung hin und sage "stimmt so".
    Ist das Legal, oder nicht. Finde die Idee gut, weil mit Mahnungen hat man bei diesem jungen Mann leider auch keine Chance, da er für seine "Zechprellerei" bekannt ist.

    Was meint ihr dazu???

  • Jürgen Klingel
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    • 6. August 2010 um 16:38
    • #2

    Auge um Auge, was? :grin: Legal ist das denke ich nicht, aber der Gedanke ist verlockend :P

    Lieber mit Röhre geampt, als in Selbige geschaut!

  • PeeKay
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    • 6. August 2010 um 17:08
    • #3

    https://www.online-mahnantrag.de

    Servus! Peter.

  • Mechwerkandi
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    • 6. August 2010 um 17:08
    • #4

    Selbstjustiz?
    Na, ich weiss nicht...

    Aber mach ihm doch den Vorschlag, die Gage in Naturalien abzugelten.
    In einem Puff, in dem ich regelmässig die Ton- und Lichtanlage der Bar warte, hab' ich mit dem Verfahren gute Erfahrungen gemacht.
    Die Gastronomie ist halt immer ein bisschen klamm...

  • DJheini
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    • 6. August 2010 um 17:24
    • #5
    Zitat von "Mechwerkandi"


    Aber mach ihm doch den Vorschlag, die Gage in Naturalien abzugelten.
    In einem Puff, in dem ich regelmässig die Ton- und Lichtanlage der Bar warte, hab' ich mit dem Verfahren gute Erfahrungen gemacht.


    Ich will jetzt garnicht wissen, wie in deinem Fall die "Naturalien" aussehen. :grin:

    MfG Heini

    (Lasst euch von dem DJ nicht verwirren. ;))

  • PeeKay
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    • 6. August 2010 um 18:15
    • #6
    Zitat von "DJheini"


    Ich will jetzt garnicht wissen, wie in deinem Fall die "Naturalien" aussehen. :grin:


    Ich schon !!!! *lechz*
    :grin: :grin:

    Servus! Peter.

  • DaWo
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    • 6. August 2010 um 18:15
    • #7

    Hehe die Naturalien würde ich dann auch nehmen ;)

    In meinem Fall ist es aber ein normales Speiselokal :)

    Wiegesagt Mahnen bringt bei dem Herren genau garnichts, da beisen sich gerade auch schon andere gewaltig den Zahn aus.
    Das mit hingehen, essen, heimgehen wäre halt die einfachste Sachen und beide Seiten glücklich, weil lecker ist das Essen dort ;)

  • Alexander Böhm
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    • 6. August 2010 um 19:48
    • #8

    bevor du es einfach machst, schlag es dochmal vor.
    ich könnte mir vorstellen, dass es ggf ne lösung wäre :D

    ~jwacalex

  • Bernd Masu
    Beiträge
    1.022
    • 6. August 2010 um 20:03
    • #9

    Vorschlag: Essensgutschein mit Stempel und Unterschrift über die Schuldsumme verlangen, und davon zuhause beglaubigte Fotokopien.

    Wenn er dann die Einlösung verweigert, ist es keine Zechprellerei, denn man hat ja mit seinem Gutschein "bezahlt".
    Und die beglaubigte Kopie, um die Existenz dieses Gutscheins zu beweisen, falls er das Original an sich nimmt, und trotzdem wegen Zechprellerei anzeigt.

    Ohne Gutschein einfach essen und nicht bezahlen, könnten Polizei UND Gerichte als Zechprellerei ahnden = deswegen bestraft werden.
    Und die eigene Forderung in dem Zusammenhang nicht anerkennen.

    Ich habe Verständnis, wenn Einer nicht zahlen kann. Aber nicht, wenn er nicht zahlen will.

    "Lärm"-aber meinen Fans gefällts :grin:

  • Lars_Eisbar
    Beiträge
    70
    • 6. August 2010 um 20:41
    • #10

    Also eine Zechprellerei gibt es in Deutschland nicht. Du kannst nur bestraft werden wenn du mit dem Ziel nicht zu bezahlen Essen gehst. In diesem Fall wäre es ein Betrugsversuch. Also wenn er dem Gericht klarmachen kann das er mit der Rechnung vorhatte zu zahlen sollte es keine Probleme geben.

    Ausprobieren aber auf eigene Gefahr. ;)

    Suche: Voice Acoustic Subhorn-115 und TS-212

  • hans geschwind
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    381
    • 6. August 2010 um 21:47
    • #11

    es ist legal ein lokal ohne zu bezahlen zu verlassen :D ! schaut "Ein§pruch" :D

  • Lars_Eisbar
    Beiträge
    70
    • 6. August 2010 um 22:06
    • #12

    Ja es gibt sich interessante Gesetzeslücken/irrtürmer

    Suche: Voice Acoustic Subhorn-115 und TS-212

  • Mechwerkandi
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    • 7. August 2010 um 11:03
    • #13
    Zitat von "DJheini"


    Ich will jetzt garnicht wissen, wie in deinem Fall die "Naturalien" aussehen. :grin:


    Heuchler.

    Aber immer schön quittieren lassen. Wg. Vorsteuerabzug.
    Ein grösserer Materialeinsatz, der über den üblichen Handvorrat hinausgeht, lässt sich auf die Tour natürlich nicht egalisieren. Arbeitszeiten schon.
    Geldwerter Vorteil, halt...

  • FF
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    • 7. August 2010 um 15:44
    • #14

    Gagen in Naturalien abgelten macht allerdings nur Sinn, wenn das Angebot für den persönlichen Bedarf erforderlich ist und sowieso angeschafft würde. Inwieweit das bei Mechwerkandis Beispiel zutrifft, kann natürlich nur er selbst wissen :wink:

    Gruß FF

  • treibsand
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    • 7. August 2010 um 15:54
    • #15

    Der einzige legale Weg ist, sich mit dem Gastronomen zu einigen und dabei das Finanzamt nicht zu übergehen!!!
    Will heissen: jeder muss dem anderen Rechnungen ausstellen und jeder muss beweisen können, wann er vom anderen für seine Art der Leistung "bezahlt" wurde (Quittungen/Einzahlungsbelege etc.), sonst bekommt sowas ganz schnell den Anschein der Schwarzarbeit bzw. des nicht gemeldeten geldwertem Vorteils.

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • DJ-JAJA
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    • 17. August 2010 um 06:49
    • #16

    Nur mal als Einwand. Ich halte das für legal.
    Es gibt unter Kaufleuten die Möglichkeit der Konsolidierung: Bedeutet Du kannst die Forderungen gegen die Verbindlichkeiten eines Kunden buchen und dann die Differenz erwarten bzw. überweisen.

    Wichtig: Lass Dir ne Rechnung geben. Damit Du die Ust. ziehen kannst und gegen Deinen OP Buchen kannst.

    Frauen denken analog; Männer digital!
    (Loriot)
    _____________________________________
    http://www.youtube.com/watch?v=uVMcMW2Jovs
    OHNE BÜROKRATENABBAU -
    KEIN BÜROKRATIEABBAU!!!

  • Reini
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    • 17. August 2010 um 08:04
    • #17

    ... ich hatte Zeit auch mal ein ähnliches Erlebnis mit einem Gastwirt.; ausgemacht waren 3 VA
    nach der 1 VA konnte er sich nicht mehr erinnern, was an Kohle ausgemacht war und bezahlte einfach nicht den vollen Betrag; bei der 2 VA hat er in Panik angerufen, wann ich endlich kommen würde?
    darauf hin hab ich ihm einfaches "garnicht" mitgeteilt :grin: ; die folgenden Worte kann sich jeder selber vorstellen...

    es ist abzuwägen wie hoch der Betrag im Verhältnis zu den Folgekosten ist; sprich, schmeiß ich dem schlechten Geld noch gutes hinterher?

    bei der Lösung, essen gehen und es nicht bezahlen (was ich eigentlich auch richtig finde), ist zu bedenken, dass die Kasse der Bedienung nicht stimmt, und dass es unter Umständen eine fristlose Kündigung mit sich führen kann!

    ich habe aus meiner Erfahrung gelernt, dass ich im Smaltalk mit dem Wirt noch wärend der VA abrechne :wink:


    ein Gastwirt ist kein eingetragener Kaufmann :!:

    http://www.hifi-reini.de/News.htm

  • Daniel Taufall
    Verifiziert
    Beiträge
    76
    • 17. August 2010 um 11:01
    • #18

    Hi,

    ich kenne eine Heizungsbaufirma, die das auf gleiche Art und Weise gemacht hat. Hat damals keinen Ärger nur nen dummes Gesicht vom Gastwirt gegeben.

    Ich würde sagen, dass kommt auf den Gastwirt an. Je nachdem wie der so drauf ist.

    Gruß

    Daniel

  • DJ-JAJA
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    4.137
    • 18. August 2010 um 20:27
    • #19
    Zitat

    ein Gastwirt ist kein eingetragener Kaufmann

    Spielt das eine Rolle? Das HGB gilt trotzdem.
    Ein Gastwirt betreibt Warenumsatzgeschäfte und ist somit im Sinne des Handelsgesetzbuches (§1 HGB) ein Kaufmann.

    Frauen denken analog; Männer digital!
    (Loriot)
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    http://www.youtube.com/watch?v=uVMcMW2Jovs
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    • 24. August 2010 um 23:23
    • #20

    Aus gutem Grund gibt's Rechtsberatung beim Anwalt und nicht im Party-PA-Forum: Das ganze "ich meine, ich glaube, ich halte" ist zwar eine durch Art 5 GG geschützte Meinungsäußerung, aber sehr wenig hilfreich, da in der Sache meistens falsch.

    Zitat von "BGB § 387"

    Aufrechnung - Voraussetzungen
    Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

    Nach der Mahlzeit schulden zwei Personen einander Leistungen in Geld, und jede der beiden kann das also aufrechnen.

    Der Vollständigkeit halber: Etliche Firmen regeln in ihren AGBs, dass Aufrechnung nur gegen titulierte Forderungen möglich ist. Ich habe jedoch noch keinen Gastwirt gesehen, der so gewitzt ist, in seinem Lokal entsprechende AGBs auszuhängen.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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