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Szenenfläche nach §40 VStättV Bayern

  • Fbrm
  • 15. Juli 2025 um 16:09
  • Fbrm
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    • 18. Juli 2025 um 08:20
    • #21
    Zitat von test

    nur weil ich etwas prüfe, bedeutet das nicht, das ich detailiert über den sachverhalt auskunft geben muß. ich mache ja sonst gewisserkamaßen die hausaufgaben des betreibers.

    es könnte ja sonst jeder mit seinen steuerunterlagen zum finanzamt gehen und da dann die erklärung machen lassen. die haben auskunftspflicht :)

    es wäre ja mal ne idee was die denn bei der letzten prüfung moniert haben. ich wette das der ersteller hier sicher wieder nur die hälfte schreibt.

    Eine Begehung vom Landratsamt ist mir in den letzten 10 Jahren nicht bekannt. Auf Anfrage beim Landratsamt hat mir der für Versammlungsstätten zuständige Mitarbeiter gesagt, wo steht den der Schmarrn, als ich ihn fragte wie das mit den zwei Bühnenmeistern die ich bei Veranstaltungen auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² brauche, zu handhaben ist. Außerdem teilte er mir mit, dass sie nur eine bauliche Prüfung vornehmen und keine organisatorische Vorschriften prüfen.

    Ich finde den Ansatz gut das Landratsamt zu einer Aussage aufgrund § 46 Abs. 3 zu bewegen da sie ja auch die Betriebsvorschriften prüfen müssen.

    Ich würde jetzt eine Aktenvormerkung schreiben und mich auf Bestandsschutz aufgrund der Feststellung des Prüfberichts des Prüfsachverständigen zum Brandschutz II berufen und dem Landratsamt zur Prüfung oder Stellungnahme vorlegen.

    Hier ein Auszug aus dem Prüfbericht:

    Die Szenenfläche hat gem. den vorliegenden Plänen aus 1975 eine Fläche von etwa 146 m² hinter dem Vorhang, zzgl. einer Bühnenerweiterung von etwa 73 m². Die Bühnenöffnung ist etwa 6,20 m hoch, die Höhe bis zur Decke der Bühne beträgt 12,15 m (somit weniger als das 2-fache der Bühnenöffnung).

    Die Bühne ist damit nach den Vorschriften der VStättV 1969 als Mittelbühne zu bewerten.

    Hinweis: in früheren Unterlagen war die Fläche der Bühne mit 170,81 m² zzgl. Hinterbühne von 72,68 m² angegeben; dabei war jedoch auch ein Teil der Bühne vor dem Vorhang in der Fläche angegeben, so dass dies zu einer Einstufung als Großbühne führen würde. Diese Einstufung wurde mit den nun vorliegenden Plänen klargestellt.

    Wie der Prüfsachverständige auf diese Werte kam weis ich nicht. Ich zweifle aber jetzt nicht seine Kompetenz an, da er der Experte ist und wissen muss was alles mit eingerechnet wird.

    In der Baugenehmigung von 1975 wurden vom Landratsamt keine Anforderungen an Fachkräfte gestellt. Wie schon gesagt, uns geht es darum ob wir immer zwei Meister brauchen oder evtl. auch mal ohne einen auskommen können bis wieder einer geschult ist. Ansonsten haben alle eine Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik.

  • falcocgn
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    • 18. Juli 2025 um 10:55
    • #22

    Ich komme auf meinen vorherigen Post zurück und weise darauf hin, dass es keinen Bestandsschutz gibt. Im Gegenteil gibt es in der VStättVO eine Anpassungspflicht an die jeweils aktuellen Regeln.

    Auch wenn das Landratsamt sich aus allem, das sie eigentlich prüfen müssten, fein heraushält, entbindet das nicht von der Pflicht des Betreibers, sich um die Einhaltung der Vorschriften zu kümmern.

    Und dann bleibt da noch die Vorschrift 17/18 bzw. die DGUV Regel 115-002 mit ihrem § 15, nach dem Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten durch eine Bühnenfachkraft erfolgen muss.

    Weit vorher greift schon der §3 ArbSchG, Abs. 2, nach dem der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen muss. Das wird unterstützt durch die DGUV Vorschrift 1.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • niggles
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    • 18. Juli 2025 um 11:15
    • #23
    Zitat von falcocgn

    Ich komme auf meinen vorherigen Post zurück und weise darauf hin, dass es keinen Bestandsschutz gibt. Im Gegenteil gibt es in der VStättVO eine Anpassungspflicht an die jeweils aktuellen Regeln.

    In der MVStättVO. Die VStättVO Bayern hat bei dem Thema "Mittelbühne" eine weiter oben schon zitierte Übergangsregelung für die personellen Anforderungen eingebaut die es in der Form z.B. in BaWü nicht gibt.

    Dass das teilweise im Konflikt mit anderen Rechtsquellen steht und sich die lokalen Behörden nach dem Prinzip "wo kein Kläger da kein Richter" vor ihrer Aufgabe drücken das in Zusammenarbeit mit dem Betreiber rechtssicher aufzulösen ist leider auf dem Land in BY kein Einzelfall...

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  • falcocgn
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    • 18. Juli 2025 um 11:24
    • #24
    Zitat von niggles

    In der MVStättVO. Die VStättVO Bayern hat bei dem Thema "Mittelbühne" eine weiter oben schon zitierte Übergangsregelung für die personellen Anforderungen eingebaut die es in der Form z.B. in BaWü nicht gibt.

    Ich habe über die §§ in der bayerischen VStättVO geschrieben! Siehe hier https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVStaettV-46

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  • test
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    • 18. Juli 2025 um 11:28
    • #25

    da das ganze ja offensichtlich ein größeres festes haus ist, muß es da ja auch eine technische leitung geben. wer prüft denn die ganzen arbeitsgeräte, vom scheinwerfer bis zum hebezeug?

    das kann und ist nicht der job der bühnencrew!!

    des weiteren muß es für das haus ja auch eine versicherung geben. was die sehen wollen kann man ja auch erfragen. so eine vorprüfung, was man denn so alles örtlich braucht und was bestandsschutz hat und was nicht kann man sicher für eine bezahlbare summe prüfen lassen.

    womit wir bei einer pflicht der kaufmänischen leitung wären.

    ob da ein landratsamt seiner auskunftspflicht nach kommt oder auch nicht, ist ein ganz anderes thema.

    was nützt diese diskussion, wenn die sich immer raus reden werden, das das haus in der pflicht steht, was zu machen?

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  • niggles
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    • 18. Juli 2025 um 11:38
    • #26
    Zitat von falcocgn

    Ich habe über die §§ in der bayerischen VStättVO geschrieben! Siehe hier https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVStaettV-46

    Da hatte ich dich falsch verstanden. Natürlich besteht eine Anpassungspflicht aller Betriebsvorschriften und Vorgänge an die aktuelle Verordnung, aber die Bayern haben halt genau an diesem Punkt eine Extrawurst für bestehende Mittelbühnen eingebaut. Da es diese Bühnenkategorie nicht mehr gibt ist mEn das einzige an was man sich rechtssicher halten kann die Einstufung zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsgenehmigung:

    Zitat von https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/iib7_hinweise_vollzug_versammlungsstaettenverordnung_20120217.pdf

    https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/bu…ng_20120217.pdf

    Für Mittelbühnen wurde die Anwesenheit von Fachkräften nach § 115 Abs.

    2 VStättV alter Fassung durch Bestimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde

    festgelegt. Sofern auf dieser Basis für Bühnen in bestehenden Versammlungs-

    stätten die Anwesenheit von Fachkräften anders geregelt wurde, als es die jet-

    zige Vorgabe des § 40 Abs. 3 VStättV vorsieht (z. B. dass während der Vorstel-

    lung und des sonstigen technischen Betriebs eine Fachkraft anwesend sein

    muss), gilt die getroffene Regelung weiter, ist also insoweit von Bestandsschutz

    auszugehen.

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  • Fbrm
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    • 18. Juli 2025 um 11:44
    • #27
    Zitat von falcocgn

    Ich komme auf meinen vorherigen Post zurück und weise darauf hin, dass es keinen Bestandsschutz gibt. Im Gegenteil gibt es in der VStättVO eine Anpassungspflicht an die jeweils aktuellen Regeln.

    Auch wenn das Landratsamt sich aus allem, das sie eigentlich prüfen müssten, fein heraushält, entbindet das nicht von der Pflicht des Betreibers, sich um die Einhaltung der Vorschriften zu kümmern.

    Und dann bleibt da noch die Vorschrift 17/18 bzw. die DGUV Regel 115-002 mit ihrem § 15, nach dem Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten durch eine Bühnenfachkraft erfolgen muss.

    Weit vorher greift schon der §3 ArbSchG, Abs. 2, nach dem der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen muss. Das wird unterstützt durch die DGUV Vorschrift 1.

    Wie kommst du drauf, dass es keinen Bestandsschutz gibt? Hier ein Auszug der obersten Baubehörde aus dem Schreiben an die Regierungen "Hinweise zum Vollzug der Versammlungsstättenverordnung":

    4. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
    Durch den Wegfall der Begriffe „Kleinbühne“ und „Mittelbühne“ und die dadurch
    bedingte Neufassung des Begriffs der „Großbühne“ nach § 2 Abs. 5 Nr. 5
    VStättV (gegenüber dem nicht positiv definierten, sondern als Auffangtatbestand gefassten Begriff der „Vollbühne“ nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 in der bis
    zum 31.12.2007 geltenden Fassung der Verordnung) kann bei bestehenden
    Gebäuden der Fall eintreten, dass eine Bühne, die nach der Definition der alten
    Verordnung eine „Mittelbühne“ war (und als solche genehmigt, errichtet und betrieben wurde), nun den Tatbestand der „Großbühne“ erfüllt. Da in bestehenden
    Gebäuden die Betriebsvorschriften der geltenden Verordnung entsprechend
    anzuwenden sind (§ 46 Abs. 2 VStättV), wäre demnach in Bezug auf die Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während des technischen Betriebs zunächst von der Vorschrift des § 40 Abs. 3 VStättV auszugehen, nach der bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen auf Großbühnen mindestens zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (der Fachrichtung Bühne/Studio oder Halle und der Fachrichtung Beleuchtung) anwesend sein müssen. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen
    der des § 115 Abs. 1 Satz 1 VStättV alter Fassung, nach der auf Vollbühnen
    während der Vorstellung und des sonstigen technischen Betriebs ebenfalls
    zwei Meister (Theatermeister und Beleuchtungsmeister) anwesend sein mussten. Für Mittelbühnen wurde die Anwesenheit von Fachkräften nach § 115 Abs.
    2 VStättV alter Fassung durch Bestimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde
    festgelegt. Sofern auf dieser Basis für Bühnen in bestehenden Versammlungsstätten die Anwesenheit von Fachkräften anders geregelt wurde, als es die jetzige Vorgabe des § 40 Abs. 3 VStättV vorsieht (z. B. dass während der Vorstellung und des sonstigen technischen Betriebs eine Fachkraft anwesend sein
    muss), gilt die getroffene Regelung weiter, ist also insoweit von Bestandsschutz
    auszugehen.

    Dann noch ein Auszug aus den Erläuterungen zur VStättV:

    Durch den Wegfall der Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" sowie durch die neu gefasste Definiti-on des Begriffs "Großbühne" wird der Bestandschutz für bestehende Bühnen nicht berührt. Insbeson-dere bedeutet die Änderung der Rechtslage nicht, dass diejenigen "Mittelbühnen“, die künftig den Großbühnen zugerechnet werden, auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden müssten. Bei wesentlichen, die Grenzen des Bestandsschutzes überschreitenden baulichen Änderun-gen an bestehenden Mittelbühnen ist jedoch zu beachten, ob die Bühne künftig als Großbühne einzu-stufen ist.

    Nach § 46 Abs. 2 sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Ver-sammlungsstätten die Betriebsvorschriften der (novellierten) Verordnung entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die Anforderungen des § 40 an die Anwesenheit bestimmter "Verantwortlicher für Veran-staltungstechnik" ist allerdings für bestehende Versammlungsstätten mit einer "Mittelbühne" nach VStättV a. F., die nach der neu gefasste Definition nun zur "Großbühne" wird, ebenfalls von Bestands-schutz auszugehen, da sich allein aus der neu gefassten Definition der "Großbühne" kein anderes (oder neues) Gefahrenpotenzial für die Bühnen in bestehenden Gebäuden ergibt.

    Es handelt sich bei uns um ein Veranstaltungszentrum das der Gemeinde gehört. Die Haustechniker sind alle Fachkräfte für Veranstaltungstechnik und erledigen sämtlich anfallende Tätigkeiten. Der Leiter ist Meister, jedoch in zwei Jahren geht er in Rente.

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    • 18. Juli 2025 um 12:27
    • #28

    dann hab ihr ja noch 2 jahre, das sich einer von euch als meister qualifiziert und sich dann um den rechstssicheren betreib kümmert.

    ich würde trotz allem mit eurer ausarbeitung mal bei der versicherung vorstellig werden und fragen ob die dem so folgen im schadensfall. die haben ja ein vitales interesse daran, das der fall nicht eintritt.

    das bauordnungsamt wäre für mich da erstmal 2t rangig. das heißt nicht das man es außen vor läßt.

    ... und seit 2007 hat es keine weitere änderung gegeben? kann ich mir fast nicht vorstellen.

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  • falcocgn
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    • 18. Juli 2025 um 15:31
    • #29
    Zitat von Fbrm

    Wie kommst du drauf, dass es keinen Bestandsschutz gibt? Hier ein Auszug der obersten Baubehörde aus dem Schreiben an die Regierungen "Hinweise zum Vollzug der Versammlungsstättenverordnung":

    (...)

    Es handelt sich bei uns um ein Veranstaltungszentrum das der Gemeinde gehört. Die Haustechniker sind alle Fachkräfte für Veranstaltungstechnik und erledigen sämtlich anfallende Tätigkeiten. Der Leiter ist Meister, jedoch in zwei Jahren geht er in Rente.

    Die Hinweise aus und für Bayern hatte ich dann auch beim Kollegen gelesen. Das finde ich sehr schade, dass hier mal wieder eine sinnvolle Regelung (§46) aus gewissen Gründen durch einen Erlass verändert wird. Der Wille der alten und der neuen Fassung der VStättVO hatte als zugundeleigenden Gedanken für das Schutzziel sicher eine durchgehende fachlich saubere Beaufsichtigung durch Fachpersonal.

    Und so, wie Du das beschreibst, scheint ja genügend Fachpersonal vorhanden zu sein im Sinne der Vorschrift 17/18. Dann müsstet Ihr in zwei Jahren nur noch einen neuen Meister bekommen und alles ist gut.

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  • Marian Humann
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    • 18. Juli 2025 um 17:25
    • #30

    Ich habe vor Jahren schon 6 Bauordnungsbehörden in Nordfranken angeschrieben, wer für die dreijährige Prüfung bei denen Ansprechpartner ist.

    Einhellige Antwort: Niemand, machen wir nicht, können wir personell nicht leisten, die Feuerwehr macht doch regelmäßig Begehungen.

    In der bald neuen VStättv Bayern kann man den Paragraphen gleich streichen um der Realität Rechnung zu tragen.

    Bei uns wurde ja auch ein neues Theater gebaut und vor 2 Jahren eingeweiht, das keine Großbühne hat und das Bauordnungsamt hat das alles mitgetragen, inkl. der Definition, dass die Szenenfläche ja nur die kleinstmogliche Bühnenfläche ist und die Bühnenöffnung ein technisches Konstrukt vor der tatsächlichen Bühnenöffnung.

    Was wir rechtlich in Bayern als Fachkraft und Meister lernen hat leider wenig mit der gelebten Praxis der Verwaltungen und Ordnungsbehörden zu tun.

  • jakobus
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    • 18. Juli 2025 um 22:10
    • #31

    Leicht OT, Exkurs zum Thema Überprüfung durch Behörden:

    Bei uns in BW sollte auch spätestens nach 5 Jahren eine Brandverhütungsschau stattfinden (was ja in etwa einer baubehördlichen Begehung entspricht).

    Vorletzte BVS war März 2003, danach erst wieder Mai 2025!

    Vor 10 Jahren mal bei der Stadt nachgefragt: "... Ne, machen wir nicht mehr, obliegt jetzt dem Betreiber ..." so ungefähr war die Antwort. Jetzt hat aber ein Personalwechsel bei der Behörde wieder frischen Wind in die Sache gebracht ^^

    P. S. Die BVS lief sehr positiv ab und es gab viel Zustimmung für in der Zwischenzeit von uns umgesetzte Verbesserungen beim Brandschutz.

  • HenrySalayne
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    • 19. Juli 2025 um 13:10
    • #32
    Zitat von Marian Humann

    Bei uns wurde ja auch ein neues Theater gebaut und vor 2 Jahren eingeweiht, das keine Großbühne hat und das Bauordnungsamt hat das alles mitgetragen, inkl. der Definition, dass die Szenenfläche ja nur die kleinstmogliche Bühnenfläche ist und die Bühnenöffnung ein technisches Konstrukt vor der tatsächlichen Bühnenöffnung.

    Was wir rechtlich in Bayern als Fachkraft und Meister lernen hat leider wenig mit der gelebten Praxis der Verwaltungen und Ordnungsbehörden zu tun.

    Redest du vom Globe Coburg?

    Zitat von jakobus

    Ne, machen wir nicht mehr, obliegt jetzt dem Betreiber ..." so ungefähr war die Antwort.

    Oh, ja. Am besten überwacht sich jeder selbst, so wie Boeing. Dabei werden systemische Probleme immer sofort gefunden! :S

    Mich würde jetzt wirklich interessieren, ob schon jemals nach § 48 BayVstättV ein Bußgeld verhängt wurde. Offenbar ist das Mantra in Bayern "macht doch was ihr wollt!". *finger

    Hinweis: Alle Fehler in diesem Beitrag sind KI-generiert.

  • Marian Humann
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    • 19. Juli 2025 um 14:58
    • #33
    Zitat von HenrySalayne

    Redest du vom Globe Coburg?

    korrekt

  • falcocgn
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    • 19. Juli 2025 um 15:20
    • #34
    Zitat von HenrySalayne

    Redest du vom Globe Coburg?

    Oh, ja. Am besten überwacht sich jeder selbst, so wie Boeing. Dabei werden systemische Probleme immer sofort gefunden! :S

    Mich würde jetzt wirklich interessieren, ob schon jemals nach § 48 BayVstättV ein Bußgeld verhängt wurde. Offenbar ist das Mantra in Bayern "macht doch was ihr wollt!". *finger

    Das nennt sich Wirtschaftsförderung. Und das ist genau das, was mich ankotzt. Als Bürger verlange ich, dass bestehende Regeln umgesetzt werden und die Behörden ihren Aufgaben nachkommen. Dass das in D ungleich läuft, ist schon länger klar. Bei der Zahl der durchgeführten Arbeitsschutzkontrollen ist Bayern auch immer ganz hinten

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    • 19. Juli 2025 um 16:03
    • #35

    Und dann ist das Geschrei hinterher umso größer. Allen voran die, die meinen es schon vorher alles gewusst zu haben.

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    • 19. Juli 2025 um 16:45
    • #36
    Zitat von falcocgn

    Das nennt sich Wirtschaftsförderung. Und das ist genau das, was mich ankotzt. Als Bürger verlange ich, dass bestehende Regeln umgesetzt werden und die Behörden ihren Aufgaben nachkommen. Dass das in D ungleich läuft, ist schon länger klar. Bei der Zahl der durchgeführten Arbeitsschutzkontrollen ist Bayern auch immer ganz hinten

    Was erwartest du von einem Bundesland in dem seit Jahrzehnten Parlament, Regierung, Kommunen mit Ausnahme einiger Grossstädte und der komplette Verwaltungsapparat Mitglieder in ein und derselben Partei sind? Funktionierende Gewaltenteilung? 🙄

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    • 19. Juli 2025 um 17:11
    • #37

    Das halte ich für das geringere Problem. Schwieriger ist da ein gern übersehenes Problem:

    Wenn ich verbeamtet bin, muss ich im Grunde nicht mehr arbeiten, da ich meinen Job nicht so einfach verlieren kann.

    Insofern stehen wir hier vor dem schokokuchen Problem. Beim anschneiden kommen immer neue schokostücke zum Vorschein :)

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