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Zahlungsunwilliger Kunde

  • MaO
  • 8. März 2004 um 23:50
  • MaO
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    • 8. März 2004 um 23:50
    • #1

    Hallo und guten Abend

    Ist das erste Mal, dass uns sowas vorkommt, folgende Situation:
    Kunde (eine Kneipe) hat an Silvester eine Tonanlage ausgeliehen. Preis wurde mit dem Chef dort zuvor persönlich ausgemacht und es kam ein mündlicher Vertrag zu Stande (dafür gibt es auch Zeugen). Material wurde wie besprochen angeliefert und abgeholt. Rechnung wurde dem Chef übergeben. Ja Wochen später, er hätte schon längst überwiesen, kein Geld da, mehrmals nachgefragt, dann hätte er plötzlich die Rechung mit den Kontodaten nicht mehr (für was brauch man die, wenn man denn schon überwiesen hat???). Also nochmal Rechnung in der Kneipe abgegeben, wieder keine Reaktion. Auf Anruf hin dann, ja er hätte die Rechnung nicht erhalten. Im Februar dann Zahlungserrinerung geschickt, nochmals angerufen, ja er hätte überwiesen, wieder kein Geld gekommen. 2 Wochen später nochmal telefonisch nachgehakt, ja er hat die Überweisung grad gestern eingeschmissen. Ja schön wärs. Nun nochmals 2 Wochen später erste Mahnung mit Gebühr und Verzugsszinsen per Einschreiben geschickt, bisher keine Reaktion. Übermorgen geht dann die Zweite raus.

    Nun, welches Ende nimmt solche Situation denn erfahrungsgemäß? Hat man da realistische Chancen sein Geld zu bekommen?

  • ThomasB
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    137
    • 9. März 2004 um 22:22
    • #2
    Zitat

    Nun, welches Ende nimmt solche Situation denn erfahrungsgemäß? Hat man da realistische Chancen sein Geld zu bekommen?

    Hängt letztlich von der finanziellen Situation des Kunden ab. Wenn Dir die "gute" Gesachäftsbeziehung egal ist (das wäre sie mir in diesem Fall), und die Forderung unbestritten ist, kannst Du über ein normales gerichtliches Mahnverfahren an Dein Geld kommen, sofern Vermögen vorhanden ist. Das dauert aber. Oft zahlt der Kunde dann ganz kurz vor diesem Schritt. Drohe es ihm schriftlich an und verleihe noch mal mündlich Nachdruck. Mach' deutlich, dass Du dich auf keine weitere Vertröstung einlässt. Wenn natürlich im Endeffekt kein Geld da ist, hast Du ein Problem. Leider kommt so etwas vor und in jeder Finanzkalkulation muss für solche Fälle eigentlich ein Posten vorhanden sein.

    Bei uns gab es auch mal den Fall, dass wir zur Begleichung der Forderung regelmäßig neben der Kasse standen und uns ein Teil der Tageseinnahmen direkt ausgehändigt wurde.

    Thomas

  • ADMIN
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    • 10. März 2004 um 00:01
    • #3

    Einen gerichtlichen Mahnbescheid kann man selbst beantragen, da muss man nicht gleich Geld zum Anwalt tragen, und man macht der Gegenseite damit relativ unmissverständlich klar, dass man es ernst meint.

    Am Rande: Es gibt hier ein Warnungen-Brett. Aber immer brav mit Adresse!

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Uwe 1
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    1.692
    • 10. März 2004 um 08:29
    • #4

    Und bitte nach Möglichkeit (sprich, wenn es die Zeit zulässt) keinen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. Das kann auf Grund einer Kostenminderungspflicht des Gläubigers u.U. nach hinten losgehen und ist im Übrigen auch gar nicht erforderlich, da das Inkasso-Unternehmen bei Erfolglosigkeit eh die Sache wieder zurück gibt und die Einschaltung eines Anwaltes anrät. Hier noch ein Link mit Tipps für die Beitreibung: http://www.jur-abc.de/de/30500000.htm
    ja und dann noch ein paar Tipps zum Beantragen eines gerichtlichen Mahnbescheides: http://home.snafu.de/mmuller/mm/inkasso/mbaanleitung.htm

    best regards

    Uwe

    Party-DJ im Ruhestand

  • Carm
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    • 12. März 2004 um 01:41
    • #5

    Also würde da auch gerichtlichen Mahnbescheid androhen (schriftlich) und unmissverständlich darstellen, dass dieses das letzte schreiben dieser art ist und vorbehalt weiterer schritte ankündigen. oder, falls du gute connections zu nem anwalt hast, eben alternativ ein schreiben von diesem. mahnverfahren lassen sich übrigens zum teil schon online beantragen/ausfüllen.

  • ph-showtechnik
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    • 12. März 2004 um 20:29
    • #6

    immer die kneipen....
    ist kein Vorurteil aber ich kenne Lieferanten, die bei Gasstätten nur noch gegen Cash liefern. Aber es gibt auch löbliche Ausnahmen.

    Wir hatten auch mal solch einen kunden, war zwar kein Riesenauftrag aber er zahlte nicht trotz Mahnung und Androhung von Mahnbescheid, was aber nix gebracht hätte, da der Wirt nach einigen Recherchen kurz vorm Fingerheben stand.
    Irgendwann sind wir dann mal mit 7 Leuten in dem Laden gegessen und getrunken als er nicht da war und haben beim Bezahlen die offene Rechnung vorgelegt und die Zeche abgezogen. Es ging um 350,00 DM und wir hatten ca. 330,00 DM zu bezahlen. Auf die fehlenden 20 haben wir dann verzichtet- sch.... drauf.
    Ich habe noch Titel in Höhe von ca. 8000,00€, die ich mir seit Jahren täglich anschauen kann. Es ist nix mehr zu holen.

    Ich weiß nicht wieviel geld Du zu bekommen hast, trotzdem viel Erfolg.

    rettet den ROCKPALAST

  • test
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    • 19. März 2004 um 17:27
    • #7

    ich denke: vergiss es und buche es unter erfahrungen ab. wenn dir ein kunde nach so viel aufwand noch immer krum kommt, ist da meist eh nichts zu holen.
    bei solchen experten lass ich sie dann in ruhe und spare mir das gute geld

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • event2dance
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    • 26. März 2004 um 10:26
    • #8

    Wir hatten einen ähnlichen Fall. Als der Wirt mir damals wieder versprochen hatte das Geld würde am selbigen Tage raus gehen habe ich Ihm damals mitgeteilt das ich mir das Geld dann persönlich abholen komme. Dann bin ich mit 3 Leuten dahin hin und siehe da wir haben das Geld plötzlich erhalten.
    Viel glück gruss simon

    http://www.event2dance.de mobile Disco und mehr...

  • rockline
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    • 27. März 2004 um 10:47
    • #9

    Es liegt kein schriftlicher Auftrag vor.
    Der gewünschte Mietpreis ist nur mündlich ausgehandelt, der Kunde wird vor Gesetz behaupten, er habe die Anlage für 20.- haben können.

    Allerdings sollte es angeblich einen Gesetzesgrundlage geben, bei der eine nicht erfolgende Reaktion auf eine zugestellte Rechnung ein Anerkenntniss derselbigen darstelle.

    Also auf, fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen an alle möglichen Leute schicken, und später einklagen :mrgreen:

    Wenn das so stimmen soll......
    Stefan

  • hell&dunkel
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    • 27. März 2004 um 14:21
    • #10
    Zitat von "rockline"


    Allerdings sollte es angeblich einen Gesetzesgrundlage geben, bei der eine nicht erfolgende Reaktion auf eine zugestellte Rechnung ein Anerkenntniss derselbigen darstelle.

    Wo hast du das her? :lol: :lol: :lol:

    Armin

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  • Scanco1
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    • 27. März 2004 um 18:21
    • #11

    --------------------------------------------------------------------------------

    rockline hat folgendes geschrieben:

    Allerdings sollte es angeblich einen Gesetzesgrundlage geben, bei der eine nicht erfolgende Reaktion auf eine zugestellte Rechnung ein Anerkenntniss derselbigen darstelle.


    Wo hast du das her?


    Ich habe eine Forderung in 4 stelliger Höhe über meinen Anwalt eingetrieben. Der Anwalt hat gesagt, das es eine gute Rechtsgrundlage ist, wenn der Schuldner auf Forderungen nicht reagiert.( Ist mit einem Einverständnis gleichzusetzen). Der Betrag wurde innerhalb 1 Woche nach anschreiben durch den Anwalt überwiesen.

    Ton macht nur mit Licht Spass

  • hell&dunkel
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    • 27. März 2004 um 18:48
    • #12

    Manche Schuldnern helfen die Zauberworte "letzte Mahnung" und "Gerichtliches Mahnerfahren", andere brauchen einen Brief vom Anwalt und wieder andere legen es auf einen gerichtlichen Vergeich an.
    Du hattest dann eben Typ 2 (Brief/Anwalt).

    Armin

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  • F.A.Bi.A.N.
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    • 29. März 2004 um 17:14
    • #13

    ... ich hatte mal ein ähnliches problem und habe im nachhinein, nachdem ich dann einfach auf meine forderung verzichtet habe (so viel war´s ja wirklich nicht - 100dm), mit einem befreundetem jurastudenten darüber gesprochen.

    er fragte mich, warum ich den schuldner nicht einfach direkt wegen unterschlagung über die 110 angezeigt hätte. kostenlos und bei den nicht absolut abgebrühten kunden ist die einschüchterung garantiert...

    fabian

  • rockline
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    • 29. März 2004 um 18:59
    • #14
    Zitat von "hell&dunkel"

    Wo hast du das her? :lol: :lol: :lol:

    Armin

    Ich kann das selbst nicht glauben - wurde mir so mitgeteilt.
    Welche Rechtsgrundlage das sein soll ist mir nicht klar -vielleicht gibt es hier angehende Juristen, die sich mit sowas auskennen.
    Stefan

  • mischpultschorsch
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    • 30. März 2004 um 09:04
    • #15
    Zitat von "hell&dunkel"

    Wo hast du das her? :lol: :lol: :lol:

    Armin

    Kaufmännische Berufsschule, 2.Lehrjahr, bezüglich Auftragsbestätigungen: Wenn der Kunde die zugesandte AB nicht moniert, gilt diese als angenommen. Sollte das bei Rechnungen anders sein?

  • hell&dunkel
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    • 30. März 2004 um 20:25
    • #16

    Letztendlich muß der Gläubiger soger nachweisen können, daß der Schuldner die Rechnung erhalten hat.

    Unsere Rechtssprechung urteilt im Zweifelsfall immer zu Gunsten des
    "sozial Schwächeren" d.h. Mieter, Arbeitnehmer, Kunde.

    @ nightzoom:
    Vor allem bei Gastronomie gilt:
    - immer Auftrag schriftlich erteilen lassen
    Unterschrift auf Mietvertrag, Lieferschein usw.

    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • F.A.Bi.A.N.
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    • 2. April 2004 um 19:03
    • #17
    Zitat von "hell&dunkel"

    Letztendlich muß der Gläubiger soger nachweisen können, daß der Schuldner die Rechnung erhalten hat.

    ...sowas ähnliches habe ich gestern gemacht: einschreiben mit rückschein!
    damit hat man einen defintiven nachweis für den erhalt.
    viel offizielle post (amt, gericht...) wird genauso verschickt.

    ciao, fabian

  • Steffen
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    • 1. Mai 2004 um 15:51
    • #18

    Wie sieht eigentlich dann folgende Situation aus? Ich bekam neulich von nem Alarmanlagenfutzi ne Auftragsbestätigung über "1 Alarmanlage, 3.700 EUR" zugeschickt, binnen 3/4 Stunde ging ein Fax an den raus, daß ich ihm nie einen Auftrag erteilt hätte.

    Nun kommt ein Brief von dessen Anwalt, ich hätte NACHWEISLICH einen Auftrag erteilt (da hat scheinbar der Typ die Unterschrift gefälscht, die Anwältin ist auch nicht bereit, mir den ihr angeblich vorliegenden Auftrag zukommen zu lassen) und ich solle für 2.888 EUR entgangenen Gewinn aufkommen...

  • logi
    Beiträge
    862
    • 1. Mai 2004 um 17:17
    • #19

    F.A.Bi.A.N.
    Normalerweise versenden die Postzustellungsunkunden, in nettem Blau gehalten. Da spielt es keine Rolle, ob jemand sagt, nie erhalten. Datum ist immer Zustellungstag (auch Briefkasten).

    Steffen
    Würde jetzt mal sagen: Nichts tun. Denn Antwort hat er ja schon erhalten, da bleibt noch der Rechtsweg der Privatklage, dem kannst du aber gelassen entgegensehen. Woher hatte der denn dein Geschäftspapier, auch da gibt es dann eine Möglichkeit für dich...

    Gruß Frank

  • Steffen
    Profi
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    1.817
    • 1. Mai 2004 um 22:56
    • #20

    Das ist ja der Witz: Der Typ hat angeblich meine Unterschrift auf einem ANGEBOT von ihm

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