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Fernabsatzgesetz § 312 BGB

  • slaytalix
  • 25. Februar 2005 um 17:01
  • slaytalix
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    • 25. Februar 2005 um 17:01
    • #1

    Hallo,

    wir sind als Vermieter & Händler tätig.

    Bei für Kunden extra zu bestellender Ware würden wir gern die Rückgabe wegen Nichtgefallens innerhalb 14 Tagen ausschließen.

    Ferner sollte per Vorkasse gezahlt werden für Bestell-Produkte.

    Dies soll natürlich nicht für Lagerware gelten.

    Bestellte & ausprobierte Ware ist ja dann quasi "gebraucht" und wird ja auch nicht vom Hersteller zurückgenommen & wir bleiben darauf sitzen.

    Die Kunden haben natürlich die Möglichkeit, sich Vergleichsprodukte im Rentalpark anzusehen & auszuprobieren oder zu mieten.

    Das Kapital-Risiko ist einfach zu groß bei bestellten PA´s oder Movinglights etc.

    Wir weisen den Kunden in unserer AGB darauf hin. Der Konsument sollte also wissen, was er bestellt.

    Natürlich gewähren wir nach neuem EU_Recht die 2 Jahre Garantie auf die Neuware.

    Na ja, eigentlich verstößt die AGB dann wohl gegen das Bürgerliche Gesetzbuch.

    Können wir die Rückgaberechte innerhalb der 14 Tage also ausschließen ?

    Wie gesagt, das soll nur für das Nichtgefallen der Ware innerhalb der 14 Tage gelten.

    Davon unberührt bleibt natürlich die gesetzliche Gewährleistung & das Recht des Kunden, die Wandlung des Kaufvertrags nach zweimaligem Reparaturfehlversuch anzustreben.

    Was meint Ihr dazu ?

    Gruß Kai

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

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  • test
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    • 25. Februar 2005 um 17:12
    • #2

    du bist da der 2 mio nste. der das ausschließen will. das wird aber ganz sicher nichts. das ist der vorteil des endkunden.

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • Arno
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    • 25. Februar 2005 um 17:16
    • #3

    Da hilft nur eins: Nur im Laden verkaufen. Das fällt dann nicht mehr unters Fernabsatzgesetz.

    Bis dann... Arno!

  • xcite
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    • 25. Februar 2005 um 17:39
    • #4

    na hey...

    slaytalix: wie gesagt: das wird nix. Aber wie auch immer ihr das in euren AGBs abgedruckt habt, hast du hier nen Fehler drin (der allerdings bei ebay gang und gäbe ist):

    Es gibt kein "neues EU-Recht" und es müssen auch keine 2 Jahre "Garantie" gegeben werden. Es war einfach eine Änderung des Schuldrechts im BGB und bezieht sich auf "Gewährleistung"!

    Greetz, der Martin

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: "Das ist technisch unmöglich!" (Sir Peter Ustinov)

  • slaytalix
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    • 25. Februar 2005 um 17:57
    • #5

    Hallo,

    können wir also die Garantie für gewerbliche Nutzer auf ein halbes Jahr beschränken ?

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

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  • timotimo
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    • 25. Februar 2005 um 18:09
    • #6

    Du mußt zwischen Rückgaberecht (die man ja wie schon beschrieben 14 Tage hat), Gewährleistung (Ansprüche bei Mängeln) und Garantie unterscheiden. Siehe z.B. hier:
    http://www.garantiezeit.de/html/umtausch_…hrleistung.html

    Die Garantie geht demnach (oft) weiter als die Gewährleistung.

    Zitat:
    "Seit dem 1.1.2002 gelten neue Fristen für die Verjährung für Ansprüche aufgrund von Mängeln an der Kaufsache. Die bisherige Frist von 6 Monaten ist auf 2 Jahre verlängert worden (§ 438 BGB), im Baugewerbe sogar auf 5 Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache. "

    und

    Zitat:
    "Eine Verkürzung der Verjährung auf weniger als 2 Jahre für neu hergestellte Sachen oder auf weniger als 1 Jahr für gebrauchte Sachen ist also nicht möglich (§ 475 BGB). Lediglich Schadensersatzansprüche können in gewissem Rahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei dem Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher - kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden."

  • partymucke
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    • 25. Februar 2005 um 18:54
    • #7

    was ich jetzt nich verstanden habe:
    die kunden können sich vergleichbare Geräte im Mietpark ansehen. Verschickt Ihr Vernmietgeräte? Wenn der Kunde bei Euch im Laden kauft gilt nämlich kein FERNabsatzgesetz. Ändert an Garantie und Gewährleistung gar nichts, die Rückgabemöglichkeit sieht meines wissens nach aber anders aus.

    Grüße
    Matthias

    ***
    Meine Beiträge sind in der Regel freundlich, sachlich richtig, ernst gemeint und kompetent sowiso. Ausnahmen dienen zur Bestätigung der Regel.
    ***

  • slaytalix
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    • 25. Februar 2005 um 19:36
    • #8

    Wir haben leider keine Ladenpräsenz, nur unser Vermietlager.

    In der Tat versenden wir Geräte aus dem Vermietpark oder führen die Geräte vor Ort vor.

    Ergo doch 2 Jahre Garantie.

    Das Fernabsatzgesetz gilt natürlich nur für den Versandhandel, das ist schon klar.

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

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  • mirschinka
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    • 26. März 2005 um 01:35
    • #9

    Hallo

    Die Garantie ,Gewährleistung und Rückgaberechte kannst Du für Kunden i.S.d.§14 BGB (Vollkaufleute) vollkommen in Deinen AGB´s ausschließen. Voraussetzung: der Käufer kennt die AGB´s und hat sie durch Bestellung angenommen.
    Bei Kunden i.S.d.§13 BGB (Endkunden) kommst Du um das Widerrufsrecht bei Fernabsatz und die gesetzlichen 6 Monate Garantie nicht herum (falls Du es doch versuchst wartet schon der nächste Abmahner auf Dich und dann wirds teuer). Nach den 6 Monaten beginnt die gesetzliche Gewährleistungspflicht (nicht Garantie). Hier gibt es eine Beweislastumkehr und der Kunde muß nachweisen das der Fehler schon bei Kauf vorhanden war (ich wünsche dem Kunden viel Spass wenn Du Dich quer stellst *g* )
    Gibst Du allerdings aus Unwissenheit 24 Monate Garantie an, setzt Du die Beweislastumkehr ausser Kraft (selbst ins Knie geschossen würd ich dann sagen) und Du hast 2 Jahre "Spass" mit Deinem Kunden.

    So, genug geschrieben...

  • slaytalix
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    • 26. März 2005 um 10:04
    • #10

    @ Mirschinka:

    für gewerbliche Kunden kann man die Garantie beschränken, das ist bereits klar.

    Für Endverbraucher kann man wohl keine Garantieherabsetzung durchsetzen.

    Also haben die Kunden die Geräte im Laden zu kaufen oder ab Lager & zumind. die für uns so schädliche Rückgabe innerhalb 14 Tagen enfällt.

    Die Leute bestellen sich teilweile neue PA & Lichteffekte, nehmen die für eine Veranstaltung & senden dann die Waren kostenlos zurück nach Fernabsatzgesetz. :twisted:

    Das kann es ja auch nicht sein :oops: Alles schon dagewesen.
    Der Hersteller muß schon recht kulant sein, daß wir die bestellten Waren dann "gebraucht" wieder zurückgeben können :shock:

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

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  • mirschinka
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    • 27. März 2005 um 22:55
    • #11

    Das einige Kunden das ausnutzen ist klar, nur wenn die zurückgegebenen Sachen Gebrauchsspuren aufweisen welche nicht von vorsichtig auspacken, Stecker rein und gucken wie es geht und sofort wieder vorsichtig einpacken kommen, kann man den Erstattungspreis entsprechend mindern.

    Und wie ich oben schon schrieb: Niemand hat in D 24 Monate Garantie, es sei denn der Händler/Hersteller ist so blöd und schreibt das. Nach wie vor hat man 6 Monate Garantie (wie früher) und danach 18 Monate Gewährleistung mit Beweislastumkehr.

  • mclight
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    35
    • 28. März 2005 um 09:40
    • #12

    @ Mirschinka
    Doch, es gibt einige große Händler die 24 bzw. 36 Monate Garantie anbieten uns dies auch schreiben. Ich schätze mal das die nicht blöd sind.

  • mirschinka
    Beiträge
    45
    • 29. März 2005 um 12:30
    • #13

    Wenn der Hersteller das angibt, macht er das weil er seinen Waren vertraut (sollte er jedenfalls *g*) und es ist eine FREIWILLIGE Serviceleistung des Herstellers. Wenn dann was schiefgeht könnt Ihr auf den Hersteller zurückgreifen. Kritisch wird es wenn man als Händler weis das Hersteller xy sich auf die 6Monate beruft, man selbst aber 24 Monate irgendwo angegeben hat. Diverse Computersachen kaufe ich nur noch bei ebay weil dort einige Powerseller aus Unwissenheit 24Monate angeben wobei ich weis das der jeweilige Hersteller mach 6 Monaten Stress macht. Ist dann das Problem des Händlers.

    Hart aber Ungerecht :)

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