Hallo,
ich habe eine Frage:
muss man bei einer Schulveranstaltung MwSt. verlangen ?
Bzw. bei einer Jubiläumsfeier eines Lehrers ?
Ist das nicht so, dass die Schule die MwSt. sowieso absetzen kann ?
Hoffe, dass mir jemand helfen kann ![]()
Gruss
Muss man MwSt. zahlen ?
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Ein paar mehr Informationen wären gut. Willst Du von den Besuchern Umsatzsteuer verlangen (also im Eintritt und Essens-/Getränke-Preisen enthalten), oder willst Du Material auf die Veranstaltung vermieten?
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Licht- und Tontechnik vermieten

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Also das hängt ja von Deiner Unternehmung ab. Voraussetzung ist erstmal die "Unternehmung" nach §2 UStG. http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p2.html
Genaueres steht hier:
http://www.traum-projekt.com/html/traum-sta…msatzsteuer.phpWenn man also nicht mehrmals etwas vermietet, es also nachhaltig betreibt, betreibt man kein Unternehmen. Wenn du mehrfach etwas vermietest bist Du Unternehmer.
Wenn man jetzt unter die Kleinunternehmerregelung fällt ( http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p19.html ) muss man Umsatzsteuer nicht abführen, darf aber auch die gezahlte USt als Vorsteuer nicht abziehen. Die Grenze hierfür liegt bei 17500 Euro Umsatz fürs Vorjahr, und 50000 Euro fürs laufende Jahr. Wenn man auf die Befreiung verzichtet, dann gleich für 5 aufeinander folgende Jahre.
Ob die Schule die von Dir berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann oder nicht, ist für Dich egal. Schulen sind in der Regel von der Umsatzsteuerzahlung (ans Finanzamt) befreit.
http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p4.html Nr.20
An Dich müssen sie auf jeden Fall USt. bezahlen, wenn Du sie abführst/abführen mußt.
Klar geworden oder noch Fragen?
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also heisst dass:
dass ich die MwSt. auf die Rechnung draufpacken muss, auch wenn es eher eine Privatfeier ist, und es eine Schule ist ? -
Wenn du Mehrwertsteuerpflichtig bist (also nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst), dann eindeutig JA!
Der Fliesenleger muss die Mehrwertsteuer auch draufrechnen (und abführen), auch wenn es ein Privatgebäude und sein Schwager ist. Sonst wäre es Schwarzarbeit/Steuerhinterziehung. Bitte den Vergleich entschuldigen.....
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also wenn ich nicht mehr als 17500 € pro Jahr verdiene, muss ich auch an solchen VA die MwSt auf die Rechnung hauen ?
Sorry hab damit leider wenig Ahnung ! -
Wenn Du weniger als 17500 Euro Umsatz (also Einnahmen) machst, dann bist Du Kleinunternehmer. Dann schreibst Du auf die Rechnung keine Umsatzsteuer, führst auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.
Was Du verdienst ist Dein Gewinn, also Einnahmen minus Ausgaben ( erzielte Umsätze abzüglich Aufwendungen).
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Zitat
Was Du verdienst ist Dein Gewinn, also Einnahmen minus Ausgaben ( erzielte Umsätze abzüglich Aufwendungen)
Das ist ein Abschreibungskünstler ... :shock:
timotimo
Vorsicht mit solchen Aussagen, sowas wird durchaus sehr schnell mißverstanden. Ich zerpflücke es nur mal in die beiden groben Ranges von AWG's und GWG's. Und da platzt Deine Rechnung von dem schönen Gewinn nämlich sehr schnell auf.
Hier ist jeder gut beraten, :idea: sich an einen Fachmann zu wenden, dann erfährt man auch gleich, was sich aller nasenlang ändert. Auf dem Gebiet gilt: "Unwissenheit schützt nicht!"Gerald1
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Hast schon recht. Mir ging´s jetzt auch nicht um kalkulatorische oder abschreibungstechnische Feinheiten. Habe die Abschreibung extra rausgelassen, die Afa ist ja eine Aufwendung....
Es ging mir nur um den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn, oder wie er schrieb, was er "verdient".
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Zitat von "Raucher"
also wenn ich nicht mehr als 17500 € pro Jahr verdiene, muss ich auch an solchen VA die MwSt auf die Rechnung hauen ?
Sorry hab damit leider wenig Ahnung !Das ist ganz einfach:
Wenn Du bei Deinem Finanzamt mit der Steuerart "Umsatzsteuer" geführt wirst, muss Du sie auf der Rechnung ausweisen.
Sonst nicht.Ob der Rechnungsempfänger die USt als Vorsteuer zum Abzug bringen kann, interessiert Dich nicht.
Ausnahmen sind lediglich Lieferungen in Zollfreihandelsbezirke (Freihafen...) oder USt-freier innereuropäischer Warenverkehr, ferner Bauleistungen nach § 13b UStG. -
Hallo Raucher!
Da du dich anscheinend mit dem ganzen Thema überhaupt nicht auskennst würde ich dir mal einen Blick in die Gelben Seiten Empfehlen und mal unter Steuerberater nachsehen. Es gibt viele Dinge die beim Finanzamt berücksichtigt werden müssen. Und die Strafen die bei Steuerhinterziehung fällig werden sind wesentlich höher wie die Kosten für einen Steuerberater....
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Hallo Zusammen,
m. E. darf hier wohl keine USt ausgewiesen werden."Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen ?
Wird eine bestimmte Umsatzgrenze nicht erreicht, wird eine Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben
= Besteuerung der Kleinunternehmer.Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit bezieht sich die Grenze von 17.500 Euro auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres. Dabei wird der voraussichtliche Umsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet." Bei der Kleinunternehmerregelung führt der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Er darf seinen Kunden die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und ist selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. "Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann vorteilhaft sein, wenn z.B. bei Geschäftsneugründung die Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld übersteigen.
Die Verzichtserklärung ist für fünf Jahre bindend."Quelle: Finanzverwaltung NW
http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/custom/pub/visit.cgi?lang=1&ticket=guest&oid=555http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/custom/pub/content.cgi?lang=1&ticket=guest&oid=1188
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Zitat von "timotimo"
Wenn Du weniger als 17500 Euro Umsatz (also Einnahmen) machst, dann bist Du Kleinunternehmer. Dann schreibst Du auf die Rechnung keine Umsatzsteuer, führst auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.
Na muss er nicht, er kann ja freiwillig abführen ... kann durchaus Sinn machen.
Ich unterstelle jetzt mal folgendes: wenn er denn ein Gewerbe angemeldet haben sollte, dann hat er sicher Kleinunternehmerregelung denn wenn er
a) schon mehr als 2 Jahre gewerbetreibend ist, dann würden sich solche Fragen ( hoffentlich ) nicht stellen
b) noch keine 2 Jahre Gewerbetreibender ist, würde er es wissen wenn er Umsatzsteuer zahlen müsste, denn Gewerbetreibende in den ersten beiden Jahren ihrer Selbstständigkeit müssen die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich einreichen ...
ABER, Raucher, hast du überhaupt ein Gewerbe angemeldet? Oder willst du deine private PA an ne Schule verleihen und die haben dich gefragt ob du ne Rechnung schreiben kannst?
So einfach ist das nicht! Aber wenn du alle heilige Zeit mal deine Anlage gegen Geld verleihst, musst du deswegen nicht unbedingt ein Gewerbe anmelden. Kannst dann auch eine "Rechnung von privat" schreiben, aber nur wenns ganz ganz selten ist ...
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Ich kann dazu nur sagen, dass kaum ein Kunde diese Kleinunternehmmerregelung kennt geschweige denn Rechnungen hinnimmt, auf denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Ärgerlich für den Kunden ist, dass er die Umsatzsteuer (die ich ja als Kleinunternehmer im Einkauf selbst zahle) nicht absetzen kann. Außerdem muss man jedem Kunden erstmal genau erklären warum diese Angabe auf den Rechnungen fehlt und dass dies erlaubt ist.
Eher anstrengend als sinnvoll, diese Regelung.
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Da ich seit sieben Jahren als Veranstaltungstechniker fest angestellt bin und meine Freelancer-Tätigkeit nur noch nebenher betreibe, bin ich auch unter diese Verdienstgrenze gerutscht und habe in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt aufgehört, Umsatzsteuer zu berechnen. Das geht sehr leicht mit einer formlosen Mitteilung an's FA, in der man sagt, daß man gemäß §19 UStG ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres auf die Berechnung der Mehrwertsteuer verzichtet.
Einige Dinge muß man allerdings beachten:
a) Auf den Rechnungen muß stehen, daß der Betrag gemäß §19 UStG keine Mehrwertsteuer enthält.
b) Ausgaben gehen brutto in die Einnahme-Ausgabe-Überschuß-Rechnung ein.
c) Man muß weiterhin eine jährliche Umsatzsteuererklärung machen, in der man aber nur auf der ersten Seite den letztjährigen und den aktuellen Umsatz eintragen muß.Mit freundlichen Grüßen
Tobias Zw.
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Zitat von "timotimo"
Wenn du Mehrwertsteuerpflichtig bist (also nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst), dann eindeutig JA! .
dem gibts nichts hinzuzufügen. als kleinstfirma mit geringen umsätzen kannst du gemäß Kleinunternehmerregelung ohne MwSt verkaufen. Ansonsten ist sie immer mit dabei. Immer ! evtl. gibts noch Ausnahmen bei gemeinnützig anerkannten Vereinen, da bin ich aber unschlau drüber.
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@ Sokke: Würde ich nicht sagen. Hängt doch von den Kunden ab: wenn ich an Privatleute vermiete, z.B. für Oma´s Geburtstag, sind sie doch froh, wenn nicht noch die Umsatzsteuer hinzukommt.
@ Manuela: bei gemeinützigen Vereinen auch. Immer.
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Ähm Mark, das hast Du ein bißchen unklar dargestellt...
Anscheinend kursiert hier immer noch die Vorstellung, daß es vom Kunden abhängt, ob man MWSt berechnet. Dem ist nicht so! Ob man als Kleinunternehmer oder Firma Umsatzsteuer (=MWSt =Vorsteuer, um's mal ganz grob zu vereinfachen) berechnet, hängt davon ab, ob ich steuergesetzlich dazu verpflichtet oder auf Grund der Kleinunternehmerregelung davon befreit bin. Heißt: Wenn ich als Bumm-Xss Discoteam GbR im Jahr soviel umsetze, daß ich Umsatzsteuer abführen muß, dann muß ich jedem meiner Kunden MWSt berechnen, egal, ob's jetzt der örtliche Fischgroßhändler, der Kulturverein oder Tante Käthe von nebenan ist. Der Unterschied ist der, daß der örtliche Fischgroßhändler dann die MWSt als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen kann, wohingegen Tante Käthe das Geld einfach bezahlt - und weg isses.
MfG Tobias Zw.
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Ich verstehe den Fragesteller nicht ganz. Entweder hat der Mann einen angemeldeten Betrieb und ist Mehrwertsteuerpflichtig - oder er hat so eine kleine Amateurbude und kassiert keine 16%!
Wo stellt sich jetzt die Frage?
Bei uns bekommt sogar die Oma für den 60. Geburtstag eine Rechnung mit einem Betrag xxx Netto zzgl. 16%!
Stefan -