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Schadensersatz abgelehnt

  • ADMIN
  • 13. August 2005 um 01:28
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    • 13. August 2005 um 01:28
    • #1

    Wenn es in einem Konzert oder einer Disco zu laut wird, dann kann das zu einer akuten Hörschädigung führen, für die der Geschädigte Schmerzensgeld beanspruchen kann. Das ist seit vielen Jahren Stand der Rechtssprechung. In einem Urteil vom 8. Juli 2005 hat nun das Landgericht Hamburg präzisiert, wo die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (bzw. Hallen- oder Discothekenbetreibers) liegen (LG HH 318 O 281/02). Dieses Urteil ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert.

    Sachverhalt

    Der Kläger besuchte am 22. August 2001 mit einem Bekannten ein Rockkonzert in einer Hamburger Discothek. Sie hielten sich im hinteren Teil des Raumes auf und hätten während des Konzertes der Vorgruppe und der Hauptgruppe ihre Ohren mit Papiertaschentüchern verstopft, weil sie die Lautstärke der Musik als schmerzhaft empfunden hätten. Nach dem Konzert traten Ohrgeräusche auf.

    Am 24. August 2001 suchte der Kläger einen HNO-Arzt auf, aus dessen Attest hervorgeht, dass eindeutig lärmbedingte Ursachen für die Ohrgeräusche sprächen. Geklagt wurde auf ein Schmerzensgeld von 4500,- Euro sowie die Ersatzverpflichtung für künftige materielle und immaterielle Schäden.

    Soweit also ein völlig gewöhnlicher Gehörschadensprozess.

    Vortrag der Beklagten

    Was die Beklagten vortragen, ist so abenteuerlich, dass ich es hier wörtlich zitieren möchte:

    Zitat

    Die Beklagte zu 1 trägt vor (Discothekenbetreiber, d.Verf): Die von ihr zur Verfügung gestellte, fest installierte Ton- und Lichtanlage sei vor dem Konzert von dem Haustechniker auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft worden. Hierbei sei sichergestellt worden, dass ein Deziberwert von 85 bis kurzzeitig maximal 90 in den Spitzen im streitgegenständlichen Bereich der Konzerthalle bei der Bedienung der Anlage nicht überschritten werden konnte. Allenfalls bei der Hinzufügung zusätzlichen Equipments bestehe die Möglichkeit, dass die Konzertlautstärke einen kritischen Wert von 95 Dezibel oder mehr erreichen könnte. Für das Konzert vom 21. August 2001 sei zusätzliches Equipment nicht angemietet worden. Die Umstände unter denen der Kläger angeblich zu Schaden gekommen sei, seien wegen der fest installierten Anlage reproduzierbar. Messungen des Haustechnikers unter den gleichen Bedingungen wie bei dem Konzert vom 21. August 2001 hätten konstante Werte zwischen 83 und 88 Dezibel ergeben, wobei es nur ganz kurzzeitig für die Dauer von ca. 1 bis 2 Sekunden zu Spitzenwerten von ca. 90 bis 93 Dezibel gekommen sei...

    In der Urteilsbegründung wird dann die Aussage des als Zeugen vornommenen Haustechnikers zitiert, „dass der in der Musikanlage eingabute Limiter nur dem Schutz der Anlage selbst vor Schädigung durch Übersteuerung dient, aber nicht dem Schutz des Konzertpublikums vor übermäßiger oder gesundheitsgefährender Lautstärke durch die Musikdarbietungen dient".

    Das Gutachten

    Da während der Veranstaltung keine Messung durchgeführt wurde, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des Instituts für Schall- und Schwingungstechnik eingeholt. Dieser habe - da sich die Beschallungsanlage in einem unveränderten Zustand befinde - überprüfen können, ob die vom Kläger behaupteten Pegel (110 bis 120 dB, d.Verf) hätten auftreten können. Das Gutachten ist datiert auf den 19. Juli 2004.

    Auch hier sollen Passagen aus dem Urteil wieder wörtlich zitiert werden:

    Zitat

    Der Sachverständige hat durch seine Messungen festgestellt, dass unter Konzertbedingungen bei voll besetzten Konzertsaal der im Höchstfall auf die Konzertbesucher einwirkende Dauerschallpegel sich auf 97 Dezibel beläuft. Dieser Wert liegt unterhalb der Grenzwerte, welche nach den DIN 15905 Teil 5 für Konzerte bei zwei bzw. dreistündiger Dauer eingehalten werden müssen.

    Nach den überzeugenden und von keiner Partei in Abrede gestellten Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten gilt dies unabhängig davon, ob die Musiker der Konzertgruppe ihre Signale mit eigenen Vorverstärkern noch verstärken oder nicht. Ferner hat der Sachverständige auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass durch Übersteuerung der Musikanlage die optimalen Eingangspegel häufig verstärkt werden, in dem die Werte auf einen höheren Wert einreguliert werden, bei welchem noch keine hörbaren Klangverzerrungen (nicht lineare Verzerrungen) eintreten.

    Bei seiner gerichtlichen Anhörung hat der Sachverständige klargestellt, dass der von ihm ermittelte Dauerschallpegel auch in diesem Fall gilt, weil er eine Übersteuerung im Bereich von +9 Dezibel bis +12 Dezibel bei der Ermittlung des Dauerschallpegels schon mitberücksichtigt hat. Ferner hat er sich durch Ingangsetzen der Musikanlage davon überzeugt, dass durch weitere Verstärkung des Summensignals am Mischpult auf einen Bereich von +15 Dezibel bis +18 Dezibel Klangverzerrungen der Musik deutlich zu hören waren, diese Verzerrungen aber auch schon in dem darunter liegenden Grenzbereich ab einer Idealpegelüberschreitung von mehr als
    12 Dezibel, begonnen hat.

    Das Gericht folgt dem Sachverständigen in seiner Annahme, dass die Anlage während der Konzertdarbietungen nicht in einem Bereich übersteuert worden ist, in welchem Langverzerrungen der Musikdarbietung hörbar geworden wären. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zweck der Beeindruckung des Konzertpublikums mit lauter Musik die Tontechniker des Musigruppe es hingenommen haben könnten, dass die Musikdarbietung in ihrem Klang verzerrt werden würden. Denn dies hätte sicher auch ein durch große Lautstärke der Musik beeindrucktes Konzertpublikum nicht kritiklos hingenommen. Es hätte dem Renommee der Musikgruppen geschadet....

    Anmerkungen zum Urteil

    Zunächst einmal stehen in der Urteilsbegründung durchaus richtige Erkenntnisse. Man orientiert sich am BGH-Urteil und stellt völlig zutreffend fest, dass die DIN 15905 Teil 5 auch in einer Disco gilt. Die Frage, ob eine fortlaufende Messung nötig ist, lässt man audrücklich unbeantwortet, weil ja das Gutachten ergeben hätte, dass überhöhte Pegel ausgeschlossen werden könnten. Auch dieser Sichtweise könnte man sich anschließend, wenn man sich denn dem Gutachten anschließend könnte.

    Dass die Richterin sowie zumindest der Klagevertreter eine von Fachkenntnis völlig unbelastete Sicht der Dinge gehabt haben, kann man ihnen nicht zum Vorwurf machen. Was jeoch der Gutachter - seines Zeichens Dipl-Ing - von sich gibt, ist wirklich drollig: Wenn man mit Sicherheit ausschließen möchte, dass der Dauerschallpegel (Leq) nicht über 97 dB liegen kann, dann dürfte der Maximalpegel (Lmax) nicht über 97 dB liegen. Selbst wenn man nun wegen einer geflogenen Anlage noch 10dB drauf legen könnte, würde das immer noch heißen, dass der Anlagenschutz-Limiter bei 107 dB dicht macht. Das is alles andere als plausibel. Dass eine derartig begrenzte Anlage von gleich zwei Rockbands akzeptiert wird, ist völlig ausgeschlossen. Dass das Gutachten mehrere Jahre nach dem Konzert angefertigt wurde, ergänzt das Bild.

    Auch das, was der als Zeuge gehörte Haustechniker aussagt, ist nur teilweise plausibel: Ich habe noch nie Haustechniker vor einem Konzert mit Schallpegelmesser herumlaufen sehen, um sicherzustellen, dass im streitgegenständlichen Bereich die Anlage nicht zu laut macht. Auch ein Maximalpegel von 88 dB (nur ein bis zwei Sekunden mal über 90 dB) dürfte mit der Realität überhaupt nichts zu tun haben.

    Ganz offensichtlich hat der Klagevertreter keine fachlich kompetente Person hinzugezogen, sonst wären solche Aussagen und erst recht das Gutachten wohl genüsslich auseinander genommen worden.


    Übrig bleibt dann noch als Erkenntnis, dass eine Verantwortung des Veranstalters nicht gegeben ist, wenn die Grenzwerte nach DIN 15905 Teil 5 eingehalten werden.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • guma
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    • 13. August 2005 um 09:15
    • #2

    @ Admin:

    Vielleicht noch ein anderer Blickwinkel hierzu:

    1. Die sogenannten HNO-ärztlichen Gutachten kann man sich genauer betrachtet auch in die Haare schmieren. Ein Tinitus ist als solcher mit klinischen Messmethoden kaum direkt zu objektivieren, allenfalls indirekt über die durch Ihn entstehende Vertäubung, die aber auch ihrerseits unabhängig und schon länger bestehen kann. Der HNO-Arzt kann, nicht anders als ein Laie, lediglich den nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Lärmbelastung und den subjektiven Beschwerden attestieren.

    2. Bei all der Willkür und Einfalt, die, wie Du festgestellt hast, hier zur "Wahrheitsfindung" beigetragen hat, finde ich allein den Umstand bemerkenswert, dass die Richterin eben nicht dem amerikanischen "Katze in Mikrowelle-Prinzip" die Türen geöffnet hat, welches jeden Konzertbesucher zum potentiellen geldgierigen Kläger macht, sondern möglicherweise auch an die Eigenverantwortlichkeit des Konzertbesuchers apelliert, dem es ja freigestellt bleibt, bei subjektivem "zu Laut" Empfinden die Veranstaltung zu verlassen. In der gleichen Disco würde ja auch kein Mensch auf die Idee kommen, den Wirt zu verknacken, der das 5.-8. Bier an den danach Betrunkenen verkauft hat obwohl wie man weis Alkohol gesundheitsschädlich ist.

    Eigentlich sollte nur der aus seiner Eigenverantwortung entlassen und dann auch entschädigt werden, der eben nicht schon Watte in die Ohren stopft, weil er es als zu laut empfindet, sondern eine objektivierbare Schädigung erlitten hat obwohl er die Lautstärke nicht als schädlich bemerkt hat. :?::!::?:

    Einmal editiert, zuletzt von guma (13. August 2005 um 10:14)

  • hermste
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    • 13. August 2005 um 09:57
    • #3

    Der Umgang mit den "dB" ist, wie oft, problematisch.
    97dBA SPL ist ein "normaler" Wert für R'n'R. 88-90 dB (ohne irgendwas bedeutet für mich: linear SPL) ist eine Lachnummer, dazu braucht nur ein Gitarrenamp auf der Bühne eingeschaltet sein, ohne PA und Monitoring - versteht sich.
    Von einem kompletten Schlagzeug gar nicht zu reden - darauf haben die offensichtlich nicht gedacht, dass von der Bühne schon Lautstärke runterkommt ?!? und das nicht zu wenig...

    Es wäre gut, wenn alle Welt den unterschied zwischen dB SPL A-bewertet und Linear kennt... (und dann noch Leq)

    Danke für die Schilderung, ADMIN, man sieht wie unprofessionell an solche Verfahren herangegangen wird - fachliche Berater gäbe es genug...

    Einmal editiert, zuletzt von hermste (13. August 2005 um 10:19)

  • tufkadib
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    • 13. August 2005 um 10:06
    • #4

    Hallo,

    Zitat

    sondern möglicherweise auch an die Eigenverantwortlichkeit des Konzertbesuchers apelliert

    Ich frage mich, wieso die Besucher nicht beispielsweise rausgehen und den Veranstalter hinterher auf Rückgabe des Eintrittsgeldes verklagen. Dabei vor Gericht ggf. hinten runter zu fallen ist sicher weniger bedrückend als ein ruiniertes Gehör.
    Trotz dieser Meinung bleibe ich aber auch dabei: Extremlautstärken sind Schwachsinn.

    MfG

    DirkB

  • akustikkoppler
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    • 13. August 2005 um 10:13
    • #5

    das riecht nach revision.....

    besondere vorkommnisse erfordern besondere maßnahmenhttp://www.xn--bjrnherzog-fcb.de
    für meine postings gilt die creative commons lizenz
    audio?? PRO!!

  • ibkoeppen
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    • 13. August 2005 um 11:51
    • #6

    Hi -

    mit Rock-/Popmusik indoor ist es doch eigentlich wie mit dem Rauchen - jeder weiß, daß es schädlich ist (das die Musik zu laut ist).

    Ich kenn mich mit den dB nich so aus, aber m.E. ist das alles Budenzauber, da keine Messung die tatsächliche Einwirkung auf das Gehör belegen kann, z.B. daß 1,5-3 kHz besonders schädigen, oder auch Höhen sehr "kreischig" sein können. dB-Metern klingt's nie zu "harsch".

    Indoor ist es IMMER zu laut, da kann man messen, was man will. Wer älter ist (bin 43) hat sein Gehör oder Empfinden nur schon etwas abgestumpft oder sich damit abgefunden.
    Ausnahme ist vielleicht Musik ohne Naturschlagzeug, Jazz, Folk oder Volksmusik. Aber Rock ist grundsätzlich zu laut, das ist nun mal so.
    (spiele/hör selbst gern Rock).

    Wie gesagt, DIN-Werte und Messungen sind Budenzauber. Aber jeder Disko- oder Konzertbesucher merkt die Schmerzen im Ohr eigentlich selber.
    Vielleicht sollte künftig bei allen VAs ein Riesentransparent gehängt werden "Popmusik kann Ihr Gehör schädigen und Krankheiten verursachen", so a la Zigarettenschachteln.

    Michael

  • dasich
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    • 13. August 2005 um 12:00
    • #7
    Zitat von "ibkoeppen"


    Wie gesagt, DIN-Werte und Messungen sind Budenzauber. Aber jeder Disko- oder Konzertbesucher merkt die Schmerzen im Ohr eigentlich selber.
    Michael

    Das Problem ist halt nur, dann ist es zu spät.
    Das es Indoor oft schwer ist leise zu fahren ist klar, aber wenn ich bedenke bei wievielen Konzerten ich schon gegangen bin, weil es unnötig viel zu laut war......

    Mich wundert das Urteil, da der Techniker doch gesagt hat der Limiter wäre ausschliesslig zum Schutz der Anlage da gewesen, eine bessere Vorlage kann man der Anklage doch nicht geben.

    Es grüßt der Stephan

  • hp
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    • 13. August 2005 um 12:57
    • #8

    Ja und was bedeutet das konkret für die VA Praxis ?
    Wenn die Boxen nicht geflogen werden können und das
    Publikum direkt davor steht und 20 Meter weiter hinten auch noch
    Leute stehen....
    "Normale" Rock Konzerte wären dann bei Einhaltung aller
    Bestimmungen nicht mehr möglich , es sei denn man stellt
    ca alle 8 Meter ein Delay.

    MfG HP

    PS: Und die Band spielt im Glaskasten.....

    die Realität ist die Summe aller Fakten

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    • 13. August 2005 um 14:40
    • #9

    @ guma

    1.) Natürlich ist das mit den ärztlichen Gutachten schwer mißbrauchsanfällig. (Wobei Eckhard Beste von Hearsafe mir versichert hat, dass man einen Hörschaden nicht wirklich simulieren kann. Bin da noch nicht so ganz überzeugt, aber er kennt sich auf dem Gebiet besser aus als ich).

    2.) Wie hätte die Richterin entschieden, wenn das Gutachten anders ausgefallen wäre? Ich sehe hier nicht unbedingt eine Entscheidung in Richtung "Eigenverantwortung".

    3.) Natürlich darf auch kein Gastwirt alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenken, siehe §20 GastG

    ibkoeppen

    4.) Schallpegelmesser messen für gewöhnlich nach A-Bewertungskurve, und die hält sich in etwa an den Verlauf des Gefährungspotentials.

    5.) Auch indorr muss es nicht immer zu laut sein, wenn man sich ein wenig Mühe gibt. Auch bei Rockmusik nicht. (Aber Naturschlagzeug mit sehr nahem Publikum (kleine Räume), das funktioniert natürlich nicht.)

    dasich

    6.) Bei einem Zivilprozess haben wir keine Anklage, sondern nur Kläger und Beklagte.

    hp

    7.) Für die Praxis bedeutet das: Wenn der Veranstalter Rechtssicherheit möchte (nicht immer hat man solche Gutachter...), dann sollte er messen lassen, und dann muss sehr gleichmäßig beschallt werden. Da muss man sich ein wenig Mühe geben, aber es ist nicht unmöglich.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • MarkusZ
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    • 13. August 2005 um 20:26
    • #10
    Zitat von "guma"

    1. Die sogenannten HNO-ärztlichen Gutachten kann man sich genauer betrachtet auch in die Haare schmieren.


    HNO-Ärzte werden speziell darauf geschult, Simulanten zu erkennen. Dazu gibt es eine ganze Kiste voller Tricks, welche natürlich nicht unbedingt in der Öffentlichkeit breit getreten werden sollen - obschon das in den meisten Fällen auch nicht so schlimm wäre, weil die "Tricks" selbst dann noch funktionieren, wenn der Proband sie kennt. Wenn jemand auf einen "wachen" HNO-Arzt trifft, dann dürfte es kaum möglich sein, diesem einen Tinnitus vorzutäuschen.

    Markus Zehner

    http://www.zehner.ch/

    Einmal editiert, zuletzt von MarkusZ (13. August 2005 um 20:41)

  • MarkusZ
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    • 13. August 2005 um 20:39
    • #11
    Zitat von "ibkoeppen"

    Ich kenn mich mit den dB nich so aus,


    Dann sind deine weiteren Anmerkungen aber kaum besonders glaubwürdig, oder? Von deinen eigenwilligen Analysen ganz zu schweigen.

    Markus Zehner

    http://www.zehner.ch/

  • guma
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    • 14. August 2005 um 11:21
    • #12
    Zitat von "ADMIN"

    @ guma

    1.) Natürlich ist das mit den ärztlichen Gutachten schwer mißbrauchsanfällig. (Wobei Eckhard Beste von Hearsafe mir versichert hat, dass man einen Hörschaden nicht wirklich simulieren kann. Bin da noch nicht so ganz überzeugt, aber er kennt sich auf dem Gebiet besser aus als ich).

    Einen Hörschaden ist bei den in einer HNO-Praxis üblichen Hörtests mit etwas Geschick und Sachkenntnis zu simulieren, das beschriebene Ohrgeräusch sowieso. Es gibt objektive Tests ( evozierte Potentiale ), die aber aufwendig und großen Kliniken vorbehalten sind.

    Zitat von "ADMIN"

    2.) Wie hätte die Richterin entschieden, wenn das Gutachten anders ausgefallen wäre? Ich sehe hier nicht unbedingt eine Entscheidung in Richtung "Eigenverantwortung".

    Wahrscheinlich hast Du recht aber man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben.

    Zitat von "ADMIN"

    3.) Natürlich darf auch kein Gastwirt alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenken, siehe §20 GastG

    Deswegen gibt es ja auch so wenig Betrunkene auf manchen Rockkonzerten :wink:

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    • 14. August 2005 um 12:01
    • #13
    Zitat von "guma"

    Wahrscheinlich hast Du recht aber man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben.

    In der Neufassung der DIN-Norm wird dieser Aspekt wohl stärker betont werden. Grenzwerte wird's dennoch geben.

    Zitat

    Deswegen gibt es ja auch so wenig Betrunkene auf manchen Rockkonzerten :wink:

    Das ist der berühmte Unterschied zwischen Theorie und Praxis...

    Kennt eigentlich jemand Urteile, dass ein Gastwirt deswegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • manuela
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    • 14. August 2005 um 12:16
    • #14

    das wäre Selbstverstümmelung der Staatskasse, der Fiskus säuft schließlich mit als stiller Teilhaber :D
    Eine Schallpegelsteuer hat Gerhard (noch-) nicht erfunden.

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • F.A.Bi.A.N.
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    • 14. August 2005 um 12:57
    • #15
    Zitat von "Manuela"

    Eine Schallpegelsteuer hat Gerhard (noch-) nicht erfunden.


    das wird über konzessionen doch schon seit jeher besteuert.

  • karel noon
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    • 26. August 2005 um 00:26
    • #16

    Ich kann mich wirklich manchmal nur wundern, und finde es ehrlich gesagt sehr schlimm wenn es scheinbar als unvermeidlich hingestellt wird das es bei indoor-rock zu laut wird!

    ich mische fast auschließlich indoor, und auch nicht wirklich groß, aber wenn ich es in einer kneipe schaffe ein erträgliches lautstärkeniveau zu halten, warum soll es dann nicht in einer doch mit sicherheit räumlich größeren disco gehen?

    zum urteil selber: ich finde es sehr gut das hier in richtung "eigenverantwortung" entschieden wurde, wer auf ein konzert geht muß damit (leider) rechnen das es zu laut wird, da es ja scheinbar als "muß" oder als unvermeidbar hingenommen wird, auch von seiten des publikums!

    ich habe selber schon sehr häufig gäste gehabt die mir gesagt haben das sie es schön finden das es "endlich mal nicht so laut ist"!
    auch wenn ich mich in diesen fällen meist nicht zum größten freund der spielenden musiker gemacht habe!

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

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