Wenn es in einem Konzert oder einer Disco zu laut wird, dann kann das zu einer akuten Hörschädigung führen, für die der Geschädigte Schmerzensgeld beanspruchen kann. Das ist seit vielen Jahren Stand der Rechtssprechung. In einem Urteil vom 8. Juli 2005 hat nun das Landgericht Hamburg präzisiert, wo die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (bzw. Hallen- oder Discothekenbetreibers) liegen (LG HH 318 O 281/02). Dieses Urteil ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert.
Sachverhalt
Der Kläger besuchte am 22. August 2001 mit einem Bekannten ein Rockkonzert in einer Hamburger Discothek. Sie hielten sich im hinteren Teil des Raumes auf und hätten während des Konzertes der Vorgruppe und der Hauptgruppe ihre Ohren mit Papiertaschentüchern verstopft, weil sie die Lautstärke der Musik als schmerzhaft empfunden hätten. Nach dem Konzert traten Ohrgeräusche auf.
Am 24. August 2001 suchte der Kläger einen HNO-Arzt auf, aus dessen Attest hervorgeht, dass eindeutig lärmbedingte Ursachen für die Ohrgeräusche sprächen. Geklagt wurde auf ein Schmerzensgeld von 4500,- Euro sowie die Ersatzverpflichtung für künftige materielle und immaterielle Schäden.
Soweit also ein völlig gewöhnlicher Gehörschadensprozess.
Vortrag der Beklagten
Was die Beklagten vortragen, ist so abenteuerlich, dass ich es hier wörtlich zitieren möchte:
ZitatDie Beklagte zu 1 trägt vor (Discothekenbetreiber, d.Verf): Die von ihr zur Verfügung gestellte, fest installierte Ton- und Lichtanlage sei vor dem Konzert von dem Haustechniker auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft worden. Hierbei sei sichergestellt worden, dass ein Deziberwert von 85 bis kurzzeitig maximal 90 in den Spitzen im streitgegenständlichen Bereich der Konzerthalle bei der Bedienung der Anlage nicht überschritten werden konnte. Allenfalls bei der Hinzufügung zusätzlichen Equipments bestehe die Möglichkeit, dass die Konzertlautstärke einen kritischen Wert von 95 Dezibel oder mehr erreichen könnte. Für das Konzert vom 21. August 2001 sei zusätzliches Equipment nicht angemietet worden. Die Umstände unter denen der Kläger angeblich zu Schaden gekommen sei, seien wegen der fest installierten Anlage reproduzierbar. Messungen des Haustechnikers unter den gleichen Bedingungen wie bei dem Konzert vom 21. August 2001 hätten konstante Werte zwischen 83 und 88 Dezibel ergeben, wobei es nur ganz kurzzeitig für die Dauer von ca. 1 bis 2 Sekunden zu Spitzenwerten von ca. 90 bis 93 Dezibel gekommen sei...
In der Urteilsbegründung wird dann die Aussage des als Zeugen vornommenen Haustechnikers zitiert, „dass der in der Musikanlage eingabute Limiter nur dem Schutz der Anlage selbst vor Schädigung durch Übersteuerung dient, aber nicht dem Schutz des Konzertpublikums vor übermäßiger oder gesundheitsgefährender Lautstärke durch die Musikdarbietungen dient".
Das Gutachten
Da während der Veranstaltung keine Messung durchgeführt wurde, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des Instituts für Schall- und Schwingungstechnik eingeholt. Dieser habe - da sich die Beschallungsanlage in einem unveränderten Zustand befinde - überprüfen können, ob die vom Kläger behaupteten Pegel (110 bis 120 dB, d.Verf) hätten auftreten können. Das Gutachten ist datiert auf den 19. Juli 2004.
Auch hier sollen Passagen aus dem Urteil wieder wörtlich zitiert werden:
ZitatDer Sachverständige hat durch seine Messungen festgestellt, dass unter Konzertbedingungen bei voll besetzten Konzertsaal der im Höchstfall auf die Konzertbesucher einwirkende Dauerschallpegel sich auf 97 Dezibel beläuft. Dieser Wert liegt unterhalb der Grenzwerte, welche nach den DIN 15905 Teil 5 für Konzerte bei zwei bzw. dreistündiger Dauer eingehalten werden müssen.
Nach den überzeugenden und von keiner Partei in Abrede gestellten Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten gilt dies unabhängig davon, ob die Musiker der Konzertgruppe ihre Signale mit eigenen Vorverstärkern noch verstärken oder nicht. Ferner hat der Sachverständige auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass durch Übersteuerung der Musikanlage die optimalen Eingangspegel häufig verstärkt werden, in dem die Werte auf einen höheren Wert einreguliert werden, bei welchem noch keine hörbaren Klangverzerrungen (nicht lineare Verzerrungen) eintreten.
Bei seiner gerichtlichen Anhörung hat der Sachverständige klargestellt, dass der von ihm ermittelte Dauerschallpegel auch in diesem Fall gilt, weil er eine Übersteuerung im Bereich von +9 Dezibel bis +12 Dezibel bei der Ermittlung des Dauerschallpegels schon mitberücksichtigt hat. Ferner hat er sich durch Ingangsetzen der Musikanlage davon überzeugt, dass durch weitere Verstärkung des Summensignals am Mischpult auf einen Bereich von +15 Dezibel bis +18 Dezibel Klangverzerrungen der Musik deutlich zu hören waren, diese Verzerrungen aber auch schon in dem darunter liegenden Grenzbereich ab einer Idealpegelüberschreitung von mehr als
12 Dezibel, begonnen hat.Das Gericht folgt dem Sachverständigen in seiner Annahme, dass die Anlage während der Konzertdarbietungen nicht in einem Bereich übersteuert worden ist, in welchem Langverzerrungen der Musikdarbietung hörbar geworden wären. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zweck der Beeindruckung des Konzertpublikums mit lauter Musik die Tontechniker des Musigruppe es hingenommen haben könnten, dass die Musikdarbietung in ihrem Klang verzerrt werden würden. Denn dies hätte sicher auch ein durch große Lautstärke der Musik beeindrucktes Konzertpublikum nicht kritiklos hingenommen. Es hätte dem Renommee der Musikgruppen geschadet....
Anmerkungen zum Urteil
Zunächst einmal stehen in der Urteilsbegründung durchaus richtige Erkenntnisse. Man orientiert sich am BGH-Urteil und stellt völlig zutreffend fest, dass die DIN 15905 Teil 5 auch in einer Disco gilt. Die Frage, ob eine fortlaufende Messung nötig ist, lässt man audrücklich unbeantwortet, weil ja das Gutachten ergeben hätte, dass überhöhte Pegel ausgeschlossen werden könnten. Auch dieser Sichtweise könnte man sich anschließend, wenn man sich denn dem Gutachten anschließend könnte.
Dass die Richterin sowie zumindest der Klagevertreter eine von Fachkenntnis völlig unbelastete Sicht der Dinge gehabt haben, kann man ihnen nicht zum Vorwurf machen. Was jeoch der Gutachter - seines Zeichens Dipl-Ing - von sich gibt, ist wirklich drollig: Wenn man mit Sicherheit ausschließen möchte, dass der Dauerschallpegel (Leq) nicht über 97 dB liegen kann, dann dürfte der Maximalpegel (Lmax) nicht über 97 dB liegen. Selbst wenn man nun wegen einer geflogenen Anlage noch 10dB drauf legen könnte, würde das immer noch heißen, dass der Anlagenschutz-Limiter bei 107 dB dicht macht. Das is alles andere als plausibel. Dass eine derartig begrenzte Anlage von gleich zwei Rockbands akzeptiert wird, ist völlig ausgeschlossen. Dass das Gutachten mehrere Jahre nach dem Konzert angefertigt wurde, ergänzt das Bild.
Auch das, was der als Zeuge gehörte Haustechniker aussagt, ist nur teilweise plausibel: Ich habe noch nie Haustechniker vor einem Konzert mit Schallpegelmesser herumlaufen sehen, um sicherzustellen, dass im streitgegenständlichen Bereich die Anlage nicht zu laut macht. Auch ein Maximalpegel von 88 dB (nur ein bis zwei Sekunden mal über 90 dB) dürfte mit der Realität überhaupt nichts zu tun haben.
Ganz offensichtlich hat der Klagevertreter keine fachlich kompetente Person hinzugezogen, sonst wären solche Aussagen und erst recht das Gutachten wohl genüsslich auseinander genommen worden.
Übrig bleibt dann noch als Erkenntnis, dass eine Verantwortung des Veranstalters nicht gegeben ist, wenn die Grenzwerte nach DIN 15905 Teil 5 eingehalten werden.