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  4. Veranstaltungssicherheit

Darf die Feuerwehr oder nicht?

  • tufkajs
  • 17. Juni 2007 um 20:59
  • tufkajs
    Beiträge
    18
    • 17. Juni 2007 um 20:59
    • #1

    hallo liebes forum

    Ich habe in zwei wochen eine ofiziele verabschiedung der Schulabgänger (abschlussfeier ich werde noch weitere fragen dazu stellen)Und ich möchte wissen ob ich die Bühne und die technick auch von der Zuständigen Feuerwehr abnehmenlasen kann oder ob es jemand spezielles sein muss?? :?:

    vielen dank für die Antworten schon mal im vorraus.


    MFG Jason

  • mringhoff
    Profi
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    6
    Beiträge
    5.262
    • 17. Juni 2007 um 23:25
    • #2

    Die Bühnentechnik muss nach den geltenden Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften aufgebaut werden. Eine Kontrolle an sich findet erst mal so nicht statt. Falls aber etwas passiert, sind schnell die Fachleute der Polizei/Staatsanwaltschaft bzw. der Versicherungen vor Ort, die das dann beurteilen werden - bzw. den Schuldigen suchen....

    Des weiteren ist zu beachten, daß gem. der Versammlungsstättenverordnung der Hallenbetreiber eine entsprechend qualifizierte Fachkraft stellen muss, die sozusagen fachlich für den Veranstaltungsaufbau verantwortlich ist.
    Welche Qualifizierungen dieser "Verantwortliche für Veranstaltungstechnik" haben muss, das steht im §39 der MVStV. Eine Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr genügt da leider nicht.

    Was Du evtl. im Kopf gehabt haben könntest, ist die sog. Brandsicherheitswache gem. §41 - Hier ist natürlich die Feuerwehr gefragt.

    Schau mal unter http://www.vplt.org unter "Recht und Regeln" - da steht schon mal vieles drin, was man im Bereich der Veranstaltungstechnik so alles beachten und einhalten muss.
    Oder von der Berufsgenossenschaft:
    http://www.vbg.de/imperia/md/con…roduktionen.pdf

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  • Eliminator
    Beiträge
    3.105
    • 18. Juni 2007 um 23:13
    • #3

    Wenn Du die Veranstaltung beim Ordnungsamt anmeldest, bekommt die Feuerwehr automatisch einen Auftrag zur Brandsicherheitswache, falls diese erforderlich ist. Nachfragen würde ich trotzdem bei der Anmeldung.

    FOH = Holz vor der Hütte!

  • tufkajs
    Beiträge
    18
    • 19. Juni 2007 um 23:12
    • #4

    danke für eure antworten :wink:

  • bossjan
    Verifiziert
    Beiträge
    329
    • 22. Juni 2007 um 18:05
    • #5

    Hi Kollegen,

    bei euch gilt etwa die MVStV??? :shock:

    Ich habe neulich von meiner Gemeinde (!) die Auskunft erhalten, dass diese für meinen Bereich nicht gilt (war die Niedersächsische VStV und ich wohne in Niedersachsen!). Das ist doch mal etwas, oder??? Also wer Veranstaltungen machen will, kommt einfach in meine Region - ihr braucht dann nicht so viel an Sicherheit denken... :D

    Lieben Gruß
    Jan

    BTW: Da dieses ein öffentliches Forum ist, möchte ich klar stellen, dass sämtliche Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind!

    jrp-Veranstaltungstechnik :: Ton Licht Bühnen Service - Ihr Erfolg ist unser Erfolg!
    http://www.jrp-veranstaltungstechnik.de

  • Oliver
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    2.639
    • 22. Juni 2007 um 18:29
    • #6

    Wie groß wird denn die Bühne?


    Ausgebildete Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik aus der Nähe von Braunschweig.

  • matzepa
    Beiträge
    872
    • 22. Juni 2007 um 19:42
    • #7

    also ich wohne auch in Niedersachsen .. da gilt die MVstättVO mit ihren Abweichungen, die das Land dazu gemacht hat. Ganz ohne gehts also nicht ;)

    (zB muss der Verantwortliche für Veranstaltung nicht explizit bei Proben etc. anwesend sein, um mal eine Änderung zu nennen)

    Oder versucht sich die Stadt wieder aus so Sachen wie Kirchen rauszuhalten, wie sie es bei uns gemacht hat ;) (Alte Kirche zur Versammlungsstätte umgebaut - also ist es natürlich eine Kirche ... die haben da zT komische Vorstellungen)

  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 22. Juni 2007 um 20:33
    • #8
    Zitat von "bossjan"


    bei euch gilt etwa die MVStV??? :
    Ich habe neulich von meiner Gemeinde (!) die Auskunft erhalten, dass diese für meinen Bereich nicht gilt

    Da haben die ja auch Recht. Die MVStV gilt nirgends. Das ist ja nur die MUSTER-Versammlungsstättenverordnung. :)
    Da das unter Baurecht und somit dem Länderrecht fällt, hat jedes Land seine eigene VStV. Die meisten allerdings lehnen sich sehr stark an die MVStV an, bzw. übernehmen diese wortwörtlich. Und da wir nicht alle einzelnen Länderrechte im Kopf haben wollen, und die ein oder anderen Kollegen vor den Ländergrenzen nicht Halt machen, hat sich die MVStV. sozusagen als "länderübergreifende" Regelung eingebürgert - damit wir hier immer schön etwas zum Diskutieren haben. :)

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • tufkajs
    Beiträge
    18
    • 26. Juni 2007 um 20:13
    • #9

    Oliver hat gefragt wie groß die bühne wird ich denke mal das war an mich die bühne soll 6m lang werden

  • jörg lenz
    Beiträge
    41
    • 6. Juli 2007 um 13:40
    • #10

    Im Eingangspost steht, daß es eine Schulveranstaltung wird.

    §1 (3) der MVStaettV sagt: [...]Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für [...] 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen [...]

    Also: Nicht dem Ordnungsamt melden, keine Feuerwehr.

    Achtung, die Bauordnung gilt trotzdem, also: Szenenfläche und Höhe der Aufbauten beachten. Sonst musst Du das Bauamt um Abnahme bitten. Und dann brauchst Du ne Statik :?

  • timotimo
    Profi
    Beiträge
    2.252
    • 6. Juli 2007 um 14:49
    • #11

    Aber nur, wenn es eine schulische Veranstaltung ist... im Rahmen des Unterrichts.

    Ich habe auch schon von einer Gemeinde gehört, sie bräuchten keinen Verantworlichen für Veranstaltungstechnik für ihr (großes) Bürgerhaus. Das Gesetz würde für sie nicht gelten. Haben Sie recht oder wie überzeuge ich sie?

  • bernhard urbach
    Profi
    Beiträge
    23
    • 12. Juli 2007 um 22:13
    • #12

    im Zweifelsfall die Gewerbeaufsicht alle Parameter prüfen lassen...

    Gruss
    Bernie

  • sebastian glunz
    Beiträge
    17
    • 4. August 2007 um 21:52
    • #13

    Hallo zusammen,

    ein paar Dinge werden hier häufig durcheinander geworfen. Maßgeblich für die Anwendung der VStättV ist lediglich die maximale Besucherzahl des Versammlungsraumes/der Versammlungsräume! Die Grenze liegt bei 200pax.
    Die Größe der Szenenfläche ist für die Anwendung nicht erheblich (darauf wurde ja weiter oben angespielt). Die "Bagatellgrenze" 20m² hat lediglich Bedeutung für den Einsatz von Fachkräften.
    Die Ausnahme im §1 bezieht sich auf Unterrichtsräume. Wenn in einem genügend großen Raum eine Abschlussfeier stattfindet ist die VStättV definitiv anzuwenden. Hier nochmal in §§ 1 und 2 der VStättV schauen Jason

    Was nicht wegzudiskutieren ist, ist die Anwesenheit eines Verantwortlichen und die Betreiberpflicht. Eine Abnahme der Technik muss bei dieser Veranstaltung ziemlich sicher nicht erfolgen...Und mit Sicherheit nicht durch die Feuerwehr (Die würde vermutlich ziemlich überfordert sein ;-). Über die Anforderungen an die Technik/die Verantwortlichen hat mringhoff ja schon etwas geschrieben.

    Welche Funktion bekleidest du denn bei der VA? Bist du Schüler, Lehrer, Hausmeister, technischer Dienstleister?

    Viele Grüße

    Sebastian

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