zu 1:
Klar, über die Abrechnung von Freundschaftdiensten braucht man nicht hier zu diskutieren
zu Risiko Einmessen:
solange kein Mensch mit einem Klasse 1 Messsgeräte mit gültiger Eichung auftaucht, sind Zweifel an den gemessen Werte wohl nicht gegeben, solange sich ein schlüssige Messmethode (Wo, wie, Berechnung) im Messprotokoll finden lässt.
Wenn ich als Flachkraft oder mehr, also als durch Ausbildung geschulter Mensch, nicht aktiv gegen die Gefährdung des Publikums mitarbeite, in wie weit verhalte ich mich denn fahrlässig gegenüber meine Sorgfaltpflicht ?
Stichwort umgekehrte Beweislast für den Angeklagten ?
Das Messprotokoll aus dem informativen Anhang der DIN wäre sinnvollerweise noch durch folgende Punkte zu ergänzen:
- ...die Werte aus 15905-5 werden nicht eingehalten. Es besteht ein akute Gefährdung für das Publikum...
- ... der Veranstalter wird explizit auf das Gesundheitsrisiko für die Besucher durch die Vernachlässigung seiner Verkehrsicherungspflicht hingeweisen
- ... um eine Gefährdung für das Publikum auszuschliessen sollte eines der folgenden technischen Hilfsmittel angewendet werden : Limiter usw...
- Unterschrift vom Veranstalter unter Protokoll .... gelesen und verstanden...( ist prima zur Exculpation und zur Abrechnung )
für die Gültigkeit der Messung eigentlich unerheblich verleiht aber doch dem Schutzziel einen gewissen Nachdruck