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Technik bei Konzert beschädigt - wer zahlt?

  • djobi
  • 27. April 2011 um 15:03
  • djobi
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    • 27. April 2011 um 15:03
    • #1

    Hallo, folgender, wahrscheinlich nicht ganz ungewöhnlicher Fall:
    Dienstleister betreute für einen Veranstalter ein Clubkonzert und liefert neben Technik auch den Techniker mit. Eine Band ruft -unabgesprochen- Publikum auf die Bühne, irgendwer schuppt dann im Gerangel nen Monitor runter. Das Ding ist hinüber. Wer genau das Ding runtergehauen hat ist natürlich nicht nachvollziehbar.

    Wer haftet?
    Band? Weil (indirekter) Verursacher dieses Schadens?
    Veranstalter = Kunde, weil Mietsache beschädigt wurde?
    Oder Dienstleister? Weil Verursacher nicht nachvollziehbar?
    Gar der Clubbetreiber? Weil der stellt die Bühne, die keine Absperrung / Geländer / .. hatte?

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • Kracky
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    • 27. April 2011 um 15:21
    • #2

    Interessant ist immer auch zu wissen um welchen Gegenwert wir reden. Hat der Veranstalter keine Haftpflicht?

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • bemi
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    • 27. April 2011 um 15:37
    • #3

    Ich würde zu meinem Mieter gehen und der wird das wegen gesamtschuldnerischer Haftung an seine Versicherung weiter geben ...

    Viele Grüße aus dem Allgaeu - Michael "bemi" Bernhard
    https://bemiton.wordpress.com/

    Einmal editiert, zuletzt von bemi (27. April 2011 um 15:40)

  • treibsand
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    • 27. April 2011 um 15:38
    • #4

    Für eine letztendliche Schuldzuweisung fehlen ja leider immernoch haufenweise Fakten. So, wie du es bisher schilderst haben da ja Techniker, Rentalcompany, Veranstalter und Clubbetreiber (als jeweils Gewerbetreibende) auch das Recht, Verträge frei auszuhandeln.
    Bevor ich das wegen eines Wedges drauf ankommen liesse, würde ich das schnellstmöglich mit allen noch vorhandenen Teilverantwortlichen klären und mich auf eine gemeinschaftliche Reparaturzahlung einlassen.

    Rausreden kann sich da nämlich jeder lang & breit und gerichtlich wirst du auch höchstens auf einben Vergleich hinauslaufen, da der Streitwert vermutlich nicht besonders hoch sein wird...

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • tufkaklto
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    • 27. April 2011 um 15:49
    • #5

    Wer war Dein Kunde?
    Dem hast Du vermietet, und von dem kassierst Du.

    Er darf sich dann weiter bemühen, von wem er es bekommt, im Normalfall wäre das die Band, aber das ist sein Problem.

    Du hast Mit Deinem Kunden einen Vertrag, nicht mit der Band und schon gar nicht mit dem Publikum.

    Amp und Boxen Brett _ Die Vuvuzela des Forums

    Ganz großer Fan des " Themen als gelesen markieren " Buttons

  • djobi
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    • 27. April 2011 um 16:25
    • #6

    @ Klaus, wie ich schon schrieb, Kunde war der Veranstalter.
    @ treibsand: Bei nem Aktivmonitor reden wir von ca 900 €
    @ bemi: seh ich grundsätzlich auch so. Nur so wie ich den Kunden kenne, heißt es "hättest du halt auf deine Sachen aufpaßen müssen" oder ähnlich ... daher interessierten mich einfach mal ein paar Meinungen.

    Im Prinzip habe ich ja einen Werkvertrag "Beschallung" - keinen reinen Mietvertrag

    hier auch noch was ähnliches: http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=74516&p=615333&hilit=haftung+mieter#p615333

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    • 27. April 2011 um 16:45
    • #7

    Ich würde das wie folgt sehen: Der Veranstalter hat als Geschäftsherr der Veranstaltung die Verkehrssicherungspflicht. Er macht also eine Gefährdungsanalyse, klärt in diesem Zuge mit ab, was Band und Publikum im Laufe des Abends so anstellen können, und leitet daraus die erforderlichen Maßnahmen ab, z.B. Barriers mit entsprechend Security.

    Kommt der Veranstalter dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, ist er für daraus resultierende Schäden schadensersatzpflichtig.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • falcocgn
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    • 27. April 2011 um 18:05
    • #8

    djobi: hätte hätte, liegt im Bette. Auf deutsch: Du hast EINEN Vertragspartner, der, und nur der ist Adressat Deiner Schadenanzeige. Was er mit wem und wie daraus macht ist sein Ding.

    Ich kann gar nicht oft genug empfehlen, sich mit den entsprechenden Regelungen im BGB wenigstens einmal auseinanderzusetzen.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • djobi
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    • 28. April 2011 um 12:08
    • #9

    Ja, super - es lebe das BGB. Kenn ich, hab ich sogar im Schrank. Wie das Verständnis des Veranstalters dann jedoch in der Realität aussieht, darf ich der Allgemeinheit auch präsentieren:

    - Die buehne ist 60cm hoch, das ding muss man schon gegen ne wand werfen. Weiss ich ob da nicht schon vorher was dran war??? Kannst du das selber reparieren?

    - Wenn die band verursacher war, haette man das vor ort direkt mit denen klaeren muessen

    - Wenn jemand aus dem publikum etwas kaputt macht, ist das vandalismus, da hat meine versicherung nichts mit zu tun

    - Wenn das gehaeuse beschaedigt ist, ist das dumm, waere aber normaler verschleiss. Passiert bei ner rock show. Optisch halt nur....

    - Der monitor laeuft doch noch oder???

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  • yamaha4711
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    • 28. April 2011 um 12:47
    • #10

    Tacho!

    Gerade in unserem Gewerke ist das öfteres mal an der Tagesordnung und das liebe und tolle BGB kannst du mit verlaub gesagt sonst wo hin stecken. Selbst mit einem Vertrag, welcher durch einen Juristen geprüft und eigentlich wasserdicht sein sollte, erleidet man hier in den meisten Fällen Schiffbruch.

    Fakt ist, dass es hinterher niemand war.
    Fakt ist, dass dein Vertragspartner/Auftraggeber erstmal nicht darauf regiert.
    Fakt ist, dass eine Versicherung sich in jedem Fall versuchen wird rauszuwinden.
    Fakt ist, dass man in 90% der Fälle auf dem Schaden sitzen bleibt.
    Fakt ist, dass man in den anderen 10% der Fälle eine hohe Wartezeit in kauf nimmt und eine Menge stress und gerenne hat.

    Recht haben und sein Recht bekommen sind zwei paar Stiefel.

    Leider ist die moralische Ausrichtung heutzutage eben so. Gerade bei kleinen Bagatellschäden bekommt man oft gar nichts, dabei sind 900€ für einen kleinen Vermieter eben doch eine Stange Geld. Je nach größe des Betriebes oftmals auch Existenzgefährdend, doch das juckt den Verursacher überhaupt nicht.
    Anders sieht es bei den großen in der Branche oder überhaupt bei "Großen" aus. Da ist die Kriegskasse gut gefüllt und man beschäftigt ein dutzend Rechtsanwälte, umselbst auch die kleinste Kleinigkeit durchzusetzen.

    Wir sind eben nicht alle gleich und wer das Geld hat macht auch die Regeln.

    Ich kann es sehr gut nachvollziehen und ich hoffe dass du zu deinem Recht kommst und der Schaden oder zumindest ein Teil davon ersetzt wird.

    Grüßle,
    michael

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

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    • 30. April 2011 um 13:46
    • #11
    Zitat von "falcocgn"

    djobi: hätte hätte, liegt im Bette. Auf deutsch: Du hast EINEN Vertragspartner, der, und nur der ist Adressat Deiner Schadenanzeige. Was er mit wem und wie daraus macht ist sein Ding.

    Ich kann gar nicht oft genug empfehlen, sich mit den entsprechenden Regelungen im BGB wenigstens einmal auseinanderzusetzen.

    Wo setzt § 826 BGB ein Vertragsverhältnis voraus?

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • yamaha4711
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    • 30. April 2011 um 14:02
    • #12
    Zitat

    § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
    Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
    Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

    Ein Vertragsverhältnis wird nicht vorausgesetzt, aber die Sittenwidrigkeit.
    So kann man sich nun darum streiten, ob es denn gegen die guten Sitten verstößt, wenn eine oder mehrere Person(en) aus dem Publikum auf die Bühne gehen oder auf die Bühne geholt werden.

    Ich halte es eher für Sittenwidrig, wenn man jemanden auf seinem nicht verschuldetem Schaden sitzen lässt. Genau das sagt ja auch §826, nur kann der Veranstalter erst mal auch nix für und derjenige, der es wirklich verschuldet hat, ist nicht mehr greifbar.

    Letztendlich bleibt es doch fast immer am Vermieter hängen, wenn nicht gerade die Kriegskasse gut gefüllt ist.

    Grüßle,
    michael

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • djobi
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    • 30. April 2011 um 15:20
    • #13

    interessant - aber wo ist der Vorsatz? Dann müßte ich ja beweisen können, das jemand spezielles oder "die Band" den Vorsatz hatte mich zu schädigen ?
    Das Publikum wurde ja nicht auf die Bühne gerufen mit dem Vorsatz das Haus bzw. die Anlage abzureissen.
    Nun ja, der Veranstalter hat das an die Band weitergegeben, wenn die sich nicht meldet, landet das bei meinem Rechtsberater.

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  • mringhoff
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    • 30. April 2011 um 22:42
    • #14

    Dein Kunde ist Vertragspartner und Mieter der Geräte, sofern hier ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. (In Abgrenzung zum Werksvertrag).
    Es wurde dann auch noch wunschgemäß ein Techniker gestellt, der die Mietsache bedient. Das entbindet den Mieter aber nicht von den Pflichten aus dem Mietvertrag.

    Der Mieter ist während der Mietzeit für die Mietsache verantwortlich und im Schadensfall zum Ersatz verpflichtet, auch wenn der Schaden von einem Dritten zugefügt wurde.

    Aus diesem Grund würde ich auch die Rechnung an den Mieter (Kunde/Veranstalter) schicken und fertig.
    Er muss sich dann sein Geld von wem auch immer holen (Band, Schadensverursacher, Versicherung etc.), das kann und soll Dir dann aber egal sein.
    Der Schadensersatz erfolgt auch ganz unabhängig davon, ob der Veranstalter das Geld bekommt oder nicht. Ganz beliebte Ausrede ist immer "Die Versicherung zahlt nicht, also zahle ich Dich auch nicht..."

    Moralisch gesehen finde ich die Rechnungsstellung an den Veranstalter (Mieter) auch mehr als gerecht. Schließlich hat der Veranstalter die Band gebucht, das entsprechende Publikum eingeladen/beworben, den Alkohol ausgeschenkt (und damit verdient) und ist auch nicht gegen diese Aktion auf der Bühne vorgegangen (Verkehrssicherungspflicht) z.B. durch Anweisung an die Security etc.
    Aber moralisch ist nicht juristisch...

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  • smitty
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    • 9. Mai 2011 um 12:39
    • #15

    Hallo zusammen,

    hier noch eine einfache Zusammenfassung eines Regulierers, der sich ebenfalls gut in unserer Branche auskennt.
    Also bitte beachten: nicht mein verfasstes Werk, sondern eines Fachmannes des Versicherungsgewerbes:

    Zitat

    Mal aus der Sicht eines Haftpflichtschadensachbearbeiter/Regulierer:

    Veranstalter (VN -> Versicherungsnehmer) mietet Equipment von Rental Company (Ast -> Anspruchsteller) -> somit sind die AGBs des Ast die Vertragsgrundlage, danach folgt das BGB mit §823 ff.

    Aus den AGBs ergibt sich in der Regel, dass der VN für Beschädigungen haftet. Dafür sollte der VN auch eine Betriebshaftpflichtversicherung haben, die Schäden an zugemietet Material mit abdeckt (wichtiger Punkt, da dies nicht automatisch die Regel ist). Weiter ist in diesem Fall hier zu beachten, dass die Beschädigung nicht durch den VN direkt selbst geschehen ist, sondern durch einen seiner Gäste. Somit wäre die logische Schlußfolgerung, dass der Gast nach Grundlage des BGB § 823 ff direkt für den von ihm verursachten Schaden aufkommt.
    Da ja nun hinreichend bekannt ist, dass sich dies im nachhinein immer schlecht herausfinden lässt, wer es denn nun war und die Gäste nach der Veranstaltung wieder nach Hause gehen, gibt es für Veranstalter im Rahmen der Veranstaltungshaftpflichtvers. die Möglichkeit, gegen einen höheren Beitrag, die Haftpflichtversicherung der Teilnehmer/Gäste mit einzuschließen (hier sei erwähnt, dass nur ca. 2/3 aller deutschen eine Haftpflichtvers. haben, somit ist mit finden des Gastes noch nicht gesagt, dass er auch eine Haftpflichtverischerung hat und ihr euer Geld von ihm bekommt).

    Somit ergeben sich drei Möglichkeiten:

    - Der Gast als Verursacher wird ausfindig gemacht und ersetzt dir den Schaden.
    - Der VN findet den Gast nicht, ist entsprechend versichert und haftet dir gegenüber -> Versicherung zahlt den Schaden.
    - Der VN findet den Gast nicht, ist nicht entsprechend versichert und haftet dir gegenüber -> die Versicherung lehnt den Schaden mangels Deckung ab, der VN muss es aus der eigenen Tasche zahlen, da du einen Rechtsanspruch darauf hast -> wie und ob du dein Geld eintreibst, bleibt dir überlassen...

    Zum Abschluss noch etwas Grundsätzliches zum Thema Haftpflichtversicherung (und speziell: Versicherung zahlt das eh nicht...):

    In der Haftpflichtvers. wird immer wie folgt geprüft-> Beitrag gezahlt; besteht ein rechtlicher Anspruch auf Schadenersatz und zum Schluß, ob die Versicherungsbedingungen diesen Schaden abdecken. Daher heißt eine Ablehnung nicht zwingend, dass ihr keine Kohle seht... Es ist zu unterscheiden, ob kein Rechtsanspruch auf Schadenersatz besteht (dann gibts wirklich keinen Kohle) oder ob der Schaden eben nur abgelehnt wird, weil die Versicherungsbedingungen des Kunden dies nicht decken (dann besteht der Rechtsanspruch, somit könnt ihr euer Geld zivilrechtlich einfordern). Gerade im Bereich des zugemieteten Materials dürfte die letzte Variante häufig sein und auch bei diesem Fall hier gehe ich eher davon aus, das der VN nicht "richtig" versichert ist.

    Hoffe euch damit geholfen zu haben...

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    Simon@fye-service.de

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  • mringhoff
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    • 9. Mai 2011 um 15:10
    • #16

    Als Vermieter ist es mir eigentlich egal, ob mein Vertragspartner entsprechend versichert ist oder nicht, solange dieser entsprechend solvent ist.
    Natürlich ist man erleichtert, wenn Schäden von der Versicherung des Mieters beglichen werden können, denn das bedeutet meist weniger Stress mit seinem Kunden.

    Was seltsamerweise aber immer wieder mal vorkommt sind so Sprüche wie: "Sorry, war leider doch nicht versichert, jetzt musst Du Dich selbst drum kümmern, wer Dein Zeug kaputt gemacht hat" oder "die Versicherung hat noch nicht gezahlt, deshalb hab ich auch noch nicht bezahlt".
    Komisch, daß das in den Köpfen vieler Leute so drin ist. Und daß viele Vermieter da auch so denken.
    Da der Mieter für den Schaden aufkommen muss, muss man sich doch als Vermieter keine Gedanken darüber machen, ob nun der Mieter das Geld vom Gast, der Versicherung oder von seinem reichen Onkel wieder erstattet bekommt. Das Spielchen, daß man sich direkt mit dem Gast/der Band etc. in Verbindung setzen soll, würde ich nicht mitmachen.

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  • djobi
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    • 9. Mai 2011 um 20:43
    • #17
    Zitat

    Spielchen, daß man sich direkt mit dem Gast/der Band etc. in Verbindung setzen soll, würde ich nicht mitmachen.


    Prinzipiell gebe ich dir Recht. Nennen wir es "Kulanz" einem Kunden gegenüber, der dieses und letztes Jahr einige Aufträge gebracht hat. Auch wenn er nicht ganz einfach ist :-/

    Immerhin hat sich jemand aus der Band heute gemeldet.

    Und mir ist es wiederrum egal, von wem das Geld kommt. Hauptsache es kommt. Und da scheint die Band immerhin der einfachere Weg zu sein.

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  • mringhoff
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    • 9. Mai 2011 um 22:23
    • #18

    Wenn sich alle einig sind, dann ist es natürlich egal, von wem Du das Geld bekommst.
    Aber ich dachte, wir diskutieren hier ein Problem.

    Wenn es ein guter Kunde ist, dann liegt es auch im Eigeninteresse, daß man sich "einig" wird :)

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  • djobi
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    • 10. Mai 2011 um 19:59
    • #19
    Zitat

    Aber ich dachte, wir diskutieren hier ein Problem.


    Machen wir doch :wink: Von generellen theoretischen und rechtlichen Aspekten bis hin zu speziellen Einzelfall-Lösungen.

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